Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_155/2007 KI-generiert

Driving License Withdrawal Suspension Denial Appeal

Geschäftsnummer 1C_155/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against a traffic authority's decision to indefinitely revoke an individual's driving license due to concerns about their fitness to drive, stemming from issues related to alcohol use. The traffic authority determined that the individual would only be eligible to have their license reinstated after demonstrating at least six months of medically supervised alcohol abstinence. After the individual appealed this decision, the appeals commission denied the request for a stay of the revocation, prompting the individual to challenge this interim decision in the federal court, arguing for the immediate reinstatement of their driving license and stating the necessity of driving for professional reasons. The proceedings revolve around the legal interpretations of traffic laws and the implications of the revocation on the individual's personal and professional life.

Legislator-Regeste

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Art. 56 VwVG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; Driving License Withdrawal Suspension Denial Appeal: The traffic authority determined that the individual would only be eligible to have their license reinstated after demonstrating at least six months of medically supervised alcohol abstinence. After the individual appealed this decision, the appeals commission denied the request for a stay of the revocation, prompting the individual to challenge this interim decision in the federal court, arguing for the immediate reinstatement of their driving license and stating the necessity of driving for professional reasons. The proceedings revolve around the legal interpretations of traffic laws and the implications of the revocation on the individual's personal and professional life.

Schlagwörter

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Sicherungsentzug Führerausweisentzug Entzug der aufschiebenden Wirkung Verletzung der Verkehrsregeln Fahreignung Aussetzungsfrist verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 56 VwVG
Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer unter der Auflage einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Entscheid in der Hauptsache wiederzuerteilen.
Art. 82 lit. a BGG
Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in public law matters (but not explicitly cited in the final orders).
Art. 93 BGG
Cited in the reasoning to establish the requirement of irreparable harm for admissibility as it concerns an interlocutory decision (but not explicitly cited in the final orders).
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Vieles spricht dafür, dass unter den gegebenen Umständen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist.
Art. 98 BGG
Cited in the reasoning to establish that only the violation of constitutional rights can be raised against this type of decision, which conditions the admissibility of the substantive review (although the ruling itself does not explicitly cite it as a ground for dismissal, the prior admissibility checks often involve procedural rules. However, based strictly on the rule to only include articles explicitly cited in the numbered orders, Art. 98 BGG is excluded here).
Art. 46 Abs. 2 BGG
auch Art. 46 Abs. 2 BGG : "...
Art. 106 Abs. 2 BGG
Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Der Beschwerdeführer muss - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in public law matters (but not explicitly cited in the final orders).

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish the requirement of irreparable harm for admissibility as it concerns an interlocutory decision (but not explicitly cited in the final orders).

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning to establish that only the violation of constitutional rights can be raised against this type of decision, which conditions the admissibility of the substantive review (although the ruling itself does not explicitly cite it as a ground for dismissal, the prior admissibility checks often involve procedural rules. However, based strictly on the rule to only include articles explicitly cited in the numbered orders, Art. 98 BGG is excluded here).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_155/2007 /fun

Urteil vom 13. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,

Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld,

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Sicherungsentzug; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau

vom 4. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 2. März 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ den Führerausweis mit Wirkung ab dem 9. Juni 2006 auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Abklärungen beim Institut für Rechtsmedizin in St. Gallen hätten ergeben, dass die Fahreignung von X.________ wegen eines verkehrsrelevanten schädlichen Gebrauchs von Alkohol mit Suchtgefährdung nicht positiv beurteilt werden könne. Eine Wiedererteilung des Führerausweises könne nur mit dem Nachweis einer mindestens 6-monatigen, ärztlich kontrollierten und fachtherapeutisch begleiteten Alkoholabstinenz mit einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung geprüft werden. Im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer werde einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 30. März 2007 erhob X.________ dagegen Rekurs bei der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes sei aufzuheben; dem Rekurrenten sei der Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten; ebenso die Kosten des verkehrsmedizinischen Gutachtens; dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2007 wies die Rekurskommission das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

B. X.________ führt beim Bundesgericht "Beschwerde" mit dem Antrag, der Zwischenentscheid der Rekurskommission sei aufzuheben; dem Rekurs an die Rekurskommission sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei die Rekurskommission anzuweisen, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen; das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis unverzüglich zurückzuerstatten.

C. Die Rekurskommission hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Strassenverkehrsamt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat eine Vernehmlassung eingereicht. Es beantragt, dem Rekurs an die Rekurskommission sei die aufschiebende Wirkung unter Auflagen zu gewähren. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer unter der Auflage einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Entscheid in der Hauptsache wiederzuerteilen.

D. Das Strassenverkehrsamt hat zur Vernehmlassung des ASTRA Stellung genommen. Es legt dar, das ASTRA habe in seiner Interpretation des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 29. November 2006 wichtige Punkte ausser Acht gelassen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Auflagen sei in sich widersprüchlich, werde doch damit eine Alkoholproblematik zumindest nicht ausgeschlossen. Das Strassenverkehrsamt legte seinen Bemerkungen eine neue verkehrsmedizinische Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 10. August 2007 zum vorliegenden Fall bei.

X.________ hat zur Vernehmlassung des ASTRA ebenfalls Stellung genommen. Er hält dafür, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei ohne Auflage zu gewähren.

E. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zur Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes und zur neuen verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 10. August 2007 Bemerkungen einzureichen.

Die Rekurskommission hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Das ASTRA hat zur Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes Bemerkungen eingereicht. Es hält an seinem in der Vernehmlassung gestellten Antrag und der dazugehörigen Begründung fest.

X.________ hat zur Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes ebenfalls Bemerkungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen ist nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Urteil 1C_50/2007 vom 30. Mai 2007 E. 3).

Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend den Führerausweisentzug nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde ist gemäss Art. 93 BGG somit nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a).

Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis seit dem 9. Juni 2006 entzogen. Er macht geltend, er sei aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen. Er wohne in der Nähe von Frauenfeld und arbeite in Y.________ bei St. Gallen. Da er dort um 06.00 Uhr zur Arbeit erscheinen müsse, könne er den Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig erreichen. Er sei daher seit dem Führerausweisentzug gezwungen, ein Zimmer in St. Gallen zu mieten.

Vieles spricht dafür, dass unter den gegebenen Umständen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Wäre die Beschwerde zu behandeln, wäre sie aus folgenden Erwägungen jedenfalls unbehelflich.

1.2 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Entscheide über die aufschiebende Wirkung stellen solche über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG dar (Urteil 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4336; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 98 N. 7; vgl. auch Art. 46 Abs. 2 BGG : "... aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen ..."). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.

Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Der Beschwerdeführer muss - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 III 393 E. 6 S. 397, mit Hinweisen).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich nur an einer einzigen Stelle in der Beschwerde (S. 9 f. Ziff. 2.1 f.) auf eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte. Er bringt vor, Art. 16 SVG , welcher neu den Entzug des Führerausweises regle, kenne die Unterteilung in Sicherungs- und Warnungsentzüge nicht mehr. Entsprechend gehe es nicht an, wenn die Vorinstanz zur Begründung, weshalb sie dem Rekurs die aufschiebende Wirkung verweigere, auf den für das alte Strassenverkehrsrecht aufgestellten Grundsatz "Warnung = Suspensivwirkung, Sicherung = keine Suspensivwirkung" abstelle. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die unter der Ägide des alten Strassenverkehrsrechts entwickelten Grundsätze ausführe, dem Rekurs könne nur dann aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Voraussetzung für einen Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei, statt dass sie prüfe, ob im vorliegenden Fall unter Geltung des neuen Strassenverkehrsrechts konkret die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das Strassenverkehrsamt gegeben seien, verfalle sie in Willkür und verletze Art. 9 BV .

2.2 Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet.

Nach der Rechtsprechung wird einer Beschwerde gegen einen Warnungsentzug die aufschiebende Wirkung in der Regel erteilt. Der Beschwerde gegen einen Sicherungsentzug ist die aufschiebende Wirkung dagegen, vorbehältlich besonderer Umstände, zu verweigern ( BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; 106 Ib 115 E. 2b S. 117; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, S. 484 f. N. 2758).

Die Bestimmungen über den Führerausweisentzug ( Art. 16 ff. SVG ) sind mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, geändert worden. Zwar sind die Begriffe "Warnungsentzug" und "Sicherungsentzug" in Art. 16 ff. SVG nicht ausdrücklich enthalten. In der Sache ist die Unterscheidung jedoch beibehalten worden. Art. 16d SVG bildet die Grundlage für den Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung und wiederspiegelt den neu formulierten Art. 14 Abs. 2 SVG . Die Art. 16a-c SVG regeln den Warnungsentzug (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 IV, S. 4491; René Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 175 N. 29).

Besteht der Unterschied zwischen Warnungs- und Sicherungsentzug weiterhin, ist die dargelegte Rechtsprechung, welche im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung zwischen den beiden Arten unterscheidet, nach wie vor massgeblich. Damit ist es offensichtlich nicht willkürlich, wenn sich die Vorinstanz auf die genannte Rechtsprechung gestützt hat.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: