Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_154/2012 KI-generiert

Zurich High Court Refusal to Authorize Investigation Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_154/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint against certain public officials in a municipality. The court of the canton denied permission for the prosecution to open an investigation into the matter. In response, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the lower court, but failed to sufficiently justify the grounds for the appeal or demonstrate any legal violation. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal based on its apparent lack of merit, also rejecting a request for legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 93 BGG; Zurich High Court Refusal to Authorize Investigation Appeal Inadmissible: The court of the canton denied permission for the prosecution to open an investigation into the matter. In response, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the lower court, but failed to sufficiently justify the grounds for the appeal or demonstrate any legal violation. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal based on its apparent lack of merit, also rejecting a request for legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung Urkundsbeamter Säumnis der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to the obvious lack of formal requirements.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal assistance because the appeal was obviously without merit.

Art. 93 BGG

The reasoning refers to Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG when explaining the inadmissibility based on formal requirements, but the dispositive (order 1) solely relies on the established inadmissibility resulting from these shortcomings without citing the associated procedural rule for non-admission itself, unlike Art. 108 BGG which guides the judgment procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_154/2012

Urteil vom 19. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass X.________ gegen Amts- und Gerichtspersonen in Affoltern a.A. eine Strafklage eingereicht hat;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen die angezeigten Personen nicht erteilt hat;

dass X.________ hiergegen sinngemäss Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das der Sache nach gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

dass den Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp