Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_152/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Regarding ZEMIS Data Amendment Request

Geschäftsnummer 1C_152/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) who challenged a decision by the Federal Administrative Court, which had dismissed their complaint regarding data privacy issues related to a request for data modification in the ZEMIS (Central Migration Information System). The appellant claimed to have been wrongfully charged court fees over the past three years and sought a formal apology for alleged constitutional violations. The Federal Administrative Court had deemed the complaint moot after the State Secretariat for Migration amended the ZEMIS entry following the recognition of the individual's statelessness, thus addressing the primary request of the appellant. The Federal Tribunal noted that no substantive claims of federal law violations were articulated by the appellant in the appeal. As a result, the appeal was not admitted due to the absence of specified legal arguments, and the tribunal decided not to impose legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Regarding ZEMIS Data Amendment Request: The appellant claimed to have been wrongfully charged court fees over the past three years and sought a formal apology for alleged constitutional violations. The Federal Administrative Court had deemed the complaint moot after the State Secretariat for Migration amended the ZEMIS entry following the recognition of the individual's statelessness, thus addressing the primary request of the appellant. The Federal Tribunal noted that no substantive claims of federal law violations were articulated by the appellant in the appeal. As a result, the appeal was not admitted due to the absence of specified legal arguments, and the tribunal decided not to impose legal costs.

Schlagwörter

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Datenschutz Gesuch um Datenänderung im ZEMIS administrative Entlassung Klageänderung ersuchender Staat rechtlich geschütztes Interesse Rechtssysteme Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

The appeal was not admitted due to the violation of the required grounds for appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The decision dispensed with the collection of procedural costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_152/2022

Urteil vom 31. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Datenschutz;

Gesuch um Datenänderung im ZEMIS; Kosten,

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des

Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Einzelrichterin,

vom 1. März 2022 (A-4393/2021).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 1. März 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ betreffend "Datenschutz; Gesuch um Datenänderung im ZEMIS" als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Mit Eingabe vom 6. März 2022 nimmt A.________ Bezug auf diesen Abschreibungsentscheid und bringt - soweit überhaupt verständlich - vor, dass ihm in den letzten drei Jahren willkürlich und verfassungswidrig Gerichtsrechnungen auferlegt worden seien und er nicht auf das Recht verzichte, eine förmliche Entschuldigung für die erlittenen Verfassungsverletzungen zu verlangen. Nach der Zustellung der Eingangsanzeige reichte A.________ eine weitere, an die für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständige Bundesgerichtspräsidentin gerichtete Eingabe ein, in welcher er verschiedene Gerichtsbehörden sowie die Universität Zürich in allgemeiner Weise kritisiert.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und begründet weder, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Abschreibungsentscheides hat, noch inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Beides ist auch nicht ersichtlich, hat doch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren kostenfrei abgeschrieben, nachdem das Staatssekretariat für Migration "durch die im Rahmen der Anerkennung der Staatenlosigkeit erfolgte Änderung des ZEMIS-Eintrags dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers entsprochen hat".

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi