Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_151/2018 KI-generiert

Inadmissibility for Insufficient Substantiation in Weapon Seizure Appeal

Geschäftsnummer 1C_151/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the confiscation of a weapon and ammunition, but the administrative court in the canton of Aargau dismissed the complaint due to the individual's failure to pay the required advance costs within the specified deadline. The individual subsequently challenged this decision, asserting claims of systemic corruption and a desire to avoid criminalization, but did not adequately address the court's rationale or demonstrate how the court's decision constituted a violation of their rights. Consequently, the higher court ruled that it would not consider the complaint due to insufficient legal justification.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility for Insufficient Substantiation in Weapon Seizure Appeal: The individual subsequently challenged this decision, asserting claims of systemic corruption and a desire to avoid criminalization, but did not adequately address the court's rationale or demonstrate how the court's decision constituted a violation of their rights. Consequently, the higher court ruled that it would not consider the complaint due to insufficient legal justification.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Nichtleistung des Kostenvorschusses Widerhandlung gegen das Waffengesetz substantiierte Begründung Verwaltungsbeschwerde Schiedsgerichtsbarkeit Beschlagnahme von Beweismitteln Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_151/2018

Urteil vom 10. April 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, Postfach 2742, 5001 Aarau,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 6. März 2018 (WBE.2017.537 / cb / jb (SKRD.17.6280)).

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ist am 6. März 2018 auf eine Beschwerde von A.________ in einer Verwaltungssache (Beschlagnahme einer Waffe mit Munition) androhungsgemäss nicht eingetreten mit der Begründung, er habe den Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Mit Eingabe vom 6. April 2018 lehnt A.________ dieses Urteil ab und weist es zurück; er erhebt damit sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer macht u.a. unter Berufung auf seine Familienbibel geltend, dass Willkür und Korruption "im System" herrschten und er nicht kriminalisiert werden wolle. Mit solchen und weiteren kaum verständlichen Vorbringen setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern dieser Recht verletzt; das ist auch nicht ersichtlich.

3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi