Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_150/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Formal Deficiencies in Driver's License Revocation Case

Geschäftsnummer 1C_150/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint by an individual concerning the indefinite revocation of their driver's license by the Road Traffic Office of the Canton of Aargau. The revocation, which began on March 2, 2023, was contingent upon a traffic medical assessment regarding substance dependency and a traffic psychological assessment. The individual appealed this decision to the Department of Economics and Internal Affairs of Canton Aargau, which dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a delayed appeal with the Administrative Court of the Canton of Aargau, which also rejected the appeal for being submitted past the 30-day deadline and due to a lack of a concrete request or rationale. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the formal requirements and thus decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Appeal Dismissed Due to Formal Deficiencies in Driver's License Revocation Case: The revocation, which began on March 2, 2023, was contingent upon a traffic medical assessment regarding substance dependency and a traffic psychological assessment. The individual appealed this decision to the Department of Economics and Internal Affairs of Canton Aargau, which dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a delayed appeal with the Administrative Court of the Canton of Aargau, which also rejected the appeal for being submitted past the 30-day deadline and due to a lack of a concrete request or rationale. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the formal requirements and thus decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Entzug der Konzession Formerfordernisse Rückzug des Rechtsbegehrens Fahren ohne Berechtigung Ausstandsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied despite the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_150/2024

Urteil vom 25. April 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Postfach, 5001 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 29. Februar 2024 (WBE.2024.66).

Erwägungen:

1. Am 8. September 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Führerausweis ab dem 2. März 2023 auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) und machte die Wiedererteilung von einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung und einer verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. Dieses wies das Rechtsmittel am 20. November 2023 ab, wobei es A.________ den vollständig begründeten Entscheid am 12. Januar 2024 zustellte.

2. Gegen den Entscheid des Departements erhob A.________ bei diesem am 19. Februar 2024 (Postaufgabe) sinngemäss Beschwerde. Das Departement leitete die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese eine Woche nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht worden sei. Sodann auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 400.--.

3. Mit Eingabe vom 6. März 2024 erhebt A.________ im Zusammenhang mit dem erwähnten Sicherungsentzug Beschwerde beim Bundesgericht. Am 21. März 2024 (Posteingang) reicht er auf Aufforderung vonseiten des Bundesgerichts vom 11. März 2024, mitzuteilen, wogegen sich seine Beschwerde richte, da dies nicht gänzlich klar werde, eine weitere Stellungnahme ein. Auch wenn daraus ebenfalls nicht klar hervorgeht, wogegen er Beschwerde führen will, liegt unter den gegebenen Umständen doch nahe, er wende sich letztlich gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2024, mit dem der Sicherungsentzug vom 8. September 2023 im Ergebnis geschützt wurde. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Schreiben vom 11. März 2024 von einer Beschwerde gegen dieses Urteil auszugehen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil dargelegt, wieso die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Departements verspätet eingereicht worden sei und daher nicht darauf eingetreten werden könne. Sie hat weiter im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten, selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet gewesen wäre, wäre auf sie nicht einzutreten, enthalte sie doch weder einen konkreten Antrag noch eine Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Ebenso wenig äussert er sich zur Kostenauflage. Er stellt auch keinen konkreten Antrag. Damit genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur