Extradition Appeal Dismissed: Trafficking Conviction Challenge Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn September 2015, a man was sentenced by the Arad Court in Romania to three years in prison for human trafficking. He was apprehended in Switzerland in September 2023, based on a Schengen Information System notice. Following Romania's extradition request to Switzerland, the Swiss Federal Department of Justice sought assurances regarding the man's potential detention conditions in Romania. Romanian authorities assured that his physical and mental integrity would be safeguarded, and he would receive necessary healthcare access. The man contested the extradition, claiming he was sentenced in absentia and that his appeal for retrial was denied. After considering these claims and receiving additional information from Romania, the Swiss Department of Justice permitted extradition. The man appealed to the Swiss Federal Criminal Court, which dismissed his complaint and related requests, noting also that his economic difficulties were indirectly accounted for by reducing court fees, but his request for free legal assistance was denied. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal of the extradition decision, release from custody, and free legal aid for prior procedures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Extradition Appeal Dismissed: Trafficking Conviction Challenge Rejected: He was apprehended in Switzerland in September 2023, based on a Schengen Information System notice. Following Romania's extradition request to Switzerland, the Swiss Federal Department of Justice sought assurances regarding the man's potential detention conditions in Romania. Romanian authorities assured that his physical and mental integrity would be safeguarded, and he would receive necessary healthcare access. The man contested the extradition, claiming he was sentenced in absentia and that his appeal for retrial was denied. After considering these claims and receiving additional information from Romania, the Swiss Department of Justice permitted extradition. The man appealed to the Swiss Federal Criminal Court, which dismissed his complaint and related requests, noting also that his economic difficulties were indirectly accounted for by reducing court fees, but his request for free legal assistance was denied. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking reversal of the extradition decision, release from custody, and free legal aid for prior procedures.
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KI-generiertUsed to deny the petitioner's request for legal aid due to a lack of prospects of success.
Used to waive collection of court costs given the circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_149/2024
Urteil vom 14. März 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid, akzessorisches Haftentlassungsgesuch, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 27. Februar 2024 (RR.2023.187, RP.2023.56).
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 3. September 2015 verurteilte das Landgericht Arad in Rumänien A.________ wegen Menschenhandel zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Am 3. September 2023 wurde er in der Schweiz angehalten und aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 4. November 2015 vom Bundesamt für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft versetzt. Rumänien reichte der Schweiz am 6. September 2023 ein Auslieferungsersuchen ein.
In der Folge ersuchte das BJ die rumänischen Behörden um Garantien in Bezug auf die Haftbedingungen. Die rumänischen Behörden kamen dem nach, indem sie unter anderem erklärten, dass die physische und psychische Integrität von A.________ gewahrt, seine Gesundheit sichergestellt und der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, gewährleistet werde. Nachdem A.________ in seiner Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen geltend gemacht hatte, er sei in Abwesenheit verurteilt und eine Wiederaufnahme seines Strafverfahrens sei abgelehnt worden, ersuchte das BJ die rumänischen Behörden zudem, ihr Auslieferungsersuchen um Angaben zur Vorladung zur Hauptverhandlung, zur Urteilszustellung und zum Kontakt mit der Pflichtverteidigung zu ergänzen. Rumänien reichte eine solche Ergänzung ein und A.________ erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Auslieferungsentscheid vom 20. November 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab. Zudem wies es ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab und trat auf ein Begehren um Genugtuung nicht ein. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab, trug jedoch seiner womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, die Auslieferung abzulehnen und er selbst aus der Haft zu entlassen. Weiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Das Bundesstrafgericht hat eingehend geprüft, ob der in Abwesenheit verurteilte Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren in Rumänien korrekt vorgeladen worden war. Der nicht belegten oder konkretisierten Darstellung des damals in Polen wohnhaften Beschwerdeführers, er sei mit Gewalt zur Bezeichnung eines Zustelldomizils gezwungen worden und habe wegen der fehlenden Übersetzung nicht gewusst, was er unterschreibe, folgte es nicht. Dabei berücksichtigte es, dass der Beschwerdeführer bzw. der von ihm gewählte Verteidiger im Rahmen einer verspätet erhobenen Berufung nichts dergleichen vorgebracht hatten. Weiter hielt es fest, es gehe weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von sich aus den Kontakt zu ihm abgebrochen hätte. Die betreffenden Erwägungen des Bundesstrafgerichts stehen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 129 II 56 E. 6.2; Urteile 1C_381/2023 vom 11. August 2023 E. 1.2; 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Zudem lassen seine Sachverhaltsfeststellungen keine Willkür erkennen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer beanstandeten Bedingungen in rumänischen Gefängnissen und den Zugang zu medizinischer Betreuung (vgl. dazu Urteil 1C_11/2024 vom 18. Januar 2024 E. 3 mit Hinweis).
Vor diesem Hintergrund ist schliesslich nicht erkennbar, dass das Bundesstrafgericht elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hätte, indem es die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigerte (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71] i.V.m. Art. 65 VwVG ).
Inwiefern aus einem anderen Grund ein besonders bedeutender Fall gegeben wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden ( Art. 64 BGG ). Unter den gegebenen Umständen erscheint es indessen gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold