Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_149/2019 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Refusal to Authorize Investigation)

Geschäftsnummer 1C_149/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a complaint against a police officer from the Winterthur city police on January 5, 2019, accusing the officer of abuse of authority related to imposing an ordinance fine of 100 Swiss Francs. The public prosecutor's office in Winterthur/Unterland forwarded the case on January 25, 2019, to the III Criminal Chamber of the Zurich Obergericht for a decision on whether to authorize a criminal investigation. On February 15, 2019, the III Criminal Chamber denied this authorization, stating there was no initial suspicion of a legally relevant criminal act. Subsequently, the plaintiff filed a public law complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 8, 2019, challenging this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Refusal to Authorize Investigation): The public prosecutor's office in Winterthur/Unterland forwarded the case on January 25, 2019, to the III Criminal Chamber of the Zurich Obergericht for a decision on whether to authorize a criminal investigation. On February 15, 2019, the III Criminal Chamber denied this authorization, stating there was no initial suspicion of a legally relevant criminal act. Subsequently, the plaintiff filed a public law complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 8, 2019, challenging this decision.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Polizeibeamter ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Missbrauch der Dienstgewalt Beweislosigkeit Untersuchungsrichter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed on the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_149/2019

Urteil vom 13. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Februar 2019 (TB190011-O/U/HEI BEE).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 5. Januar 2019 Anzeige gegen einen Polizisten der Stadtpolizei Winterthur wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit der Ausfällung einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- durch den Angezeigten. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 25. Januar 2019 die Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 15. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass von einem Anfangsverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung nicht ausgegangen werden könne.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2019 (Postaufgabe 11. März 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer legte dar, weshalb sie die dem Angezeigten vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht als strafrechtlich relevant beurteilte. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander und vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli