Applicant v. Cantonal Supreme Court (Mettlenbach Sanitation Project)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the government of a Swiss canton regarding a renovation project in Mettlenbach, Urnäsch. The individual initially contested the government's decision in January 2010, but the complaint process was later suspended by mutual agreement. In February 2011, the government withdrew a specific project related to the complaint, leading the court to dismiss the case as no longer relevant and award the complainant compensation for legal costs. Subsequently, the individual appealed this dismissal, but the court found the arguments insufficient for further consideration and ultimately did not accept the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Cantonal Supreme Court (Mettlenbach Sanitation Project): The individual initially contested the government's decision in January 2010, but the complaint process was later suspended by mutual agreement. In February 2011, the government withdrew a specific project related to the complaint, leading the court to dismiss the case as no longer relevant and award the complainant compensation for legal costs. Subsequently, the individual appealed this dismissal, but the court found the arguments insufficient for further consideration and ultimately did not accept the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was decided upon in simplified procedure due to a clear pleading defect.
The decision states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_149/2011
Urteil vom 1. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sanierung Mettlenbach, Urnäsch,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2011 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.
Erwägungen:
1. X.________ erhob am 11. Januar 2010 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden. betreffend Sanierung Mettlenbach, Urnäsch. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer sistiert. Mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Februar 2011 zog der Regierungsrat das Projekt W-264.3 für den Abschnitt "letzter Kontrollschacht im Grundstück Y.________ bis Bachdurchlass Kantonsstrase" zurück. Daraufhin schrieb das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 24. Februar 2011 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab und sprach dem Beschwerdeführer zulasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für seine Anwaltskosten zu.
2. X.________ führt gegen die Verfügung des Obergerichts vom 24. Februar 2011 mit Eingabe vom 27. März 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Abschreibungsverfügung des Obergerichts. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit und die zugesprochene Parteientschädigung verfassungsmässige Rechte bzw. sonst wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli