Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_147/2025 KI-generiert

Driving License Aid Appeal Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_147/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 20. Januar 2025 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A.________ erneut einen Sicherungsentzug des Führerausweises und eine Verweigerung der Erteilung des Führerausweises der Kategorie 121 auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Driving License Aid Appeal Rejected for Insufficient Substantiation: Am 20. Januar 2025 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A.________ erneut einen Sicherungsentzug des Führerausweises und eine Verweigerung der Erteilung des Führerausweises der Kategorie 121 auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Führerausweisentzug unentgeltliche Rechtspflege vereinfachtes Verfahren Beweislosigkeit Fahren in fahrunfähigem Zustand begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of costs for the appellant, given the procedural outcome.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded due to the procedural outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_147/2025

Urteil vom 29. April 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,

Einzelrichter,

Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. März 2025 (7U 25 5).

Erwägungen:

1. Am 20. Januar 2025 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A.________ erneut einen Sicherungsentzug des Führerausweises und eine Verweigerung der Erteilung des Führerausweises der Kategorie 121 auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.

2. Mit Eingabe vom 14. März 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. März 2025.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den

Art. 95 ff. BGG

. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht bloss vor, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden; dieser sei nicht korrekt und diskriminierend und bezwecke, dass er "alles abgebe" und die Schweiz verlasse. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Er legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern diese Recht im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

verletzt haben soll, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung) abgewiesen hat. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

auf sie nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur