Driving License Aid Appeal Rejected for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAm 20. Januar 2025 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A.________ erneut einen Sicherungsentzug des Führerausweises und eine Verweigerung der Erteilung des Führerausweises der Kategorie 121 auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Driving License Aid Appeal Rejected for Insufficient Substantiation: Am 20. Januar 2025 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A.________ erneut einen Sicherungsentzug des Führerausweises und eine Verweigerung der Erteilung des Führerausweises der Kategorie 121 auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted in simplified procedure due to insufficient justification.
The court waived the collection of costs for the appellant, given the procedural outcome.
No party compensation is awarded due to the procedural outcome.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_147/2025
Urteil vom 29. April 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
Einzelrichter,
Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. März 2025 (7U 25 5).
Erwägungen:
1. Am 20. Januar 2025 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A.________ erneut einen Sicherungsentzug des Führerausweises und eine Verweigerung der Erteilung des Führerausweises der Kategorie 121 auf unbestimmte Zeit. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.
2. Mit Eingabe vom 14. März 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. März 2025.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht bloss vor, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden; dieser sei nicht korrekt und diskriminierend und bezwecke, dass er "alles abgebe" und die Schweiz verlasse. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Er legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern diese Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt haben soll, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung) abgewiesen hat. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
auf sie nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur