Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_147/2007 KI-generiert

Cantonal executive credit resolutions for football EURO 08 lacking appealable object due to non-existence and lapsed deadlines in fiscal referendum challenge

Geschäftsnummer 1C_147/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,000. The appellant had challenged two alleged cantonal executive council credit decisions totaling CHF 19.2 million for the 2008 UEFA European Football Championship, claiming they circumvented the optional fiscal referendum and violated political rights. The court held that the appeal was inadmissible because the challenged credit decisions did not exist; the government confirmed it had only adopted three smaller credit resolutions in December 2006, whose appeal deadline had long expired, and a consolidated decision was still pending. The decisive basis was the lack of an appealable object under the political rights remedy, rendering the appeal moot.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 82 lit. c BGG; Cantonal executive credit resolutions for football EURO 08 lacking appealable object due to non-existence and lapsed deadlines in fiscal referendum challenge: The appellant had challenged two alleged cantonal executive council credit decisions totaling CHF 19.2 million for the 2008 UEFA European Football Championship, claiming they circumvented the optional fiscal referendum and violated political rights. The court held that the appeal was inadmissible because the challenged credit decisions did not exist; the government confirmed it had only adopted three smaller credit resolutions in December 2006, whose appeal deadline had long expired, and a consolidated decision was still pending. The decisive basis was the lack of an appealable object under the political rights remedy, rendering the appeal moot.

Schlagwörter

KI-generiert
Finanzreferendum Fristen Geschäftsjahr Beitragsforderung vermögensrechtliche Streitigkeiten E-Government

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 82 lit. c BGG

Basis for the appeal in public law matters regarding political rights, cited in the complaint's framing but not in the dispositive; the dispositive itself contains no explicit article citations.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_147/2007 /fun

Urteil vom 19. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

Luzius Theiler, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniele Jenni,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch

die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, und die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20,

3011 Bern.

Gegenstand

Kredite für Fussball-EURO 08,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Kreditbeschlüsse des Regierungsrats

des Kantons Bern.

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 erhob Luzius Theiler Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG und focht zwei Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend einen Kredit in der Höhe von 5,5 Millionen Franken zur Durchführung der Fussball-EURO 08 sowie einen Kredit in der Höhe von 13,7 Millionen Franken für Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 an. Die Kreditbeschlüsse sollen nicht publiziert und durch die Medien im Mai 2007 bekannt gemacht worden sein. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der politischen Rechte wegen Umgehung des fakultativen Finanzreferendums geltend und beantragt, die Kreditbeschlüsse dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen. Mit seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 6. September 2007 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer vermag die angefochtenen Kreditbeschlüsse des Regierungsrates nicht zu benennen und will von ihnen durch eine Medienmitteilung Kenntnis erhalten haben. Demgegenüber macht der Regierungsrat geltend, er habe keine entsprechende Kreditbeschlüsse getroffen. Hingegen habe er im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 drei Kredite gesprochen:

1) Beschluss vom 6. Dezember 2006 in der Höhe von 400'00 Franken betreffend Detailprojekt Promotion,

2) Beschluss vom 6. Dezember 2006 in der Höhe von 850'00 Franken betreffend Teilprojekt Multiplikatoren und

3) Beschluss vom 20. Dezember 2006 in der Höhe von 650'000 Franken betreffend Beitrag an die Projektorganisation der Fussball-EURO 08.

Den Akten können keinerlei Hinweise entnommen werden, dass die beiden vom Beschwerdeführer angefochtenen Kreditbeschlüsse tatsächlich getroffen worden wären. Aus den ausführlichen Vernehmlassungen des Regierungsrates kann lediglich geschlossen werden, dass zwar die Kosten für Sicherheit, Sanität und Verkehr im Zusammenhang mit der Durchführung der Fussball-EURO 08 geschätzt worden seien, indessen diese Schätzungen rein kalkulatorischer Natur seien und der Aufwand für Sicherheit, Sanität und Verkehr im Wesentlichen durch Priorisierung der Aufgaben bewältigt werden soll. Schliesslich führt der Regierungsrat aus, dass ein konsolidierter Kreditbeschluss in Vorbereitung stehe, über den er im Herbst 2007 befinden werde. Der Beschwerdeführer zieht dies nicht ernsthaft in Zweifel.

Bei dieser Sachlage fehlt es zur Zeit an einem Objekt, das mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden könnte. Daran ändern auch die genannten Kreditbeschlüsse vom Dezember 2006 nichts, für deren Anfechtung die Beschwerdefrist längst abgelaufen ist.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Aus-gang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( BGE 133 I 141 ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: