Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_146/2024 KI-generiert

Driver License Withdrawal Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects

Geschäftsnummer 1C_146/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their driver's license indefinitely revoked by the Zurich Canton Road Traffic Office effective March 27, 2023. The individual contested this decision and requested the suspension of the revocation order, which was denied by the Zurich Security Directorate on August 9, 2023. The individual's subsequent appeals to the Zurich Administrative Court and later the Swiss Federal Tribunal were dismissed. The Zurich Administrative Court had ruled that the appeal against the original revocation was made past the deadline, attributed to a so-called "deemed delivery" rule, which rendered the appeal inadmissible. The Federal Tribunal received a complaint but noted that the individual failed to adequately address how the earlier legal decision was in error, thus not meeting the requirements for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Driver License Withdrawal Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects: The individual contested this decision and requested the suspension of the revocation order, which was denied by the Zurich Security Directorate on August 9, 2023. The individual's subsequent appeals to the Zurich Administrative Court and later the Swiss Federal Tribunal were dismissed. The Zurich Administrative Court had ruled that the appeal against the original revocation was made past the deadline, attributed to a so-called "deemed delivery" rule, which rendered the appeal inadmissible. The Federal Tribunal received a complaint but noted that the individual failed to adequately address how the earlier legal decision was in error, thus not meeting the requirements for further consideration.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verspätete Einreichung Folgen des Klagerückzugs Verfahrensmangel gesetzliche Verfahrensfrist Gültigkeit der Zustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs following the non-entry into the merits.

Art. 68 BGG

No party compensation was granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_146/2024

Urteil vom 14. März 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Januar 2024 (VB.2023.00642).

Erwägungen:

1. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis ab dem 27. März 2023 auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen den Einspracheentscheid gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte in prozessualer Hinsicht, die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies die Sicherheitsdirektion das prozessuale Gesuch ab. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und anschliessend an das Bundesgericht, das mit Urteil 1C_671/2023 vom 8. Januar 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat. Bereits zuvor, am 26. September 2023, war die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Strassenverkehrsamts nicht eingetreten.

2. Gegen den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 19. Januar 2024 wies das Gericht das Rechtsmittel ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten. Es führte aus, die Rekursfrist gegen den Einspracheentscheid des Strassenverkehrsamts vom 25. Mai 2023 sei wegen der zur Anwendung kommenden sog. Zustellfiktion am 3. Juli 2023 abgelaufen. Der am 4. August 2023 der Post übergebene Rekurs von A.________ sei daher verspätet gewesen, weshalb die Sicherheitsdirektion zu Recht nicht darauf eingetreten sei.

3. Mit Eingabe vom 4. März 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2024. Mit Eingabe vom 11. März 2023 reicht er eine in einzelnen Punkten korrigierte Version seiner Beschwerde ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden, und macht geltend, er habe den Einspracheentscheid des Strassenverkehrsamts vom 25. Mai 2023 beim ersten Versand wegen Abwesenheit nicht entgegennehmen können. Er setzt sich mit den im angefochtenen Entscheid enthaltenen Erwägungen jedoch nicht weiter auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung den Entscheid der Sicherheitsdirektion, auf den Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Strassenverkehrsamts nicht einzutreten, geschützt hat. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern die Vorinstanz mit der Kostenauflage eine entsprechende Rechtsverletzung begangen haben soll. Er äussert sich vielmehr im Wesentlichen zu den Umständen und zum Inhalt seiner im Zusammenhang mit dem umstrittenen Führerausweisentzug erfolgten psychologischen Begutachtung sowie zu den angeblichen wirtschaftlichen Folgen des Sicherungsentzugs. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Seine materiellen Ausführungen zum Führerausweisentzug wie auch sein Antrag auf sofortige Rückgabe des Führerausweises gehen im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch darauf beschränkt, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion zu Recht geschützt hat. Dasselbe gilt für seinen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für die durch den Führerausweisentzug angeblich erlittene Einkommenseinbusse. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur