Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_146/2022 KI-generiert

Poland v. Switzerland (Extradition for Sentence Execution)

Geschäftsnummer 1C_146/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In December 2020, the Republic of Poland requested Switzerland to extradite a Polish national, who had been sentenced in Poland in 2012 to four years in prison for drug-related offenses. After serving a portion of the sentence and being conditionally released in 2015, the individual's conditional release was revoked in 2017, leading to a residual sentence of over a year being reinstated. The Polish authorities discovered the individual's presence in Switzerland and initiated extradition proceedings. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition for charges related to the possession of a significant quantity of amphetamine but denied it for others due to the lack of dual criminality concerning certain offenses under Swiss law. The individual's appeal against this decision to the Swiss Federal Criminal Court was unsuccessful, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to annul the extradition order or for the case to be reexamined.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 5 Abs. 1 EMRK; Poland v. Switzerland (Extradition for Sentence Execution): After serving a portion of the sentence and being conditionally released in 2015, the individual's conditional release was revoked in 2017, leading to a residual sentence of over a year being reinstated. The Polish authorities discovered the individual's presence in Switzerland and initiated extradition proceedings. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition for charges related to the possession of a significant quantity of amphetamine but denied it for others due to the lack of dual criminality concerning certain offenses under Swiss law. The individual's appeal against this decision to the Swiss Federal Criminal Court was unsuccessful, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to annul the extradition order or for the case to be reexamined.

Schlagwörter

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Auslieferung an Polen Auslieferung Prozessrecht Widerruf der bedingten Entlassung Freiheitsentzug Vollzug von Freiheitsstrafen Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid and representation for the appellant.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected because the Federal Tribunal did not enter into the merits (implied by 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' following reasoning concerning lack of fundamental issues).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 149 IV 376
Swiss Supreme Court on Asset Recovery: Substitute Claims vs. Proceeds of Crime
«…sätzlich davon auszugehen, dass er die Konventionsgarantien in der Praxis gewährleistet ( BGE 126 II 324 E. 4e; Urteil 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2 mit Hinweisen). Wird im Verfahren im ersuchenden Staat die EMRK dennoch verletzt, hat der Betrof…»
RR.2025.180 (2026-04-07)
Switzerland Upholds Extradition to Poland, Dismissing Article 8 and Article 6/3 ECHR Claims
«…das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundes- gerichts 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2; 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4; Entscheide des…»
RR.2024.10 (2024-06-13)
Extradition to Hungary Upheld Despite Political Motivation Claims
«…ss er die Kon- ventionsgarantien in der Praxis gewährleistet (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2). Wird im Verfah- ren im ersuchenden Staat die EMRK dennoch verletzt, hat der Betroffene di…»
RR.2023.156 (2023-12-04)
Extradition Overturned Due to Unresolved Persecution Concerns
«…r die Konventionsgaran- tien in der Praxis gewährleistet (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteil des Bundesge- richts 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2). Wird im Verfahren im ersu- chenden Staat die EMRK dennoch verletzt, hat der Betroffene d…»
1C_624/2022 (2023-04-21)
Swiss Federal Supreme Court Decision on Asset Release and Substitute Claims for Foreign Conviction
«…sätzlich davon auszugehen, dass er die Konventionsgarantien in der Praxis gewährleistet ( BGE 126 II 324 E. 4e; Urteil 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2 mit Hinweisen). Wird im Verfahren im ersuchenden Staat die EMRK dennoch verletzt, hat der Betrof…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_146/2022

Urteil vom 21. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Polen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom

17. Februar 2022 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer (RR.2021.114).

Sachverhalt:

A. Die Republik Polen ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 um die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen war dieser mit Urteil des Bezirksgerichts Bydgoszcz vom 18. Mai 2012 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Er trat die Strafe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an und wurde am 27. Mai 2015 vorzeitig bedingt entlassen. Am 8. Mai 2017 widerrief das Bezirksgericht Zielona Góra die bedingte Entlassung und ordnete die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe (1 Jahr, 1 Monat und 4 Tage) an. Im Zuge der in der Folge eingeleiteten internationalen Fahndung stellten die polnischen Strafbehörden fest, dass sich A.________ in der Schweiz aufhält.

Am 10. März 2021 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft Luzern zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei bestand er auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens.

Mit Auslieferungsentscheid vom 29. April 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung im Sinne der Erwägungen für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten im Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft von 998.84 g Amphetamin. Für die restlichen Tathandlungen lehnte es die Auslieferung dagegen im Sinne der Erwägungen ab. Zur Begründung der teilweisen Ablehnung führte es aus, dass es bei den im Auslieferungsersuchen erwähnten Delikten im Zusammenhang mit Hanf an der beidseitigen Strafbarkeit fehle, da nicht feststehe, dass der THC-Gehalt die Schwelle für die Anwendbarkeit der schweizerischen Betäubungsmittelgesetzgebung erreiche. Nach der Auslieferung werde das zuständige polnische Gericht somit eine Strafausscheidung vornehmen müssen.

Eine von A.________ gegen den Auslieferungsentscheid des BJ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2022 ab. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 3. März 2022 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid des Bezirksgerichts Zielona Góra vom 8. Mai 2017, mit dem die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug widerrufen worden sei, bewirke einen neuerlichen Freiheitsentzug. Eine Begründung sei deshalb erforderlich, fehle aber gänzlich. Unter diesen Umständen stünden Art. 5 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 2 lit. a IRSG (SR 351.1) einer Auslieferung entgegen.

Das Bundesstrafgericht führt aus, die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richteten sich nach dem Recht des ersuchenden Staats, das von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen sei. Insbesondere sei nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug polnischer Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten. Auch seien die Umstände, die zum Widerruf führten, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht zu prüfen. Beim Widerruf gehe es nämlich um eine Modalität der Urteilsvollstreckung. Vor diesem Hintergrund sei auch die gerügte Verletzung des Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht auszumachen. Werde eine bedingte Entlassung widerrufen, sei der weitere Freiheitsentzug von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt.

Zwar kann sich der bedingt aus dem Strafvollzug Entlassene bei erneuter Inhaftierung auf Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) berufen (UNO-Menschenrechtsausschuss,

Manuel gegen Neuseeland , Entscheidung vom 18. Oktober 2007, Nr. 1385/2005, E. 7.3). Einer Auslieferung stehen diese Bestimmungen im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen. Das Urteil des Bezirksgerichts Bydgoszcz vom 18. Mai 2020 stellt ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a des hier anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1; im Folgenden: EAUe) dar. Zudem erging nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ein gerichtlicher Beschluss über deren Widerruf. Dass dieser Beschluss nur im Dispositiv, d.h. ohne Begründung, vorliegt, steht der Auslieferung nicht entgegen (vgl. Urteil 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8). Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren in Polen dem in Art. 2 lit. a IRSG verankerten internationalen ordre public widerspricht, bestehen nicht (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung zwischen Vertragsparteien des EAUe: BGE 126 II 324 ; Urteil 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/aa mit Hinweisen). Da es sich bei Polen um einen EMRK-Vertragsstaat handelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat die Konventionsgarantien in der Praxis gewährleistet ( BGE 126 II 324 E. 4e; Urteil 1A.124/2001 vom 28. März 2002 E. 3.1). Sollte dennoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt werden, kann er dies zunächst im ersuchenden Staat und in der Folge mit Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Art. 34 EMRK geltend machen (Urteil 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb mit Hinweisen).

Es liegen somit keine Gründe für die Annahme vor, dass das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Auch stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold