Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_144/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Jump Appeal Regarding Delayed Permit Proceedings and Cost Reimbursement Jurisdictional Limits

Geschäftsnummer 1C_144/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Building and Transport Department of the Canton of Bern regarding a construction rejection by the municipality of Pieterlen. The complaint resulted in the matter being sent back to the municipality for re-evaluation. Subsequently, the individual lodged two complaints about delays against the municipality, both dismissed by the Building and Transport Department. Dissatisfied with the second dismissal, the individual filed a complaint with the administrative court of the Canton of Bern on October 9, 2019, for delay in proceedings. On March 10, 2020, the individual submitted a request to expedite the case, highlight urgency to the involved authorities, and sought a refund of a procedural cost advance from the administrative court. However, no commentary was provided by the authorities involved.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Jump Appeal Regarding Delayed Permit Proceedings and Cost Reimbursement Jurisdictional Limits: The complaint resulted in the matter being sent back to the municipality for re-evaluation. Subsequently, the individual lodged two complaints about delays against the municipality, both dismissed by the Building and Transport Department. Dissatisfied with the second dismissal, the individual filed a complaint with the administrative court of the Canton of Bern on October 9, 2019, for delay in proceedings. On March 10, 2020, the individual submitted a request to expedite the case, highlight urgency to the involved authorities, and sought a refund of a procedural cost advance from the administrative court. However, no commentary was provided by the authorities involved.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung Verfahrensverzögerungen sachliche Unzuständigkeit konnexe Verfahren Gesuch an eine Behörde Kostenvorschuss Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible, referring implicitly to the procedural rule for dealing with appeals that do not meet all admissibility requirements (Art. 108 BGG is the basis for rejecting appeals where no substantive error is evident or they are inadmissible based on simplified pronouncement, which aligns with the decision not to proceed).

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited for the decision not to collect costs when the appeal is not processed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_144/2020

Urteil vom 18. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Pieterlen,

Baubewilligungsbehörde,

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. A.________ hat nach eigenen Angaben bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern eine Beschwerde gegen einen Bauabschlag der Gemeinde Pieterlen eingereicht, welche die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückgewiesen hat. In der Folge reichte A.________ zwei Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die Gemeinde Pieterlen ein, welche von der Bau- und Verkehrsdirektion abgewiesen wurden. Gegen den zweiten Entscheid erhob A.________ am 9. Oktober 2019 Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Mit Eingabe vom 10. März 2020 erhebt A.________ "Sprungbeschwerde" mit den Anträgen, die beteiligten Behörden auf die Dringlichkeit der Sache hinzuweisen und den kantonalen Ämtern sowie der Gemeinde Pieterlen (kurze) Fristen zu setzen für die Einreichung der Amtsberichte und die Behandlung des Baugesuchs. Ausserdem sei das Verwaltungsgericht zu verpflichten, ihm den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zurückzuzahlen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Gegen die unzulässige Verschleppung eines Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben werden. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Eine "Sprungbeschwerde", mit der die angeblich schleppende Verfahrensführung von Vorinstanzen direkt beim Bundesgericht gerügt werden könnte, gibt es nach den Bestimmungen des einschlägigen Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) allerdings nicht. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts richtet, ist sie daher von vornherein unzulässig.

2.3. Thema der Beschwerde kann einzig sein, ob das Verwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 eingereichte Beschwerde in verfassungswidriger Weise verschleppt. Dazu führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass ihm der Instruktionsrichter telefonisch die Auskunft gegeben habe, er müsse noch mit einer Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr rechnen. Wie es sich mit dieser (angeblichen) Auskunft verhält und was diese Prognose für das weitere Verfahren bedeutet, kann zurzeit nicht beurteilt werden. Für den bisherigen Verlauf des Verfahrens ergibt sich aus den dem Bundesgericht eingereichten Akten nur, dass der Instruktionsrichter am 11. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss einforderte und am 20. Januar 2020 einen Schriftenwechsel zu einer Eingabe der Bau- und Verkehrsdirektion vom 16. Dezember 2019 und einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2020 anordnete. Dieser Ablauf ist unauffällig, es ergibt sich daraus kein Hinweis darauf, dass der Instruktionsrichter das Verfahren nicht zügig vorantreiben würde. Der Beschwerdeführer legt damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren in verfassungswidriger Weise verschleppt, und das ist auch nicht ersichtlich.

2.4. Nicht zuständig ist das Bundesgericht zudem, um über eine allfällige Rückerstattung des vom Verwaltungsgericht erhobenen Kostenvorschusses zu befinden.

3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Pieterlen, Baubewilligungsbehörde, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi