Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_144/2017 KI-generiert

Pedestrian Alcohol Incident vs. Fitness to Drive Assessment

Geschäftsnummer 1C_144/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who fell on a sidewalk and was found to have a high blood alcohol concentration of 2.27 g/kg when subsequently assessed by the police. This individual had a history of traffic offenses related to alcohol, leading to previous suspensions of their driver's license. Following the incident, the local traffic authority mandated a traffic psychiatric evaluation to assess the individual's fitness to drive. However, the individual contested this requirement through multiple legal avenues, culminating in a challenge to the decision made by the Administrative Court of Aargau that upheld the authority's order for the evaluation. The situation raises questions about the appropriateness of such evaluations in the context of the individual's previous behaviors and the specific circumstances surrounding the incident.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit a BGG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 30 VZV, Art. 66 Abs. 4 BGG; Pedestrian Alcohol Incident vs. Fitness to Drive Assessment: This individual had a history of traffic offenses related to alcohol, leading to previous suspensions of their driver's license. Following the incident, the local traffic authority mandated a traffic psychiatric evaluation to assess the individual's fitness to drive. However, the individual contested this requirement through multiple legal avenues, culminating in a challenge to the decision made by the Administrative Court of Aargau that upheld the authority's order for the evaluation. The situation raises questions about the appropriateness of such evaluations in the context of the individual's previous behaviors and the specific circumstances surrounding the incident.

Schlagwörter

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Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung Fahreignungsabklärung Risikobewertung Atemlufttest qualifizierte Fahrunfähigkeit Führerausweisentzug Alkoholmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the final orders as the basis for not imposing court fees because the appeal was allowed.

Art. 67 BGG

Cited to justify the Federal Tribunal's capacity to re-regulate the costs of the cantonal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the final orders to order the Canton Aargau to pay the appellant an indemnity for the proceedings before the Federal Tribunal.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited to justify waiving the referral back to the lower court for determining the indemnity in the cantonal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

603 2025 156 (2025-10-29) · fr
Administrative Authority v. Driver Regarding Provisional License Revocation Due to Epilepsy Diagnosis
«…erordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter…»
603 2025 58 (2025-08-04) · fr
License Revocation Upheld Based on Cognitive Impairment Following Stroke
«…Bst. a–e ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter…»
WBE.2025.176 (2025-07-18) · ag
License Revocation Upheld Due to Suspected Alcohol-Related Driving Unfitness
«…efahr naheliegt, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, Erw. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 129 II 82, Erw. 4.1). Bestehen Zweifel an der Fahreig- nung e…»
WBE.2024.438 (2025-03-24) · ag
*R v. Smith* - License Revocation Overturned Due to Insufficient Factual Investigation
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A/1895/2024 (2024-09-10) · ge
Driver's License Withdrawal Upheld Due to High THC Level and Fitness Doubts
«…h?query=1C_41/2019) du 4 avril 2019 consid. 2.1 ; [1C\_144/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_144/2017) du 2 juin 2017 consid. 2.3 ; [1C\_434/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_434/2016) du 1er…»
603 2024 39 (2024-05-24) · fr
Provisional Driving License Revocation Upheld Due to Neurological Impairment
«…iesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter…»
603 2024 33 (2024-05-15) · fr
Administrative Revocation of License Due to Sleep Apnea Non-Adherence
«…Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; Urteile BGer 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Moto…»
A/3974/2021 (2023-01-10) · ge
Driver Aptitude Expertise Order Validity Appeal
«…20II%20396) consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral [1C\_144/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_144/2017) du 2 juin 2017 consid. 2.3 ). L’usage d’un permis étranger peut être interdit en vertu des dispositions qui s’appliqu…»
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Driver's Fitness-to-Drive Assessment Overturned Due to Insufficient Evidence
«…r na- heliegt, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenver- kehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Auch im Zusammenhang mit einer Betäubungs- mittelproblematik darf auf fehlen…»
A/1198/2022 (2022-11-01) · ge
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«…art. 30 OAC (ATF 125 II 396 consid. 3 ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_41/2019 du 4 avril 2019 consid. 2.1 ; 1C_144/2017 du 2 juin 2017 consid. 2.3 ; 1C_434/2016 du 1er février 2017 consid. 2.1 ; 1C_404/2007 du 7 mars 2008 consid. 2.4…»
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«…. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.1, mit Hinweisen, und 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 1). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als zur verkehrmedizinischen Begutachtung Verpflichtete sowie…»
2022.03.01.vv.1 (2022-03-01) · bl
License Withdrawal Upheld Due to Repeated Alcohol-Related Driving Offenses and Failure to Undergo Fitness Exam
«…ZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Urteile des Bundes- gerichts 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweiche…»
1C_167/2020 (2021-01-11)
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«…lich zu entziehen ( BGE 127 II 122 E. 5 S. 128; 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteile 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist e…»
B.2020.181 (2020-12-17) · sg
Administrative Court Upholds Mandatory Traffic Medical Examination Due to Pattern of Alcohol-Related Incidents
«…während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hat (BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2, BGE 129 II 82 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 126 II 185), hinfällig. Nach der bundesgerichtlichen…»
B.2020.181 (2020-12-17) · sg
Fitness to Drive Assessment Upheld Due to Alcohol-Related Incidents
«…während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hat (BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2, BGE 129 II 82 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 126 II 185), hinfällig. Nach der bundesgerichtlichen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_144/2017

Urteil vom 2. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Postfach, 5001 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. A.________ stürzte am 19. Dezember 2015 auf dem Trottoir der Aarestrasse in Döttingen und brach sich dabei den Fuss. Eine Patrouille der von einer Drittperson um 01.36 Uhr alarmierten Regionalpolizei Zurzibiet liess A.________, der nicht mehr aufstehen konnte, per Ambulanz ins Spital überführen. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2.27 g/kg. Da A.________ der Führerausweis wegen Vereitelung der Blutprobe und Fahrens in angetrunkenem Zustand wiederholt entzogen worden war, meldete die Polizei den Vorfall dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, obwohl A.________ bei seinem Sturz zu Fuss unterwegs war.

Am 11. Mai 2016 verfügte das Strassenverkehrsamt, A.________ habe sich einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.

Am 24. August 2016 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung des Strassenverkehrsamts ab.

Am 1. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen diese Departementalverfügung ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete an, A.________ habe den vom Strassenverkehrsamt für die Begutachtung eingeforderten Kostenvorschuss innert 30 Tagen ab Rechtskraft seines Urteils zu bezahlen.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Verwaltungsgerichtsurteil und damit die Verpflichtung, sich einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, aufzuheben. Die Sache sei zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. Das Verwaltungsgericht, das Departement und das Strassenverkehrsamt verzichten auf Vernehmlassung.

A.________ gibt eine Leberwertuntersuchung zu den Akten. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

D. Am 30. März 2017 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Die kantonalen Instanzen haben eine verkehrspsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG bewirkt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Ein allfälliger Sicherungsentzug im Sinne dieser Bestimmung setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr naheliegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt ( BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 3d S. 564, E. 4e S. 567, je mit Hinweisen).

2.2. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Sie ist nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich dann angebracht, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 Promille und mehr beträgt, auch wenn sich der Betroffene während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung zu Schulde kommen liess. Wer sich mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration noch ans Steuer setzt, verfügt über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss. Dasselbe gilt für einen Lenker, der innerhalb eines Jahres zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand - mit 1,74 bzw. 1,79 Promillen - ein Motorfahrzeug führte ( BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87; 127 II 122 E. 3c S. 125).

2.3. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen ( BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2; 1C_70/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3; 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.

3.

3.1. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist erheblich getrübt, insbesondere in Bezug auf Alkohol bzw. Trunkenheitsfahrten. So wurde ihm der Ausweis 1997 wegen Vereitelung der Blutprobe für zwei Monate, 2005 wegen zwei Trunkenheitsfahrten mit 0.69 g/kg bzw. 0.56 g/kg Alkohol im Blut für einen Monat und 2011 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2.46 g/kg Alkohol im Blut auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 14. März 2012 wurde ihm der Führerausweis mit sofortiger Wirkung wieder erteilt.

Der Beschwerdeführer hatte somit in der Vergangenheit offensichtlich verkehrsrelevante Alkoholprobleme bzw. Schwierigkeiten, Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Seit der Wiedererteilung des Führerausweises am 14. März 2012 - mithin seit mehr als 5 Jahren - hat er sich indessen nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

3.2. Für das Strassenverkehrsamt bot der schwere Rausch, den sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015 angetrunken hat, Anlass, an seiner Fahreignung zu zweifeln und eine verkehrspsychiatrische Begutachtung anzuordnen. In bewusster Abweichung von der oben unter E. 2.3 angeführten Praxis des Bundesgerichts hat es dem Beschwerdeführer den Ausweis allerdings nicht vorsorglich entzogen. Es hat dazu ausgeführt, ein vorsorglicher Führerausweisentzug könne nur dann angeordnet werden, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Fahrzeuglenker ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstelle, die erforderlichen Abklärungen zur Fahreignung aber nicht der Dringlichkeit entsprechend vorgenommen werden könnten. Vorliegend ergebe sich, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände - längerfristig betrachtet - erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestünden. Hingegen lägen zuwenig intensive Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Folge einer allfällig fehlenden Fahreignung andere Verkehrsteilnehmer in erhöhtem Mass gefährden könnte, wenn er bis zum Vorliegen der verkehrspsychiatrischen Begutachtung weiterhin am Verkehr teilnehme.

3.3. Geht man mit dem Strassenverkehrsamt davon aus, dass aufgrund des Vorfalls vom 19. Dezember 2015 ernsthaft zu befürchten ist, der Beschwerdeführer sei in alte Trinkmuster zurückgefallen und könnte ausserstande sein, exzessiven Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen, so muss damit gerechnet werden, dass er sich - wie früher mehrmals - stark alkoholisiert ans Steuer setzt. Solche Trunkenheitsfahrten, besonders mit hoher Alkoholisierung, stellen unzweifelhaft eine unmittelbare, konkrete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Lenker solche Fahrten unternehmen könnte, ist ihm der Ausweis vorsorglich abzunehmen und seine Fahreignung abzuklären. Die Auffassung des Strassenverkehrsamts, dieses Risiko sei kurz- und mittelfristig - bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anordnung der verkehrspsychiatrischen Abklärung, was bei zwei Rechtsmittelinstanzen im Kanton und einer im Bund Monate oder sogar Jahre dauern kann - tragbar, ist nicht nachvollziehbar. Besteht ein ernsthafter Grund zur Annahme, dass einem Lenker wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs die Fahreignung abgeht, so besteht das Risiko, dass er sich (stark) betrunken ans Steuer setzt, jederzeit bzw. ab sofort. Ihm ist diesfalls der Ausweis vorsorglich zu entziehen, bis durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten feststeht, dass die Befürchtung unbegründet ist.

3.4. Das Strassenverkehrsamt hat das Risiko einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt als so gering eingestuft, dass dem Beschwerdeführer der Ausweis belassen werden könne. Diese Einschätzung ist vertretbar. Einmal ist der beim Beschwerdeführer am 19. Dezemer 2015 gemessene Wert zwar hoch, liegt aber unter dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 2,5 Promillen, bei dem eine Fahreignungsabklärung in jedem Fall als angezeigt erscheint. Zum anderen lagen die Werte des indirekten Alkoholmarkers GGT, anders als bei zwei früheren Messungen, am 29. September 2015, am 29. Oktober 2015, am 26. November 2015 sowie am 10. März 2016 im Referenzbereich. Das gilt nach der vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Untersuchung des Universitätsspitals Zürich auch für den 27. März 2017. Das ist zwar, wie das Strassenverkehrsamt zu Recht ausführt, kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer keinen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mehr betreibt, aber immerhin ein deutlicher Hinweis dafür. Dazu kommt, dass er sich im Strassenverkehr seit über fünf (bzw. nunmehr sechs) Jahren bewährt hat. Damit erscheint es plausibel, dass es sich beim Rauschtrinken vom 19. Dezember 2015, welches keinen Bezug zu einer allfälligen Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr hatte, um ein isoliertes Ereignis handelt und damit auch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer erneut einen verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum betreiben könnte. Nachdem das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nach dem Vorfall unbehelligt weiterfahren liess und er dies offenbar seit rund 1 ½ Jahren auch tut, ohne dass er Anlass zu Beanstandungen geboten hätte, haben sich die Zweifel an seiner Fahreignung jedenfalls soweit zerstreut, dass sich die Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Abklärung nicht (mehr) rechtfertigen lässt. Die Beschwerde ist begründet.

4. In Gutheissung der Beschwerde ist somit der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer verkehrspsychiatrischen Untersuchung abzusehen. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Die Kosten des kantonalen Verfahrens stehen fest und können vom Bundesgericht daher ohne Rückweisung selber neu verlegt werden ( Art. 67 BGG ). Das Strassenverkehrsamt hat in seiner Verfügung vom 11. Mai 2016 keine Verfahrenskosten erhoben. Das Departement und das Verwaltungsgericht hätten die Beschwerden gutheissen müssen, weshalb der Kanton Aargau deren Verfahrenskosten von Fr. 1'203.80 (Departement) und Fr. 1'738.-- (Verwaltungsgericht) zu tragen hat. Für die kantonalen Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu; mit Blick darauf wird im bundesgerichtlichen Verfahren eine höhere Entschädigung zugesprochen, als das sonst der Fall wäre, womit auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung der Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verzichtet werden kann ( Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich keiner verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.

1.2. Der Kanton Aargau trägt die vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht angefallenen Kosten von Fr. 1'203.80 und Fr. 1'738.--.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für die beiden kantonalen und das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi