Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_144/2013 KI-generiert

Farmer's Appeal on Horse Boarding Facility Expansion in Agricultural Zone

Geschäftsnummer 1C_144/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a construction permit related to the conversion of an unused agricultural structure into a horse boarding facility. The individual operating the agricultural business applied for permission to adapt an existing, non-compliant building into facilities for horses, but the local municipality initially granted only partial approval and subsequently issued a stop-work order when unauthorized construction began. Following a series of appeals and legal challenges, the case escalated to the federal level, where the key issue was whether the modifications and the use of the location complied with zoning and agricultural land use regulations. The local authorities contended that the changes were illegal and ordered the restoration of the site's original condition, while the applicant argued that the facility's intended use was compatible with agricultural zoning laws. The legal proceedings included evaluations of the physical site and legal framework governing agricultural operations and land use.

Legislator-Regeste

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Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 34b RPV, Art. 52 Abs. 2 RPV, Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 1 RPV; Farmer's Appeal on Horse Boarding Facility Expansion in Agricultural Zone: The individual operating the agricultural business applied for permission to adapt an existing, non-compliant building into facilities for horses, but the local municipality initially granted only partial approval and subsequently issued a stop-work order when unauthorized construction began. Following a series of appeals and legal challenges, the case escalated to the federal level, where the key issue was whether the modifications and the use of the location complied with zoning and agricultural land use regulations. The local authorities contended that the changes were illegal and ordered the restoration of the site's original condition, while the applicant argued that the facility's intended use was compatible with agricultural zoning laws. The legal proceedings included evaluations of the physical site and legal framework governing agricultural operations and land use.

Schlagwörter

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Baugesuch Agrargebiet Bodenrecht Bauzone Baubewilligungspflicht Einrichtungsbeihilfe Verpächter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay half of the court costs.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to state that the cantonal authorities are not liable for court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the Canton of St. Gallen to pay a reduced party indemnity to the appellant.

Art. 16a bis Abs. 1 RPG

The appeal was partially granted based on the conformity of the indoor foaling box, its adjacent run-off area, and the forecourt with this provision.

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«…hweis eines objektiven Bedürfnisses für Standort, Umfang und Ausgestaltung zu erbringen ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.2, 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 6). Das gilt sinngemäss auch für die mit einem besond…»
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«…ür Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24.4.2012, BBl 2012 6591 f. Ziff. 1; vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_144/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3.1). Diese Sonderregelung von Art. 16abis RPG knüpft an die Grundordnung von Art. 16a Abs. 1 RPG a…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_144/2013

Urteil vom 29. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,

gegen

Politische Gemeinde Schänis ,

c/o Gemeinderat, 8718 Schänis,

Baudepartement des Kantons St. Gallen , Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Baugesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. A.________ führt oberhalb des Weilers Maseltrangen in der Gemeinde Schänis einen Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er Milchkühe, Rinder, Pferde, Ponys, Schweine und Bienenvölker hält. Zum Betrieb gehört ebenfalls ein 1951/2 errichteter Weidestall, der unterhalb von Maseltrangen in der Linthebene in 2,9 km Fahrdistanz vom Hof gelegen ist. Dieser diente ursprünglich zur Unterbringung von rund zehn Rindern, wurde jedoch später aufgegeben, weil er den Tierschutzvorschriften nicht mehr entsprach.

Am 11. Dezember 2008 reichte A.________ ein Baugesuch ein, um den seit über zehn Jahren ungenutzten Weidestall in eine Pferdepension umzuwandeln. Die Gemeinde Schänis erteilte ihm am 1. Mai 2009 die Bewilligung für die Errichtung von drei Pferdeboxen mit dem je dazugehörigen Auslauf.

Bereits kurz zuvor - am 22. April 2009 - verfügte die Gemeinde einen Baustopp, nachdem sie festgestellt hatte, dass A.________ mit den Bauarbeiten schon begonnen hatte und diese über die im Baugesuch enthaltenen Arbeiten hinausgingen. Sie ordnete zudem an, dass die Bauarbeiten erst weitergeführt werden dürften, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege.

Am 11. November 2009 reichte A.________ ein neues Baugesuch ein, das zusätzlich zum früheren Gesuch eine Abfohlbox im Gebäudeinneren (23.66 m²) und zwei neue Boxen für Ponys in einem Anbau auf der Nordseite des Weidestalls (je 14,94 m²) sowie je einen Auslauf (27,97 m², 31,22 m² und 45,07 m²) vorsieht.

Die Gemeinde Schänis verweigerte am 4. März 2011 die Bewilligung dieser zusätzlichen Änderungen und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Dazu seien der Anbau mit den zwei Ponyboxen, die drei neuen Ausläufe und ein ebenfalls ohne Bewilligung erweiterter befestigter Vorplatz zurückzubauen.

A.________ erhob gegen die Verfügung des Gemeinderats Rekurs. Nach Durchführung eines Augenscheins wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen am 19. Dezember 2011 das Rechtsmittel ab, soweit sich dieses gegen die Verweigerung der Baubewilligung und die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richtete.

Die von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 11. Dezember 2012 ab.

B. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Die Gemeinde Schänis, das Baudepartement und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erklärt, es schliesse sich der Beurteilung der kantonalen Instanzen an.

C. Eine Delegation des Bundesgerichts hat am 12. Mai 2014 einen Augenschein durchgeführt und dabei den Weidestall (Parzelle Nr. 673, "Widenriet"), dessen strassenmässige Erschliessung und das Betriebszentrum (Parzelle Nr. 1263, "Wegscheide") besichtigt.

Der Beschwerdeführer hat sich zum Protokoll geäussert und erklärt, vollumfänglich an seinem Rechtsmittel festzuhalten.

Erwägungen:

1. Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umnutzung und Erweiterung des Weidestalls, soweit sie die kantonalen Behörden für unzulässig erklärt haben. Zu prüfen ist demnach, ob die im Innern des Stalls errichtete Abfohlbox, der Anbau mit zwei Boxen für Ponys, die drei dazugehörigen Ausläufe und die erfolgte Befestigung des Vorplatzes mit Kies bewilligungsfähig sind. Nicht zum Streitgegenstand gehört dagegen die bereits rechtskräftig bewilligte Einrichtung von drei Pferdeboxen mit Auslauf.

Nicht umstritten ist zudem die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall, dass sich die vorgenommene Umnutzung und Erweiterung als nicht bewilligungsfähig erweisen sollte. Zu beachten ist ferner, dass sich die Wiederherstellungsverfügung nicht auf die bisher nicht bewilligte Abfohlbox im Gebäudeinnern erstreckt, wohl aber auf den dazugehörigen Auslauf.

2. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der erwähnten baulichen Veränderungen nach den Vorschriften geprüft, die im Urteilszeitpunkt am 11. Dezember 2012 galten, d.h. nach Art. 16a RPG (SR 700) und Art. 34 RPV (SR 700.1) sowie nach der zu diesen Bestimmungen ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Am 1. Mai 2014 sind Art. 16a bis RPG und Art. 34b RPV in Kraft getreten. Sie lassen die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in einem weiteren Umfang zu als die zuvor genannten Bestimmungen (vgl. E. 3 hiernach).

Nach Art. 52 Abs. 2 RPV werden hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller nicht günstiger ist. Andernfalls findet die neue, für den Bauwilligen vorteilhaftere Regelung Anwendung. So vorzugehen ist auch deshalb geboten, weil es unverhältnismässig wäre, dem Beschwerdeführer die Baubewilligung nach bisherigem Recht zu verweigern und die Wiederherstellung zu verlangen, wenn er sogleich ein neues Baugesuch einreichen könnte, das nach den inzwischen in Kraft getretenen Bestimmungen bewilligt werden müsste (Urteil 1C_187/ 2011 vom 15. März 2012 E. 2.3, in: ZBl 2012 610).

Da die am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone in einem weiteren Umfang zulassen als das bisherige Recht, sind die umstrittenen baulichen Veränderungen nach ihnen zu beurteilen. Die Parteien und das ARE haben am Augenschein Gelegenheit erhalten, sich zur Anwendung des neuen Rechts zu äussern, und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Das Bundesgericht hat zudem am Augenschein die noch fehlenden Sachverhaltsermittlungen vorgenommen, die zur Anwendung der neuen Normen nötig sind.

3.

3.1. Nach Art. 16a bis RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Abs. 1). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Abs. 2). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden ebenfalls bewilligt (Abs. 3). Gestützt auf Art. 16a bis Abs. 4 RPG umschreibt Art. 34b RPV die näheren Einzelheiten.

Art. 16a bis RPG trifft für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, eine Sonderregelung zu deren Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit die Haltung von Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in einem weitergehenden Umfang, als dies Art. 16a RPG erlaubt, zugelassen und die bisher nicht völlig eindeutige Rechtslage geklärt werden (vgl. den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. April 2012, BBl 2012 6591 f. Ziff. 1).

3.2. Die Sonderregelung von Art. 16a bis RPG knüpft an die Grundordnung von Art. 16a Abs. 1 RPG an. Danach sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie einer Produktion dienen, die einerseits bodenabhängig und anderseits landwirtschaftlicher Natur bzw. dem produzierenden Gartenbau zuzurechnen ist.

3.3. Als bodenabhängig gelten nach der Rechtsprechung Bewirtschaftungsformen, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen als Produktionsfaktor einsetzen. Die Tierhaltung erfolgt bodenabhängig, wenn die Tiere vorwiegend auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden ( BGE 133 II 370 E. 4.2 S. 375 mit Hinweisen). In Übereinstimmung damit setzt auch Art. 16a bis Abs. 1 RPG voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen.

3.4. Hinsichtlich der zweiten Anforderung - der landwirtschaftlichen Art der Produktion bzw. der Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau - erweitert die neue Bestimmung jedoch die Grundordnung.

Gemäss der Grundordnung ( Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPV ) gelten als landwirtschaftlich die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. Darunter fällt die Haltung von Pferden zur Zucht oder zum Einsatz als Arbeitskraft ( BGE 111 Ib 213 E. 2 S. 216) sowie die Haltung einzelner Pferde durch Landwirte zu Hobbyzwecken (Urteil 1A.90/1993 vom 28. März 1994 E. 3c mit Hinweisen, in: ZBl 96/1995 S. 178). Auch eine durch einen Landwirt geführte Pferdepension - also die Haltung von fremden Pferden - ist danach zonenkonform, jedenfalls wenn sie auf höchstens vier Pferde beschränkt bleibt und die Futtergrundlage des Betriebs ausreicht ( BGE 122 II 160 E. 3c S. 163 f.). Demgegenüber kommt der hobby- oder gewerbsmässigen Pferdehaltung durch Nichtlandwirte kein landwirtschaftlicher Charakter zu ( BGE 122 II 160 E. 3b S. 162 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", 2011, S. 6 ff., http://www.are.admin.ch/dokumentation

/ publikationen [besucht am 17. September 2014]).

Nach dem neuen Art. 16a bis RPG wird die Haltung von Pferden durch Landwirte nunmehr unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist, wie erwähnt, einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Die zonenkonforme Tierhaltung grenzt sich dadurch von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab.

3.5. Nach dem neuen Recht gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft demnach weiterhin nicht als zonenkonform (vgl. auch Art. 34b Abs. 6 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 RPV ). Art. 24e RPG , der weitgehend dem bisherigen Art. 24d Abs. 1bis RPG entspricht, sieht jedoch für die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen einen Ausnahmetatbestand vor. Nach dieser Bestimmung werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die umstrittene Abfohlbox im Gebäudeinnern, der Anbau mit zwei Ponyboxen, die dazugehörigen drei Ausläufe und die Befestigung des Kiesplatzes seien nach dem neuen Art. 16a bis Abs. 1 RPG zonenkonform.

Zunächst steht fest, dass die erwähnten baulichen Veränderungen dem Betrieb einer Pferdepension dienen, die der Beschwerdeführer selber führt und die damit eine Pferdehaltung gemäss Art 16a bis Abs. 1 RPG darstellt. Das gilt neben den Boxen auch für die dazu gehörenden Ausläufe (siehe Art. 34b Abs. 3 RPV ) und den Vorplatz zum Abstellen von Fahrzeugen. Zwar sollen als Parkplätze für die Pferdehaltung grundsätzlich bestehende befestigte Flächen verwendet und nicht neue versiegelt werden (BBl 2012 6597 Ziff. 3.1). Doch kann aufgrund der Feststellungen am Augenschein davon ausgegangen werden, dass der neu befestigte Vorplatz jedenfalls zu einem erheblichen Teil bereits früher gekiest und damit befestigt gewesen ist.

Weiter ergibt sich aufgrund der Erhebungen am Augenschein und der Ermittlungen der kantonalen Instanzen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss bäuerlichem Bodenrecht erfüllt. Ebenso wenig ist bestritten, dass die gemäss Art. 16a bis Abs. 1 RPG erforderliche betriebseigene Futtergrundlage für die Pensionspferde ausreicht und ein gemäss Art. 34b Abs. 3 RPV unmittelbar an den Stall angrenzender Allwetterauslauf besteht.

Die Voraussetzungen zur Führung einer Pferdepension auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gemäss Art. 16a bis Abs. 1 RPG sind damit grundsätzlich erfüllt. Das anerkennen im Wesentlichen auch die kantonalen Instanzen und das ARE. Uneinigkeit besteht indessen darüber, ob der Beschwerdeführer für die Pferdepension seinen Weidestall in der Linthebene benutzen und ausbauen darf oder ob diese allein im Bereich des Betriebszentrums zulässig ist, das sich an der Bergflanke rund 120 Meter oberhalb der Ebene befindet.

4.2. Im Unterschied zur Bauzone ist die Landwirtschaftszone nicht in erster Linie für die Erstellung von Bauten und Anlagen bestimmt. Aus diesem Grund können Vorhaben, die in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zulässig sind, nicht an jedem beliebigen Ort innerhalb dieser Zone errichtet werden. Vielmehr ist dafür ein geeigneter Standort zu wählen. Die Notwendigkeit der Baute oder Anlage, welche die allgemeine Vorschrift von Art. 16a Abs. 1 RPG voraussetzt, bezieht sich auch auf deren Standort und bedingt eine Prüfung allenfalls entgegenstehender Interessen (vgl. ALEXANDER RUCH, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, N. 26 zu Art. 16a RPG ). In Übereinstimmung mit diesem Verständnis des Gesetzes schreibt Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV vor, dass eine Bewilligung für eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone nur erteilt werden darf, wenn ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Der Bauherr ist demnach bei der Standortwahl von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht frei. Wenn auch das Bundesrecht bei der Standortwahl grundsätzlich keine Prüfung von alternativen Varianten erfordert, so hat doch der Bauherr aufzuzeigen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und dort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die rechtlichen Normen eingehalten werden (Urteile 1C_437/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6.1, in: ZBl 112/2011 S. 209; 1C_372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da der Bauherr jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Erstellung einer zonenkonformen Baute oder Anlage hat, kommt die völlige Verweigerung einer Baubewilligung nur in Betracht, wenn sich auf seinem Land überhaupt kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung von Art. 16a bzw. Art. 16a bis RPG unterlaufen.

Aus den Materialien zum neuen Art. 16a bis RPG ist nicht ersichtlich, dass an den bisherigen Anforderungen, die an die Standortwahl von Bauten und Anlagen zur Pferdehaltung zu stellen sind, etwas geändert werden sollte. Dementsprechend verweist Art. 34b Abs. 6 RPV denn auch auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 34 RPV . Die Zonenkonformität ist daher im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zu beurteilen.

4.3. Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen (vgl. ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 80 BauG; RUCH, a.a.O.). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis erklärt, das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Zersiedelung gebiete, landwirtschaftliche Ökonomiebauten beim Betriebszentrum zu errichten. Das gelte jedenfalls, wenn das Betriebszentrum in einem Siedlungsgebiet liege. Ein Standort ausserhalb des bereits besiedelten Gebiets könne in Frage kommen, wenn für die neue Nutzung bereits bestehende, nicht mehr benötigte Bauten verwendet werden könnten (Urteil 1C_550/2009 vom 9. September 2010 E. 6.4.1 und 6.4.2). Die Rechtsprechung verlangt überdies stets eine Prüfung, ob nicht anstatt einer neuen Betriebsbaute eine schon bestehende weiter benutzt werden kann (vgl. Urteil 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 5.5).

Die kantonalen Instanzen und das Bundesamt für Raumentwicklung erachten im Lichte dieser Praxis die Führung einer Pferdepension im ehemaligen Weidestall für bundesrechtswidrig. Sie sind der Auffassung, auch die rechtskräftig gewordene Bewilligung für drei Pferdeboxen mit Auslauf hätte seinerzeit nicht erteilt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe das Betriebszentrum mit der Aufgabe des Weidestalls zur Unterbringung von Rindern ganz auf den heutigen Hof oberhalb der Linthebene konzentriert. Eine Pferdepension müsste deshalb primär dort angesiedelt werden. Der ehemalige Weidestall sei für eine solche Nutzung zudem ungenügend erschlossen. Eine Pferdepension bewirke gegenüber der Rinderhaltung eine wesentliche Intensivierung der Nutzung von Gebäude und Umgebung.

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit sie die Erschliessung des Weidestalls und die Eignung des Betriebszentrums zur Führung einer Pferdepension betreffen, als offensichtlich unzutreffend ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Ausserdem kritisiert er unter mehreren Gesichtspunkten die vorinstanzliche Beurteilung des gewählten Standorts für die Pferdepension als bundesrechtswidrig.

4.4. Der in der zitierten Rechtsprechung hervorgehobene Grundsatz, dass Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung möglichst im Bereich des bestehenden Betriebszentrums zu errichten sind, entspricht dem raumplanerischen Ziel, eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedelung des Landes sicherzustellen ( Art. 75 Abs. 1 BV ). Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein striktes Gebot. Die massgeblichen Bestimmungen von Art. 16a bis RPG und Art. 34b RPV verlangen im Unterschied zu Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV nicht, dass Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung nur innerhalb des Hofbereichs eines landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden. Die erwähnte bisherige Rechtsprechung deutet denn auch an, dass für die Pferdehaltung auch bereits bestehende Gebäude in Betracht kommen könnten, die ausserhalb des Betriebszentrums lägen. Sie erklärt ebenfalls, dass der Weiterverwendung einer bestehenden Baute der Vorzug vor der Errichtung einer neuen zu geben ist und dass die Konzentration der Bauten beim Betriebszentrum vor allem von Bedeutung ist, wo dieses im Siedlungsgebiet liegt.

Dem Gebot, Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung beim Betriebszentrum anzusiedeln, kommt damit zwar eine zentrale, aber nicht jene absolute Bedeutung zu, die ihm die kantonalen Instanzen und das ARE beilegen. Jedenfalls kann dem Vorhaben des Beschwerdeführers nicht bereits deshalb die Zonenkonformität abgesprochen werden, weil es nicht beim Betriebszentrum verwirklicht wird. Die Beurteilung des Standorts hat vielmehr aufgrund einer gesamthaften Würdigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse zu erfolgen. Aus den Materialien ergibt sich, dass für die Pferdehaltung vor allem bereits vorhandene, aber sonst nicht mehr benötigte Bausubstanz verwendet werden soll (BBl 2012 6595 Ziff. 3.1). Das zeigt auch Art. 24e RPG , wonach in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen für die hobbymässige Tierhaltung von Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

4.5. Das Land und die Gebäude des landwirtschaftlichen Gewerbes des Beschwerdeführers befinden sich aus geografischen Gründen an zwei Standorten, am alten Standort oberhalb der früher versumpften Linthebene und nach Durchführung der Melioration auch in der Ebene selbst. Beide Standorte liegen ausserhalb des Siedlungsgebiets, so dass sie mit Blick auf das Ziel, eine weitere Zersiedelung zu vermeiden, beide gleichermassen nicht ideal erscheinen. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist die Lage des Betriebszentrums landschaftlich etwas weniger exponiert als die Ebene, und auch seine Erschliessung ist besser, wenn auch wegen des steilen Zufahrtswegs nicht ohne Probleme. Am Ort des Hofs liesse sich zudem eine Pferdepension besser in die betrieblichen Abläufe integrieren. Dem steht jedoch gegenüber, dass es dort kein bereits bestehendes freies Gebäude für die Einrichtung von Pferdeboxen und Ausläufen gibt. Zudem konnte am Augenschein festgestellt werden, dass der Standort für die Pferdehaltung wegen des steilen - grösstenteils geteerten - Zufahrtswegs und mangels flachen Geländes für Ausläufe und Weiden schlecht geeignet ist.

Der zweite Standort in der Linthebene hat den Vorzug, dass für die Pferdepension ein ungenutzter Weidestall verwendet werden kann. Dieser ist, wie am Augenschein festgestellt werden konnte, in einem guten baulichen Zustand und ohne grössere Massnahmen für die Pferdehaltung nutzbar. Der Standort erscheint mit Blick auf die direkt angrenzenden Weiden und das flache Gelände mit vielen Wegen zum Ausritt für eine Pferdehaltung ideal. Die Vertreter der Gemeinde hoben am Augenschein denn auch die grosse Nachfrage nach Plätzen für die Pferdehaltung in der Linthebene hervor. Nicht ideal ist der Standort allerdings mit Blick auf die Erschliessung und die betrieblichen Abläufe. Wie der Beschwerdeführer am Augenschein plausibel dargelegt hat, ist die Betreuung einer geringen Zahl von Pferden aber immerhin ohne grossen Aufwand zu bewältigen. Zur Versorgung mit Wasser dient ein Tank, dessen Füllung für mehrere Tage ausreicht, und für den wenigen benötigten Strom zur Beleuchtung ein kleiner Generator. Der Zufahrtsweg reicht für eine kleine Zahl von Benützern und die gelegentliche Strohlieferung.

4.6. Unter den dargestellten Umständen erscheint die Einrichtung einer Pferdepension im ehemaligen Weidestall in dem Umfang als zonenkonform, soweit dafür die bereits vorhandene Bausubstanz benutzt und diese durch direkt angrenzende Ausläufe erweitert wird. Es handelt sich dabei im Vergleich zur früheren Rinderhaltung nur um eine geringfügige Nutzungsänderung, die zu keinen nennenswerten zusätzlichen Eingriffen in das Landschaftsbild und nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung der kommunalen Infrastruktur führt.

Anders zu beurteilen ist demgegenüber der Anbau von zwei Ponyboxen am Weidestall. Die Errichtung neuer bzw. die Vergrösserung bestehender Ökonomiebauten ausserhalb des Betriebszentrums ist nach der erwähnten Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung zuzulassen. Sie bedingt in der Regel einen Ausbau der vorhandenen Infrastruktur und führt zu einer zusätzlichen Zersiedelung des Landes. Die vorhandene bescheidene Erschliessung vermöchte zwar im vorliegenden Fall auch für zwei zusätzliche Ponyboxen gerade noch auszureichen, doch treten der - bereits erstellte - Anbau und die dazugehörigen Ausläufe optisch unvorteilhaft in Erscheinung. Bauliche Erweiterungen des Weidestalls sind wegen seiner isolierten Lage in der Ebene besonders problematisch. Die Vertreter von Kanton und Gemeinde haben am Augenschein auf den grossen Siedlungsdruck in der Linthebene hingewiesen, der vom Pferdesport ausgehe. In Übereinstimmung damit erklärt es das "Raumkonzept Schweiz" als vorrangige Aufgabe, die Linthebene als grösseres zusammenhängendes Landwirtschaftsgebiet der Nordostschweiz vor der Zersiedelung zu bewahren (Schweizerischer Bundesrat/KdK/BPUK/SSV/SGV, Raumkonzept Schweiz, überarbeitete Fassung 2012, S. 88, http://www.are. admin. ch/themen/raumplanung/ [besucht am 17. September 2014]). Soweit dieses Gebiet der Landwirtschaftszone zugeteilt ist, eignet es sich deshalb grundsätzlich nicht als Standort für neue bzw. die Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung.

5. Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen in dem Umfang als begründet, als sie sich gegen die Verneinung der Zonenkonformität der Abfohlbox im Inneren des Stalls, des dazugehörigen Auslaufs und des Vorplatzes sowie gegen die Anordnung, in diesem Umfang wieder den früheren Zustand herzustellen, richtet. Dagegen ist sie unbegründet, soweit sie den Anbau mit den zwei Ponyboxen und die dazugehörigen Ausläufe betrifft. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben, soweit er sich auf die Abfohlbox, den dazugehörigen Auslauf und den Vorplatz bezieht. Die Sache ist zur Erteilung der Baubewilligung für die Abfohlbox und den dazugehörigen Auslauf an die Gemeinde zurückzuweisen. Für die Wiederherstellung des Vorplatzes bedarf es keiner neuen Bewilligung. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die kantonalen Instanzen sind nicht kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton St. Gallen hat zudem dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Kosten des kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls zur Hälfte vom Beschwerdeführer zu tragen. Sie werden mit der dem Beschwerdeführer zustehenden reduzierten Parteientschädigung verrechnet, so dass keine weitere Regelung zu treffen ist. Die Gemeinde wird die Gebühren neu festzusetzen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben, soweit er sich auf die Abfohlbox und den dazugehörigen Auslauf sowie den Vorplatz bezieht. Die Sache wird zur Erteilung der Baubewilligung für die Abfohlbox und den dazugehörigen Auslauf an die Gemeinde Schänis zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Schänis, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold