Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_144/2007 KI-generiert

Company v. Federal Criminal Court (Asset Seizure in MLA)

Geschäftsnummer 1C_144/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for legal assistance from the United Kingdom to Switzerland regarding an individual suspected of forgery and money laundering. It was alleged that the individual deposited three counterfeit checks totaling 2,400,000 Euros into an account belonging to a company and later directed a significant sum to another company's account in Switzerland. The Zurich public prosecutor accepted the request for legal assistance, ordered the freezing of the respective account, and mandated the release of bank records. The affected company contested this decision, claiming it would incur irreparable harm; however, the Federal Criminal Court dismissed the complaint, leading the company to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 80e Abs. 2 IRSG, Art. 93 BGG, Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Company v. Federal Criminal Court (Asset Seizure in MLA): It was alleged that the individual deposited three counterfeit checks totaling 2,400,000 Euros into an account belonging to a company and later directed a significant sum to another company's account in Switzerland. The Zurich public prosecutor accepted the request for legal assistance, ordered the freezing of the respective account, and mandated the release of bank records. The affected company contested this decision, claiming it would incur irreparable harm; however, the Federal Criminal Court dismissed the complaint, leading the company to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren anfechtbarer Zwischenentscheid Geldwäschereiuntersuchung Reihenfolge der Pfändung Vermögen Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

Art. 84 BGG

Although not directly cited in the final order, the lack of fulfillment of the requirement under Art. 84 BGG provided the substantive ground for not admitting the appeal by reference to Art. 93 BGG.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the main ground for non-admission (Art. 93 BGG) was not met due to insufficient argumentation regarding Art. 84 BGG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 133 IV 215
Germany v. Swiss Assets Seizure for Fiscal Offense Restitution
«…r en matière. 1.2 Selon l' art. 84 LTF (également applicable aux recours dirigés contre une décision incidente (arrêt 1C_144/2007 du 8 juin 2007), le recours en matière de droit public n'est recevable que s'il a pour objet, notamment, une saisie, le…»
1F_9/2008 (2008-04-24)
Bank Documentation Transmission and Account Block in Money Laundering Investigation
«…essa per reati fiscali; sentenze 1C_150/2007 del 15 giugno 2007 consid. 1.3, 1C_145/2007 del 6 giugno 2007 consid. 1.3, 1C_144/2007 dell'8 giugno 2007 consid. 1.2), né lo è, di massima, l'assunto di essere un terzo non implicato (sentenza 1C_152/2007…»
1C_313/2007 (2007-10-04)
Swiss Federal Supreme Court Dismisses Extradition Detention Appeal Lacking Particular Significance
«…eutenden Falles nach Art. 84 BGG muss auch gegeben sein, wenn es - wie hier - um einen Zwischenentscheid geht (Urteil 1C_144/2007 vom 8. Juni 2007 E. 1.2). Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Ab…»
1C_208/2007 (2007-08-03)
Bank Seizure Reinstatement Appeal Admissibility
«…rs pas non plus. Selon cette disposition, également applicable aux recours dirigés contre une décision incidente (arrêt 1C_144/2007 du 8 juin 2007), le recours en matière de droit public n'est recevable que s'il a pour objet, notamment, une saisie, le…»
1C_126/2007 (2007-07-11)
Federal Tribunal on Seizure for Foreign Tax Evasion Compensation
«…er en matière. 1.2 Selon l' art. 84 LTF (également applicable aux recours dirigés contre une décision incidente (arrêt 1C_144/2007 du 8 juin 2007), le recours en matière de droit public n'est recevable que s'il a pour objet, notamment, une saisie, le…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_144/2007 /ggs

Urteil vom 8. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________ AG, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Ursina Hartmann,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Beschlagnahme von Vermögenswerten,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,

II. Beschwerdekammer, vom 16. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Der Crown Prosecution Service in London führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Täuschung und Geldwäscherei. A.________ soll am 14. September 2006 in einer Londoner Niederlassung der Bank B.________ drei gefälschte Checks über je 800'000 Euro zur Gutschrift auf das bei dieser Bank geführte Konto der C.________ Ltd., deren Zeichnungsberechtigter er ist, eingelöst haben. Nachdem dem Konto der C.________ Ltd. am 21. September 2006 der Betrag von 2'400'000 Euro gutgeschrieben worden war, soll A.________ die Bank B.________ am 2. Oktober 2006 angewiesen haben, 2'225'000 britische Pfund (recte wohl: 2'225'000 Euro) auf das Konto Nr. 1, lautend auf die X.________ AG, bei der Bank D.________ in Zürich zu überweisen. Die Überweisung zugunsten des Kontos der X.________ AG wurde auftragsgemäss ausgeführt.

Am 2. Februar 2007 ersuchte Grossbritannien die Schweiz um Rechtshilfe; unter anderem um die Herausgabe der Bankunterlagen und Sperrung des Kontos Nr. 1 bei der Bank D.________.

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. März 2007 trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 sowie die Sperrung dieses Kontos an.

Auf die von der X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 16. Mai 2007 nicht ein. Es befand, die Beschwerdeführerin habe den geltend gemachten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht glaubhaft gemacht.

C. Die X.________ AG führt "Beschwerde im Sinne von Art. 93 BGG " mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben, und weiteren Anträgen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2007 handelt es sich - wie sich auch aus ihrer Bezeichnung ergibt - um eine Zwischenverfügung. Die Vorinstanz ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Ihr Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab, weshalb er als Zwischenentscheid zu betrachten ist (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4332).

Es geht hier nicht um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand. Massgebend ist somit Art. 93 BGG , der die Anfechtbarkeit anderer Zwischenentscheide regelt. Danach ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2).

1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 BGG . Sie macht geltend, durch die Kontosperre entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.

Der erste Abschnitt des vierten Kapitels des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 90 ff.) regelt die anfechtbaren Entscheide. Zunächst muss die Beschwerde an das Bundesgericht aber überhaupt offen stehen. Die Beschwerdeführerin übergeht Art. 84 BGG . Danach ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem - wie hier - eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falles muss auch dann gegeben sein, wenn es um einen Zwischenentscheid geht. Nach dem Grundgedanken von Art. 84 BGG entscheidet das Bundesstrafgericht in Rechtshilfefällen grundsätzlich endgültig. Eine Überprüfung durch das Bundesgericht soll nur dann möglich sein, wenn die besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigt. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Endentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt.

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen nach Gründen zu forschen, die für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles sprechen könnten. Auf die Beschwerde kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG .

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung geltend machen kann, da sie jedenfalls ihre Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich dartut. Es kann dazu auf das Urteil 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 (E. 9) verwiesen werden, das ebenfalls die Beschwerdeführerin betrifft. Im Übrigen war die Beschwerde auch aussichtslos, da - wie gesagt - die Beschwerdeführerin Art. 84 BGG übergangen hat, obwohl sie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin trägt damit die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: