Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_142/2016 KI-generiert

Vehicle Owner Challenging Road Sign Damage Costs Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_142/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who purchased a camper van in 2009 and subsequently collided with a low bridge after ignoring height restriction signs. Following the incident, the individual corresponded with multiple authorities, claiming the signage was inadequate and accusing the local safety directorate of abuse of power. An appeal against a decision by the cantonal government, which rejected the individual's complaint and imposed procedural costs, was later made to the administrative court. The court upheld the government's decision, leading to further appeal by the individual to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the appeal due to insufficient legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Vehicle Owner Challenging Road Sign Damage Costs Upheld by Federal Supreme Court: Following the incident, the individual corresponded with multiple authorities, claiming the signage was inadequate and accusing the local safety directorate of abuse of power. An appeal against a decision by the cantonal government, which rejected the individual's complaint and imposed procedural costs, was later made to the administrative court. The court upheld the government's decision, leading to further appeal by the individual to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the appeal due to insufficient legal argumentation.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Verkehrsunfallschadensersatz Motorfahrzeugbenutzung Rechtsgewährleistung Sicherheitsleistung Kreditschädigung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to demonstrate the violation of law.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious defects in the appeal submission.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal was not sufficiently substantiated, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_142/2016

Urteil vom 4. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.

In Erwägung,

dass A.________ im Jahr 2009 ein Wohnmobil erwarb, dieses am 4. September 2009 abholte und unmittelbar vor einer Unterführung Vorschriftssignale betreffend "Höchsthöhe 2,0 m" nicht beachtete, woraufhin das Wohnmobil die Unterführung touchierte und dabei beschädigt wurde;

dass er in der Folge mit einer Vielzahl von Amtsstellen korrespondierte und die betreffende Signalisation beanstandete;

dass er sich insbesondere mehrmals an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie gegen diese an die damalige Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich wandte und dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion "Amtsmissbrauch" vorwarf;

dass der Regierungsrat eine von A.________ am 15. November 2014 erstattete "Einsprache" als Aufsichtsbeschwerde gegen die Sicherheitsdirektion bzw. die Kantonspolizei behandelte und ihr mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 keine Folge gab, wobei er die Verfahrenskosten von Fr. 1'205.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;

dass A.________ sich am 3. Dezember 2015 mit einer weiteren "Einsprache" ähnlichen Inhalts ans Verwaltungsgericht wandte, woraufhin ihm von Seite des Gerichts mitgeteilt wurde, er könne einzig die Kostenfolgen des Regierungsratsbeschlusses anfechten;

dass der Einzelrichter der 3. Abteilung des Gerichts mit Urteil vom 22. Februar 2016 die Kostenauflage als rechtmässig erachtet und die Beschwerde abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist;

dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 29. März 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass er Kritik an den von ihm angegangenen Behörden und am angefochtenen Urteil übt, sich dabei aber nicht rechtsgenüglich mit der diesem zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern es im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende Begründung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen);

dass somit auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und daher nicht weiter zu erörtern ist, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm angestrengte Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht überhaupt die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen wäre (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283 mit weiteren Hinweisen; BSK BGG, Bernhard Waldmann, 2. Aufl., Art. 82 N 10 , S. 965);

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp