Appeal Inadmissible Due to Insufficient Demonstration of Case Significance in International Legal Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the prosecution in Graubünden responded to a request for international legal assistance from German authorities by ordering the release of documents, equipment, and data storage devices. The individual affected by this decision filed a complaint, but it was dismissed by the Federal Criminal Court due to lateness. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal. However, the appeal was deemed inadmissible as the individual failed to demonstrate that the case qualified as particularly significant, a requirement for such appeals concerning international criminal assistance. Consequently, the tribunal did not address the merits of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Demonstration of Case Significance in International Legal Assistance: The individual affected by this decision filed a complaint, but it was dismissed by the Federal Criminal Court due to lateness. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal. However, the appeal was deemed inadmissible as the individual failed to demonstrate that the case qualified as particularly significant, a requirement for such appeals concerning international criminal assistance. Consequently, the tribunal did not address the merits of the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed by the single judge to restrict the reasoning because the inadmissibility was obvious.
Used to establish that the appellant must bear the costs because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_142/2015
Urteil vom 19. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1. Mit Schlussverfügung vom 20. November 2014 entsprach die Staatsanwaltschaft Graubünden einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Koblenz und ordnete die Herausgabe von Unterlagen, Geräten und Datenträgern an die ersuchende Behörde an.
Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 24. Februar 2015 wegen Verspätung nicht ein.
2. A.________ erhebt mit Eingabe vom 11. März 2015 an das Bundesstrafgericht Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 24. Februar 2015. Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde am 12. März 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
3. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Gegenständen oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer genügt damit seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich die Begründung des vorliegenden Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Graubünden, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri