Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_141/2018 KI-generiert

Probationary Driving License Annulment Appeal Dismissed for Improper Substantiation

Geschäftsnummer 1C_141/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their provisional driver's license annulled by the relevant traffic authority, which also revoked their learner's permit. The individual appealed the decision to the cantonal appeals commission, but their appeal was not accepted. Subsequently, the individual filed a complaint with the federal court against the commission's decision, but failed to adequately address the legal basis for the commission's ruling in their filing. Consequently, the court determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Probationary Driving License Annulment Appeal Dismissed for Improper Substantiation: The individual appealed the decision to the cantonal appeals commission, but their appeal was not accepted. Subsequently, the individual filed a complaint with the federal court against the commission's decision, but failed to adequately address the legal basis for the commission's ruling in their filing. Consequently, the court determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements to proceed.

Schlagwörter

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Annullierung des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge Führerausweisentzug vereinfachtes Verfahren Nichtigkeitsverfahren Verfassung Probezeitkündigung Bewilligungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule concerning simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs are to be levied in this judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_141/2018

Urteil vom 11. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Annullierung des Führerausweises auf Probe

für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 21. März 2018 (RK 017/18 MAM/Ms).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 4. Januar 2018 den Führerausweis auf Probe und annullierte diesen. Ausserdem zog es den Lernfahrausweis der Kat. BE ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Die Rekurskommission trat mit Entscheid vom 21. März 2018 auf die Beschwerde nicht ein.

2. Gegen den erst im Urteilsdispositiv vorliegenden Entscheid der Rekurskommission erhob A.________ mit Eingabe vom 27. März 2018 Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. März 2018 teilte das Bundesgericht A.________ mit, dass er nach Erhalt des begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne. Die Rekurskommission stellte A.________ am 29. Juni 2018 den begründeten Entscheid zu. A.________ reichte in der Folge keine Beschwerdeergänzung ein.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 27. März 2018 überhaupt nicht mit der Begründung der Rekurskommission, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, auseinander. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der Rekurskommission, bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli