Municipality Withdraws Appeal After Denial of Extension for Filing Formal Arguments Against Cantonal Court Decision on Food Distribution Container Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertvertreten durch das Amt für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrase 65, 4509 Solothurn. Am 8. Januar 2024 erhob die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2023 betreffend die dem A.________ erteilte Bewilligung zum Aufstellen eines Containers für die Abgabe von Lebensmitteln auf einer Parzelle des Kantons Solothurn. Sie ersuchte dabei um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellung der Anträge sowie zur ausführlichen Begründung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei, die Beschwerde jedoch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden könne. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 BGG; Municipality Withdraws Appeal After Denial of Extension for Filing Formal Arguments Against Cantonal Court Decision on Food Distribution Container Permit: Am 8. Januar 2024 erhob die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2023 betreffend die dem A.________ erteilte Bewilligung zum Aufstellen eines Containers für die Abgabe von Lebensmitteln auf einer Parzelle des Kantons Solothurn. Sie ersuchte dabei um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellung der Anträge sowie zur ausführlichen Begründung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei, die Beschwerde jedoch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden könne. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe proceedings are discontinued due to the withdrawal of the appeal, managed according to this provision.
Applied to rule that no court costs shall be imposed following the withdrawal.
Applied to rule that no party compensation shall be awarded following the withdrawal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_14/2024
Verfügung vom 1. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, 4502 Solothurn, vertreten durch den Rechtsund Personaldienst der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, Postfach, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
A.________,
Beschwerdegegner,
Staat Solothurn,
Rathaus, 4509 Solothurn,
vertreten durch das Amt für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrase 65, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Bauentscheid; Container für Abgabe von Lebensmitteln,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2023 (VWBES.2023.249).
Erwägungen:
Am 8. Januar 2024 erhob die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2023 betreffend die dem A.________ erteilte Bewilligung zum Aufstellen eines Containers für die Abgabe von Lebensmitteln auf einer Parzelle des Kantons Solothurn. Sie ersuchte dabei um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellung der Anträge sowie zur ausführlichen Begründung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei, die Beschwerde jedoch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden könne. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach
Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, wobei keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG ).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_14/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staat Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur