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1C_14/2021 KI-generiert

Property Owners' Appeal Against Municipal Enforcement Order for Non-Conforming Fence Dismissed

Geschäftsnummer 1C_14/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two property owners in Widen, who filed a building permit application in August 2017 for a heat pump and a boundary fence for privacy. The permit was granted in November 2017, but neighbors later complained that the fence did not comply with the approved specifications. Upon inspection in January and February 2020, the municipal department found that the fence exceeded the permissible height and encroached on the neighboring parcel. Despite extended deadlines to correct these issues, the property owners failed to make the necessary changes, leading the municipal council to set a final deadline for compliance, alongside threats of fines and enforcement actions. The owners' subsequent appeal against these decisions was rejected by the Aargau Council Court in January 2021, prompting them to bring the case to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 90 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Property Owners' Appeal Against Municipal Enforcement Order for Non-Conforming Fence Dismissed: The permit was granted in November 2017, but neighbors later complained that the fence did not comply with the approved specifications. Upon inspection in January and February 2020, the municipal department found that the fence exceeded the permissible height and encroached on the neighboring parcel. Despite extended deadlines to correct these issues, the property owners failed to make the necessary changes, leading the municipal council to set a final deadline for compliance, alongside threats of fines and enforcement actions. The owners' subsequent appeal against these decisions was rejected by the Aargau Council Court in January 2021, prompting them to bring the case to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Vollstreckung Zulassung der Zwangsvollstreckung Legitimation gegen Baubewilligung Liegenschaftsgrenze Verstrickungsbruch Zonenvorschriftsverletzung Nachbarrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court costs on the appellants due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_14/2021

Urteil vom 20. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag,

nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Widen,

Bremgarterstrasse 1, 8967 Widen.

Gegenstand

Vollstreckung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 6. Januar 2021 (WBE.2020.326/ME/jb).

Sachverhalt:

A. B.________ und A.________ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 85 in Widen. Am 10. August 2017 stellten sie ein Baugesuch für eine Wärmepumpe sowie eine Einfriedung (Sichtschutz) entlang der Grenze zur Nachbarsparzelle Nr. 998. Am 28. November 2017 bewilligte der Gemeinderat Widen das Baugesuch.

In der Folge beschwerten sich die Nachbarn darüber, die Ausführung der Einfriedung entspreche nicht den Vorgaben der Baubewilligung. Anlässlich der Bauabnahme vom 22. Januar und 4. Februar 2020 stellte die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Widen fest, dass der Sichtschutz teilweise die zulässige Höhe von 1.80 m und die Parzellengrenze um ca. 7 cm überschreite und dass die Höhe nicht der Staffelung von 2:3 ab tiefer gelegenem Terrain entspreche.

Nachdem innert mehrfach verlängerter Frist keine Mängelbehebung erfolgt war, gewährte der Gemeinderat Widen mit Beschluss vom 7. September 2020 eine letzte Nachfrist zur Beseitigung der Sichtschutzwand von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. Gleichzeitig drohte er die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft und eine Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ( Art. 292 StGB ) an.

Eine von B.________ und A.________ gegen den Gemeinderatsbeschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Januar 2021 ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 9. Januar 2021 beantragen B.________ und A.________ im Wesentlichen, die Vollstreckungsmassnahmen der Gemeinde Widen seien vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat Widen beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführer haben eine Replik eingereicht und dabei neue Anträge gestellt.

Erwägungen:

1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Vollstreckungsverfügung zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ( Art.100 Abs. 1 BGG ) ist daher grundsätzlich einzutreten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind allerdings neue Begehren unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik neue Anträge stellen, ist deshalb darauf nicht einzutreten.

2. Bei nicht bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen kann gestützt auf § 159 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Die Gemeinde Widen tat dies in Form eines Änderungsbefehls mit Schreiben vom 6. Februar 2020. Die darin angesetzte Frist verlängerte sie in der Folge per E-Mail und letztmals mit Schreiben vom 7. Juli 2020 bis am 31. August 2020. Diese Wiederherstellungsanordnung bildet die Sachverfügung, auf die sich die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde vom 7. September 2020 bezieht.

Die Kritik der Beschwerdeführer am angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, das diese Vollstreckungsverfügung schützte, beschränkt sich auf die Feststellung des Sachverhalts. Diese kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Beschwerdeführer sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die Messungen, auf die die Gemeinde abstellte, falsch seien. Das Verwaltungsgericht stützte sich bei seiner Feststellung, die Einfriedung sei bezüglich Höhe und Lage bewilligungswidrig ausgeführt worden, auf verschiedene, vom Gemeinderat Widen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokumente.

Zunächst verwies es auf ein von Martin Graf unterzeichnetes Schreiben vom 6. Februar 2020 der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Widen. Die Beschwerdeführer machen geltend, die diesem Schreiben beigefügte Skizze habe nicht Martin Graf angefertigt, sondern C.________ vom Ingenieurbüro C.________ + Partner. Inwiefern dies relevant sein soll, legen sie jedoch nicht dar ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Auch behaupten sie nicht, die Skizze sei falsch.

Weiter führte das Verwaltungsgericht die von C.________ + Partner vorgenommenen Erhebungen vom 12. März 2020 an. Der bei diesen Erhebungen angefertigte Plan zeigt die Lage der Einfriedung und enthält verschiedene Höhenangaben. Die Beschwerdeführer zweifeln diese Messungen an und machen geltend, dass der Verfasser des Plans anlässlich der Messungen gesagt habe, der Grenzstein sei falsch. Einen Beleg für diese Behauptung legen sie jedoch nicht vor.

Schliesslich verwies das Verwaltungsgericht auf in den Akten befindliche Fotoaufnahmen mit Messungen, ein E-Mail des Kantonsgeometers vom 6. August 2020 und ein E-Mail des Leiters der Abteilung Bau und Planung vom 13. Mai 2020. In den beiden E-Mails werden technische Details der vorgenommenen Messungen erläutert. Die Beschwerde enthält keine substanziierte Kritik an diesen Unterlagen.

Eine offensichtlich unrichtige oder sonstwie unter Verletzung von schweizerischem Recht erfolgte Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgerichts ist somit nicht erkennbar, soweit die Rügen der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend begründet wurden.

3. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Widen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold