Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_14/2009 KI-generiert

Driver's License Revocation Based on Health; Insufficient Substantiation of Appeal

Geschäftsnummer 1C_14/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a decision was made regarding the suspension of a driving license due to health reasons. The administrative commission responsible for traffic measures ordered the indefinite withdrawal of the individual's driving license while requiring a medical assessment to determine fitness to drive. The individual appealed the decision to the canton court, arguing that their health condition allowed them to drive in their immediate vicinity. However, the canton court dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal challenging this dismissal, but failed to provide sufficient legal justification for the claim, leading to the court deciding not to pursue the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Revocation Based on Health; Insufficient Substantiation of Appeal: The administrative commission responsible for traffic measures ordered the indefinite withdrawal of the individual's driving license while requiring a medical assessment to determine fitness to drive. The individual appealed the decision to the canton court, arguing that their health condition allowed them to drive in their immediate vicinity. However, the canton court dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal challenging this dismissal, but failed to provide sufficient legal justification for the claim, leading to the court deciding not to pursue the case further.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises verwaltungsrechtlicher Widerruf Führerausweisentzug medizinische Gründe Strassenverkehrsrecht Fahreignung Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was not successful (not entered upon).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_14/2009

Urteil vom 20. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,

Route de Tavel 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Dezember 2008 des Kantonsgerichts Freiburg,

III. Verwaltungsgerichtshof.

Erwägungen:

1. Am 13. Oktober 2008 ordnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) des Kantons Freiburg an, X.________ sei der Führerausweis für alle Kategorien aus gesundheitlichen Gründen für eine unbestimmte Dauer bis zur Klärung des Ausschlussgrundes vorsorglich zu entziehen. Gleichzeitig ordnete sie an, X.________ habe sich beim Institut für Rechtsmedizin, Abteilung Verkehrsmedizin und klinische Forensik, Zürich, einer Begutachtung zu unterziehen. Am 30. Oktober 2008 entzog die Polizei X.________ den Fahrausweis.

X.________ gelangte mit Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Entzugsverfügung, wobei er verlangte, die "Fahrprüfung" sei im Kanton Freiburg durchzuführen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass sein Gesundheitszustand insoweit genügend sei, um in der näheren Umgebung herumfahren zu können.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2008 hat der III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg die Beschwerde abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 6. Januar (Postaufgabe: 9. Januar) 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Urteils vom 5. Dezember 2008.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil auf ganz allgemeine Weise und macht geltend, dieses vermöge den aktuellen Verhältnissen nicht Rechnung zu tragen. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr sowie dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp