Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_139/2024 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Order to Retroactively Apply for Unauthorized Road or Demolish

Geschäftsnummer 1C_139/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owner Appeal Against Order to Retroactively Apply for Unauthorized Road or Demolish The case concerns an appeal against a cantonal court decision upholding an administrative order that required a property owner to either submit a retrospective building application for an already constructed access road or demolish it. Following initial notification of unauthorized construction by neighbors, the local building commission repeatedly requested the owner to comment and ultimately mandated the submission of a building application or restoration of the lawful state. The cantonal administrative court upheld this order. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the justification requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as the submission did not sufficiently demonstrate how the challenged decision violated Swiss law or was based on an obviously incorrect determination of facts, specifically failing to clearly state the legal basis for his continued refusal to submit an application or begin demolition.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner Appeal Against Order to Retroactively Apply for Unauthorized Road or Demolish: Following initial notification of unauthorized construction by neighbors, the local building commission repeatedly requested the owner to comment and ultimately mandated the submission of a building application or restoration of the lawful state. The cantonal administrative court upheld this order. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the justification requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as the submission did not sufficiently demonstrate how the challenged decision violated Swiss law or was based on an obviously incorrect determination of facts, specifically failing to clearly state the legal basis for his continued refusal to submit an application or begin demolition.

Schlagwörter

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Zufahrt unbewilligter Bau Abbruchbefehl Erschliessung des Grundstücks Zufahrtsstrasse Legitimation gegen Baubewilligung Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal will not be substantively reviewed (decision not to enter upon the appeal) under the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_139/2024

Urteil vom 19. Dezember 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bau- und Werkkommission Erlinsbach,

Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach SO,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Zufahrt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2024 (VWBES.2023.324).

Erwägungen:

1. Nachbarn von A.________ teilten der Bau- und Werkkommission Erlinsbach SO am 9. März 2022 mit, dass dieser auf der Parzelle Nr. 1802 wohl ohne Bewilligung Bauarbeiten ausführe. Die Kommission forderte A.________ daraufhin mehrfach zur Stellungnahme auf und setzte ihm schliesslich mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 eine letzte Frist zur Einreichung eines Baugesuchs, wobei sie ihm androhte, dass ansonsten der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei.

A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies das Departement die Beschwerde ab und ordnete Folgendes an: " A.________ hat innert 30 Tagen ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung bei der Bau- und Werkkommission Erlinsbach SO für die bereits erstellte Zufahrtsstrasse ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder innert 6 Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Zufahrtsstrasse vollständig zurückzubauen..."

Eine von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Mit vom 5. März 2024 datierender Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt.

3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zwar vor, es ignoriere diverse Anträge zur Klärung des Sachverhalts und verhindere den Einbezug betroffener Parteien. Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesen oder anderen Punkten gegen schweizerisches Recht verstösst (

Art. 95 BGG

) oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (

Art. 97 Abs. 1 BGG

), legt er jedoch nicht hinreichend dar. Insbesondere ist unklar, ob er selbst davon ausgeht, dass keine Baubewilligungspflicht besteht, oder was ihn sonst davon abhält, ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

4. Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten.

Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bau- und Werkkommission Erlinsbach SO, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Dold