Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_139/2012 KI-generiert

Company v. Cantonal Administrative Court (Restoration Order Appeal)

Geschäftsnummer 1C_139/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute initiated by a company regarding a municipal building permit and a subsequent restoration order. The company challenged a decision made by the administrative court of the canton, which dismissed their appeal concerning the restoration order and also denied their request to suspend the proceedings. In response to the ruling from the administrative court, the company filed a complaint with the federal court, which required them to submit the court ruling they were contesting. However, the federal court identified that the company's submission lacked sufficient justification regarding their claims of legal violations. Consequently, the court decided not to admit the complaint due to the failure to meet necessary legal criteria, resulting in a dismissal of the case without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company v. Cantonal Administrative Court (Restoration Order Appeal): The company challenged a decision made by the administrative court of the canton, which dismissed their appeal concerning the restoration order and also denied their request to suspend the proceedings. In response to the ruling from the administrative court, the company filed a complaint with the federal court, which required them to submit the court ruling they were contesting. However, the federal court identified that the company's submission lacked sufficient justification regarding their claims of legal violations. Consequently, the court decided not to admit the complaint due to the failure to meet necessary legal criteria, resulting in a dismissal of the case without costs.

Schlagwörter

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Baugesuch Wiederherstellungsverfügung verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde Sistierung des Verfahrens öffentliche Verhandlung Demonstrationsrecht gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_139/2012

Urteil vom 22. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 8,

4914 Roggwil,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,

weiterer Beteiligter:

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich.

Gegenstand

Baugesuch; Wiederherstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 23. Januar 2012 eine Beschwerde in Sachen Wiederherstellungsverfügung ab, soweit es darauf eintrat und wies gleichzeitig den Sistierungsantrag der X.________ AG ab.

2. Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 5. März 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2012 auf, das Urteil nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegenden Verfahren einen Sistierungsantrag. Eine Verfahrenssistierung rechtfertigt sich jedoch nicht, da - gemäss den nachfolgenden Ausführungen - mangels einer hinreichenden Begründung sofort ein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Sistierungsantrages und der Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwiefern die Abweisung des Sistierungsantrages oder der Beschwerde selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Roggwil, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli