Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_138/2013 KI-generiert

Driver's Appeal Regarding Untimely License Reinstatement Request Dismissed

Geschäftsnummer 1C_138/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driver's license permanently revoked by the traffic authority due to a lack of driving ability as assessed by psychiatric services. The individual made multiple requests for the return of their license, but these were denied based on the assertion that the conditions for reinstatement had not been met. Following a series of unsuccessful appeals and submissions to the relevant authorities, the individual filed a complaint with the administrative court, which chose not to hear the case but instead referred it back to the traffic authority for further review of the request for reinstatement. The individual subsequently appealed this administrative court decision, claiming procedural inconsistencies and violation of their rights. The higher court ultimately decided not to entertain the appeal, citing a lack of sufficient grounds for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Driver's Appeal Regarding Untimely License Reinstatement Request Dismissed: The individual made multiple requests for the return of their license, but these were denied based on the assertion that the conditions for reinstatement had not been met. Following a series of unsuccessful appeals and submissions to the relevant authorities, the individual filed a complaint with the administrative court, which chose not to hear the case but instead referred it back to the traffic authority for further review of the request for reinstatement. The individual subsequently appealed this administrative court decision, claiming procedural inconsistencies and violation of their rights. The higher court ultimately decided not to entertain the appeal, citing a lack of sufficient grounds for reconsideration.

Schlagwörter

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Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises Fahreignung Strassenverkehrsrecht Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Normenkontrolle Taxibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this article due to an obvious defect in the reasoning provided by the appellant (simplified procedure).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning to explain the lack of compliance with the requirements for substantiating the appeal, leading to the decision not to enter into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_138/2013

Urteil vom 8. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. Am 15. November 2007 hatte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (SVA) X.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen.

In der Folge verlangte er die Rückgabe des Ausweises, doch bescheinigten die Psychiatrischen Dienste Aargau gemäss Gutachten vom 3. April 2008, dass aktuell keine Fahreignung gegeben sei und eine Wiedererteilung des Ausweises mit Auflagen verbunden werden müsse. Gestützt darauf bestätigte das SVA den Entzug auf unbestimmte Zeit mit Verfügung vom 17. Juli 2008. Auf ein von X.________ am 23. Juni 2010 gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat das SVA mit Verfügung vom 22. Juni 2011 nicht ein.

Anschliessend gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres. Dieses wies die Beschwerde gemäss Verfügung vom 5. Dezember 2011 ab, die X.________ laut seinen Angaben am 17. Januar 2012 zugestellt wurde.

Am 16. Mai 2012 verlangte X.________ abermals die Rückerstattung des Ausweises, verbunden mit einem Schadenersatzbegehren. Das Departement beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 1. Juni 2012 und verwies punkto Ausweisentzug auf die bereits ergangenen Verfügungen, punkto Schadenersatzbegehren an die im Kanton Aargau insoweit zuständige Stelle. Dasselbe tat das SVA mit Schreiben vom 12. Juni 2012, nachdem X.________ auch ihm am 30. Mai 2012 eine mit der früheren Eingabe vergleichbare Forderung zukommen liess.

Am 10. Dezember 2012 reichte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gegen das Departement bzw. das Strassenverkehrsamt eine "Verwaltungsbeschwerde" ein, womit er u.a. seine früheren Begehren - insbesondere auch dasjenige um Wiedererteilung des Führerausweises - bestätigte. Nach einem Meinungsaustausch mit dem SVA ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 18. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten; gleichzeitig hat es sie an das SVA zur weiteren Behandlung überwiesen zur Prüfung des vom Beschwerdeführer erneut gestellten Begehrens, es sei ihm nun der Führerausweis zurückzuerstatten.

2. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. Dezember 2012 führt X.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der vom 5. Dezember 2011 datierten, ihm am 17. Januar 2012 zugestellten Departementsverfügung (Rechtsmittelbelehrung S. 5 unten) sei eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht zu richten. Dies habe er mit seiner Eingabe vom 10. Dezember 2012 denn auch getan. Es sei somit widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht seine Vorbringen nicht geprüft, sondern die Eingabe vom 10. Dezember 2012 ans SVA zur weiteren Behandlung überwiesen habe.

Damit will der Beschwerdeführer offenbar übersehen, dass die 30tägige Beschwerdefrist in Bezug auf die Departementsverfügung vom 5. Dezember 2011 zum Zeitpunkt seiner Eingabe vom 10. Dezember 2012 längst abgelaufen war. In der Zwischenzeit, Mitte 2012, war ihm zu verstehen gegeben worden, die Rückerstattung des Führerausweises sei davon abhängig, dass die ihm genannten Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssten, was noch nicht der Fall sei.

Verhält es sich so, so vermag sich der Beschwerdeführer somit nicht auf die der Departementsverfügung vom 5. Dezember 2011 beigefügte Rechtsmittelbelehrung zu berufen, wenn er nun erst ein rundes Jahr später der Sache nach abermals die Wiedererteilung seines Ausweises verlangt.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf die Eingabe vom 10. Dezember 2012 festgestellt, dass es sich dabei "im Kern" um einen erneuten Antrag auf Wiedererteilung des Führerausweises handelt. Demgemäss hat es die Eingabe gestützt auf einen mit dem SAV geführten Meinungsaustausch an dieses überwiesen zur weiteren Behandlung, also zur neuerlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen zur nunmehr verlangten Wiedererteilung des Ausweises inzwischen allenfalls als erfüllt zu erachten seien. Es liegt auf der Hand, dass das Gericht diese Prüfung ausserhalb des ordentlichen Rechtsmittelweges nicht selber anstelle der erstinstanzlich zuständigen Verwaltungs- bzw. Fachbehörde vornehmen konnte. Demgemäss wird es Sache des SAV sein, in Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse die Voraussetzungen zur allfälligen Wiedererteilung zu prüfen. Im Anschluss daran wird dann dem Beschwerdeführer der gesetzliche Rechtsmittelweg offen stehen.

Mit den dem angefochtenen Urteil vom 18. Dezember 2012 zugrunde liegenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausei-nander. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern die dem Urteil - d.h. Nichteintretensentscheid in Verbindung mit der Überweisung ans SAV zur materiellen Prüfung der Voraussetzungen der allfälligen Wiedererteilung des Ausweises - zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp