Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_137/2023 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Reconsider Final Driving License Revocation

Geschäftsnummer 1C_137/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had his driver's license revoked by the administrative measures department of the Glarus Cantonal Prosecutor's Office, effective retroactively from November 30, 2020, without a specified end date. The individual appealed the decision, but the Glarus Administrative Court denied the appeal in November 2022, and the ruling became final. The individual later submitted a request on March 15, 2023, for a revision or reconsideration of the court's decision, which was rejected by the court president on March 17, 2023, because such decisions are not subject to reconsideration or revision under the existing legal framework. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the rejection of his request for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Reconsider Final Driving License Revocation: The individual appealed the decision, but the Glarus Administrative Court denied the appeal in November 2022, and the ruling became final. The individual later submitted a request on March 15, 2023, for a revision or reconsideration of the court's decision, which was rejected by the court president on March 17, 2023, because such decisions are not subject to reconsideration or revision under the existing legal framework. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the rejection of his request for revision.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Wiedererwägung Revision eines Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used for the final order not to enter upon the appeal (Nichteintreten) via the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_137/2023

Urteil vom 24. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 17. März 2023 (VG.2023.00027).

Erwägungen:

1. Die Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus entzog A.________ am 10. August 2022 den Führerausweis rückwirkend ab dem 30. November 2020 auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 24. November 2022 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 15. März 2023 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht um revisions-/wiedererwägungsweise Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. November 2022. Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus trat mit Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass Rechtsmittelentscheide, anders als erstinstanzliche Verfügungen, einer Wiederwägung nicht zugänglich seien, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. A.________ zeige keine Revisionsgründe auf, weshalb auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei. Mit seiner Eingabe ziele A.________ einzig auf eine inhaltliche Korrekur des vorgenannten Urteils ab, wofür weder eine Erläuterung noch eine Berichtigung in Frage komme.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf sein Gesuch vom 15. März 2023 führte, nicht auseinander. Mit seinen sachfremden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf ein Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli