Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_137/2020 KI-generiert

Property Owner's Appeal on Illegal Structure Conversion Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 1C_137/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual constructed four garages and a parking space in Näfels without obtaining the necessary building permission. The built structures were found to infringe on the required street distance, leading the municipality of Glarus Nord to deny retrospective building approval and order the restoration of the legal state. An appeal led to the individual being ordered to remove only the easternmost garage and parking space. A previously granted relocation approval for a garage was revoked by the municipality, which warned of enforced removal by a hired firm if non-compliance continued. Following this, the individual submitted a new building application in March 2019, which was rejected in April 2019. Failure to comply would result in enforced action at the individual's expense post the appeal deadline. Appeals against these decisions were dismissed by the Department of Construction and Environment of the Canton of Glarus in September 2019 and subsequently by the Administrative Court of the Canton of Glarus in January 2020. The individual then petitioned the Swiss Federal Tribunal to overturn the lower court decisions and grant a building permit for converting the easternmost garage into a carport. The municipal and cantonal authorities opposed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Property Owner's Appeal on Illegal Structure Conversion Dismissed for Insufficient Argumentation: The built structures were found to infringe on the required street distance, leading the municipality of Glarus Nord to deny retrospective building approval and order the restoration of the legal state. An appeal led to the individual being ordered to remove only the easternmost garage and parking space. A previously granted relocation approval for a garage was revoked by the municipality, which warned of enforced removal by a hired firm if non-compliance continued. Following this, the individual submitted a new building application in March 2019, which was rejected in April 2019. Failure to comply would result in enforced action at the individual's expense post the appeal deadline. Appeals against these decisions were dismissed by the Department of Construction and Environment of the Canton of Glarus in September 2019 and subsequently by the Administrative Court of the Canton of Glarus in January 2020. The individual then petitioned the Swiss Federal Tribunal to overturn the lower court decisions and grant a building permit for converting the easternmost garage into a carport. The municipal and cantonal authorities opposed the appeal.

Schlagwörter

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Baubewilligung nicht bewilligtes Gebäude Immobilienbesitz Bewilligungskonformität Verstrickungsbruch öffentliches Gebäude Grenzabstandsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 BGG

The ground for non-admittance of the appeal was that the appeal brief did not meet the minimum requirements concerning the statement of grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The provision was applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 99 BGG

Mentioned in the reasoning (E. 2 and E. 4) regarding the inadmissibility of new facts/evidence (novae), although the decision to reject the appeal was based on the lack of substantiation (Art. 42 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_137/2020

Urteil vom 10. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied

Bundesrichter Haag,

Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Zehnder Bolliger & Partner,

gegen

Gemeinde Glarus Nord,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Duff,

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus,

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2020 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, (VG.2019.00120).

Sachverhalt:

A. A.________ erstellte an der U.________ in Näfels ohne Baubewilligung vier Garagen und einen Parkplatz. Nachdem baupolizeilich festgestellt worden war, dass der Strassenabstand unterschritten wird, verweigerte die Gemeinde Glarus Nord am 26. Oktober 2011 die nachträgliche Baubewilligung und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die von A.________ hiegegen erhobenen Rechtsmittel wurden insoweit gutgeheissen, als er nur verpflichtet wurde, die östlichste Garage und den sich daneben befindlichen Parkplatz zu entfernen. Eine von der Gemeinde zunächst erteilte Bewilligung für das Umsetzen der bestehenden Garage um einen Meter wurde in der Folge widerrufen; zudem wurde ihm angezeigt, dass bei weiterem Untätigbleiben seinerseits ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen den Abbruch vornehmen werde. Daraufhin reichte A.________ am 11. März 2019 ein erneutes Baugesuch ein, welches von der Gemeinde am 17. April 2019 abschlägig beantwortet wurde. Gleichzeitig wies ihn die Gemeinde darauf hin, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf seine Kosten die Ersatzvornahme durchgesetzt werde. Auf Beschwerde von A.________ hin legte das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus mit Entscheid vom 24. September 2019 fest, dass die Ersatzvornahme erst nach Rechtskraft des Entscheides durchgesetzt werden dürfe; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 23. Januar 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,es sei ihm unter Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide die Baubewilligung für den Umbau der östlichsten Garage in einen Carport mit Vordach zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen.

Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Glarus beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Glarus Nord beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell sei diese abzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 145 I 121 E. 1 S. 124).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23).

Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht erstmals vor, am 13. August 2019 ein (neues) Baugesuch für eine Mauer mit einem Containerplatz eingereicht zu haben, ohne jedoch darzutun, weshalb er diese Tatsache nicht bereits vor Vorinstanz hätte geltend machen können. Somit muss diese neue Tatsache im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben. Anzumerken ist zudem, dass allfällige Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Behandlung des neuen Baugesuchs in jenem (und nicht im vorliegenden) Verfahren geltend zu machen wären.

3. Gegen verfahrensabschliessende Entscheide einer letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ). Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem oder kommunalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht.

4. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage dargelegt, wieso das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2019 nicht bewilligungsfähig ist. Insbesondere verweigerte es hiebei eine Qualifikation der streitbetroffenen Mauer als eigenständiges Bauwerk im Sinne von Art. 44 Abs. 3 der Bauordnung von Näfels vom 18. November 2005. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 99 BGG (vgl. E. 2 hievor) überhaupt zu hören sind, erfüllt die Beschwerdeschrift die Mindestanforderungen von Art. 42 BGG nicht: So macht er zwar geltend, die fragliche Mauer sei als eigenständiges Bauwerk zu betrachten, ohne dabei jedoch spezifisch zu begründen, inwiefern die anderslautende vorinstanzliche Qualifikation Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzten sollte. Soweit er im Weiteren eine nicht ordentliche Durchführung des Baubewilligungsverfahrens und eine unrechtmässige Androhung der Ersatzvornahme rügt, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Glarus Nord, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Nabold