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1C_136/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Driving License Appeal Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 1C_136/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person repeatedly submitted requests to the Zurich Administrative Court regarding the status of their driver's license. However, they failed to specify which decision they were appealing against or provide the necessary documentation. Consequently, the administrative court decided not to proceed with the case on February 26, 2020. The individual then filed a complaint on March 4, 2020, challenging this decision. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which noted that the complaint lacked specific legal arguments or a clear indication of the original decision being contested.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Driving License Appeal Due to Procedural Deficiencies: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Fahrberechtigung, Rechtsverzögerung Führerausweisentzug Prozessvoraussetzung Fahren in fahrunfähigem Zustand Kontrollfahrt Ausstandsverfahren Bewilligungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_136/2020

Urteil vom 10. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen.

Gegenstand

Fahrberechtigung, Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. Februar 2020 (VB.2020.00105).

Erwägungen:

1. A.________ stellte dem Zürcher Verwaltungsgericht wiederholt Eingaben "betreffend seine Fahrerlaubnis" zu. Der Aufforderung des Gerichts, ihm mitzuteilen, gegen welchen Entscheid sich seine Eingaben richten und diesen einzureichen, kam A.________ nicht nach.

Am 26. Februar 2020 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ nicht ein.

Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhebt A.________ dagegen Beschwerde.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde offenkundig nicht. Sie enthält weder einen Antrag noch irgendwelche Ausführungen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Auch aus ihr ergibt sich im Übrigen nicht, gegen welchen Entscheid sich der Beschwerdeführer ursprünglich zur Wehr setzen wollte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi