Driver License Withdrawal Suspension Mootness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual whose driver's licenses were revoked by the Road Traffic Office of a Swiss canton due to medical reasons. The individual contested the revocation and sought to restore the suspended effect of the decision, but the administrative authority rejected this request. Following this, the individual appealed to the Cantonal Administrative Court, which also denied the request. Subsequently, the individual brought the matter to the Federal Tribunal, arguing that the previous decisions were unjust. However, during the procedural developments, the situation became moot when the Cantonal Administrative Court issued a new ruling that necessitated further examination of the case by the Road Traffic Office, rendering the Federal Tribunal's involvement unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 BZP, Art. 71 BGG; Driver License Withdrawal Suspension Mootness: The individual contested the revocation and sought to restore the suspended effect of the decision, but the administrative authority rejected this request. Following this, the individual appealed to the Cantonal Administrative Court, which also denied the request. Subsequently, the individual brought the matter to the Federal Tribunal, arguing that the previous decisions were unjust. However, during the procedural developments, the situation became moot when the Cantonal Administrative Court issued a new ruling that necessitated further examination of the case by the Road Traffic Office, rendering the Federal Tribunal's involvement unnecessary.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 72 BZP for the decision on costs.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the decision on costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_136/2016
Verfügung vom 26. Mai 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises; aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt (SVA) des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 5. August 2015 den Führerausweis der 2. medizi-nischen Gruppe sowie der Spezialkategorien G und M entzog, wobei es für den Führerausweis der 3. medizinischen Gruppe verschiedene Auflagen anordnete;
dass der Betroffene sich hiergegen mit einem Rekurs an die kantonale Sicherheitsdirektion wandte, welche der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und den Rekurs mit Entscheid vom 22. Januar 2016 abwies;
dass er gegen diesen Entscheid am 10. Februar 2016 ans Verwal-tungsgericht des Kantons Zürich gelangte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die entzogene aufschiebende Wirkung sei "bis zur Erlangung der Rechtskräftigkeit wiederherzustellen";
dass der Präsident der 1. Abteilung des Gerichts mit Verfügung vom 23. Februar 2016 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies;
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. März (Postaufgabe: 26. März) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Verwaltungsgericht gemäss seiner Eingabe vom 29. April 2016 nunmehr, mit Urteil vom 26. April 2016, den Entscheid in der Sache selbst gefällt hat, wobei es die von A.________ bei ihm eingereichte Beschwerde gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung der zugrunde liegenden Entscheide zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an das SVA zurückgewiesen hat;
dass damit das einzig die aufschiebende Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren betreffende bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden ist (was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner anders lautenden Meinung vorbringt, betrifft im Anschluss an das genannte Urteil vom 26. April 2016 ergangene SVA-Massnahmen, die er nicht im vorliegenden Verfahren beanstanden kann, sondern wogegen ihm wiederum der gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelweg zunächst auf kantonaler Ebene zusteht);
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_136/2016 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs-amt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung (Abteilungspräsident), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp