Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_136/2008 KI-generiert

Challenge to District Judge Election and Denial of Justice Appeal

Geschäftsnummer 1C_136/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the election of a district judge, claiming her election was invalid due to her unfitness for office. After submitting an appeal to the cantonal government regarding this election, the complainant alleged that the government had failed to respond for over two weeks, constituting an ongoing denial of legal recourse. However, the complainant did not sufficiently demonstrate why the government's inaction represented a violation of legal obligations or warranted immediate intervention, leading to the rejection of the appeal based on non-compliance with necessary legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Challenge to District Judge Election and Denial of Justice Appeal: After submitting an appeal to the cantonal government regarding this election, the complainant alleged that the government had failed to respond for over two weeks, constituting an ongoing denial of legal recourse. However, the complainant did not sufficiently demonstrate why the government's inaction represented a violation of legal obligations or warranted immediate intervention, leading to the rejection of the appeal based on non-compliance with necessary legal requirements.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation E-Government Wahlfälschung bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entered because it did not meet the formal requirements stipulated by Art. 42 para. 2 LTF.

Art. 94 BGG

The Federal Tribunal considered whether the alleged inaction by the Cantonal Council constituted unlawful refusal or delay of a decision under Art. 94 LTF, though the complaint was ultimately rejected on formal grounds.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_136/2008

Urteil vom 31. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich.

In Erwägung,

dass X.________ sich gegen die am 5. März 2008 im Tagblatt der Stadt Zürich publizierte Wahl von Bezirksrichterin Esther Vögeli mit einem vom selben Tag datierten Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich wandte mit dem Begehren, die Wahl sei wegen Amtsunfähigkeit der Richterin als ungültig zu erklären;

dass er in der Angelegenheit sodann mit Eingabe vom 21. März (Postaufgabe: 22. März) 2008 Beschwerde ans Bundesgericht führt und dem Regierungsrat "eine fortdauernde Rechtsverweigerung" vorwirft, da dieser es seit nun bereits "über 14 Tagen" unterlassen habe, "den Empfang der Beschwerde zu bestätigen und insbesondere über die nötigen Sofortmassnahmen zu entscheiden";

dass der Beschwerdeführer indes nicht darlegt und denn auch nicht ersichtlich ist, inwiefern im angeblichen bisherigen Untätigsein des Regierungsrats während erst 14 Tagen, dies unmittelbar vor der Osterzeit, eine im Sinne von Art. 94 BGG unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids zu erblicken sein soll;

dass ebenso wenig dargetan ist, inwiefern der Regierungsrat welche dringlichen Vorkehren hätte ergreifen müssen bzw. inwiefern er ohne derartige Massnahmen bis zum heutigen Zeitpunkt Recht verletzt haben soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , s. dazu auch BGE 133 II 249 insb. 1.4) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Verhältnissen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp