Driver Fitness Examination Requirement Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriver Fitness Examination Requirement Upheld The Swiss Federal Court dismissed an appeal against a cantonal court decision confirming the requirement for a driver to undergo a traffic medical fitness examination by a level 4 certified physician. The lower court had upheld the order, despite the driver's objections regarding the financial burden of the examination, and denied the request for legal aid due to the perceived lack of merit of the appeal. The Federal Court deemed the order for a fitness examination a precautionary measure, allowing appeal only for violations of constitutional rights (Art. 98 BGG), and found the appellant's submissions insufficient because they failed to properly critique the lower court's reasoning or substantiate any violation of constitutional rights, thus failing to meet the legal requirements for a reasoned appeal (Art. 106 para. 2 BGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Driver Fitness Examination Requirement Upheld: The lower court had upheld the order, despite the driver's objections regarding the financial burden of the examination, and denied the request for legal aid due to the perceived lack of merit of the appeal. The Federal Court deemed the order for a fitness examination a precautionary measure, allowing appeal only for violations of constitutional rights (Art. 98 BGG), and found the appellant's submissions insufficient because they failed to properly critique the lower court's reasoning or substantiate any violation of constitutional rights, thus failing to meet the legal requirements for a reasoned appeal (Art. 106 para. 2 BGG).
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KI-generiertThe appeal was not admitted (no entry) in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The court decided to waive the collection of costs from the appellant.
No party compensation is awarded.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_134/2025
Urteil vom 21. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. Februar 2025 (300.2024.200).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Anerkennungsstufe 4 zur Abklärung der Fahreignung von A.________ an und wies dessen Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Urteil vom 10. Februar 2025 wies die Rekurskommission die Beschwerde wie auch das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten von Fr. 400.--.
2. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission vom 10. Februar 2025. Er beantragt, das Urteil "zu überprüfen" und seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsprüfung bestätigt worden ist (
Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG
); ein Ausnahmegrund gemäss
Art. 83 BGG
liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG
, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken kann (vgl. Urteile 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2; 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1; 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1).
3.2.
Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 98 BGG
(vgl. Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2-2.5, zur Publikation vorgesehen). Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann demnach lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht;
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 148 I 104
E. 1.5;
143 II 283
E. 1.2.2
;
138 I 171
E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
3.3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso die vom SVSA erfolgte Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Anerkennungsstufe 4 zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers rechtmässig sei. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, dass und wieso nicht berücksichtigt werden könne, ob der Beschwerdeführer finanziell in der Lage sei, die Kosten der angeordneten Fahreignungsuntersuchung zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers hat sie sodann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, wobei sie den Begriff der Aussichtslosigkeit erläutert und begründet hat, wieso sie die Beschwerde als aussichtslos beurteile.
Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung als unangemessen und inakzeptabel und macht namentlich auch geltend, seine aktuelle finanzielle Situation erlaube es ihm nicht, die Kosten einer solchen Abklärung zu tragen. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Rechtmässigkeit der Anordnung jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander. Ebenso wenig rügt er eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder legt er eine solche dar. Auch soweit er sich - offenbar in erster Linie oder gar ausschliesslich - gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz richtet, setzt er sich mit der von ihm als nicht nachvollziehbar kritisierten vorinstanzlichen Begründung nicht weiter und sachgerecht auseinander. Vielmehr bringt er vor, er verfüge nachweislich nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel und sei ohne juristische Unterstützung im Verfahren benachteiligt. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsansforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
auf sie nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Ab. 1 BGG). Eine allfälliges Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur