Appellant's Challenge to Extradition Detention Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from Macedonia to Switzerland for the extradition of an individual sentenced to two years in prison for serious theft. The Swiss Federal Office of Justice initially approved the extradition in April 2017, contingent on the individual not being granted refugee status in an ongoing asylum procedure. Following the rejection of appeals regarding the extradition and the asylum request, the individual was placed in extradition detention in February 2018. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Court, contesting the legality of the extradition detention, arguing concerns about prison conditions in Macedonia and fear of persecution due to their conversion to another faith. However, the Federal Court determined that the case did not meet the criteria for a significant case warranting further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Appellant's Challenge to Extradition Detention Inadmissible: The Swiss Federal Office of Justice initially approved the extradition in April 2017, contingent on the individual not being granted refugee status in an ongoing asylum procedure. Following the rejection of appeals regarding the extradition and the asylum request, the individual was placed in extradition detention in February 2018. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Court, contesting the legality of the extradition detention, arguing concerns about prison conditions in Macedonia and fear of persecution due to their conversion to another faith. However, the Federal Court determined that the case did not meet the criteria for a significant case warranting further consideration.
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KI-generiertThe Tribunal refers to the procedure for decisions when a particularly important case is not present, leading to the non-entry upon the appeal.
Applied in the dispositive to rule that no court costs shall be levied due to the appellant's personal situation.
Applied in the reasoning (and implicitly in the dispositive by omission of an award) to rule that no party compensation shall be awarded.
The decision not to enter upon the appeal is based on the finding that the case does not constitute a 'particularly important case' as defined under this article for appeals in international legal assistance matters.
This article is cited in the reasoning to confirm that decisions on extradition detention are generally appealable only if the conditions of paragraph 1 (related to Art. 84 BGG) are met, which is relevant to the admissibility assessment.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_134/2018
Urteil vom 21. März 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________, alias B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. März 2018 (RH.2018.4 [B 243'849 / MTH]).
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A.________ (transkribiert auch: B.________) zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. A.________ war mit Urteil des Grundgerichts von Kumanovo vom 27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Am 28. April 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung für die dem Ersuchen vom 14. Dezember 2015 zu Grunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter dem Vorbehalt, dass A.________ im hängigen Asylverfahren nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab. Daraufhin gelangte A.________ ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_398/2017 vom 10. August 2017 trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Mit am gleichen Tag ergangenem Urteil wies es die Beschwerde A.________s wegen der Abweisung seines Asylgesuchs ab (Verfahren 1C_354/2017).
A.________ war vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 23. Februar 2016 wegen verschiedenen Delikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erliess das BJ am 28. Februar 2018 zur Sicherung des Auslieferungsvollzugs einen Auslieferungshaftbefehl. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 13. März 2018 ab.
B. Mit Schreiben vom 16. März 2018 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Entscheids.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind, was insoweit zutrifft ( BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22).
Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn insoweit ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen).
1.3. Vorliegend handelt es sich nicht um einen besonders bedeutenden Fall.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die mazedonische Botschaft habe ihm auf Anfrage erklärt, dass gegen ihn kein internationaler Suchbefehl ausgesprochen worden sei. Die Gefängnisse in Mazedonien seien zudem überfüllt und aufgrund seiner Konvertierung habe er grosse Angst, nach Mazedonien zu gehen.
Das Bundesstrafgericht hat im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass zum einen die Inhaftierung des Beschuldigten während des Auslieferungsverfahrens die Regel bilde (vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 mit Hinweisen) und zum andern der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 rechtskräftig sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen nicht die Voraussetzungen der Auslieferungshaft, sondern richten sich inhaltlich gegen den Auslieferungsentscheid. Damit hat sich das Bundesgericht im Urteil 1C_398/2017 vom 10. August 2017 bereits befasst. Darauf kann verwiesen werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es gerechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold