Complainant v. Cantonal Office for Social Contributions (Timeliness of Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who filed a complaint for compensation and satisfaction under the Victims' Assistance Act due to a police search that occurred in November 2012. Following a non-prosecution decision by the public prosecutor in September 2014 regarding alleged misconduct by the police chief, the petitioner sought recourse but was ultimately denied by the Appellate Court due to the late filing of the appeal against the denial of the compensation application. The appeal to the Federal Tribunal questioned the Appellate Court's decision, but the petitioner failed to adequately substantiate claims of legal violations in their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Office for Social Contributions (Timeliness of Appeal): Following a non-prosecution decision by the public prosecutor in September 2014 regarding alleged misconduct by the police chief, the petitioner sought recourse but was ultimately denied by the Appellate Court due to the late filing of the appeal against the denial of the compensation application. The appeal to the Federal Tribunal questioned the Appellate Court's decision, but the petitioner failed to adequately substantiate claims of legal violations in their appeal.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of reasons.
The appeal was dismissed because the appellant failed to adequately demonstrate how the lower court's decision violated the law in the statement of reasons required by this article.
Used for the decision not to impose court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_133/2017
Urteil vom 9. März 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel.
Gegenstand
Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelgericht.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 14. Mai 2014 Strafanzeige gegen den Kommandanten der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung vom 6. November 2012. Am 11. September 2014 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Nichtanhandnahmeverfügung, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März 2015 nicht eintrat (Verfahren 6B_1195/2014).
2. Am 20. Juni 2016 reichte A.________ beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 6. November 2012 ein. Das Amt für Sozialbeiträge trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2016 nicht ein.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 erhob A.________ Rekurs, auf welchen das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. Januar 2017 wegen verspäteter Rekurseinreichung nicht eintrat. Das Appellationsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Rekurrent seinen Rekurs innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anmelden und innert 30 Tagen vom selben Zeitpunkt an gerechnet begründen müsse. Diese Vorgaben seien dem Rekurrenten mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung korrekt und vollständig zur Kenntnis gebracht worden. Die Verfügung sei dem Rekurrenten am 5. Juli 2016 ausgehändigt worden. Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung sei somit am 15. Juli 2016 abgelaufen, weshalb sich die am 3. August 2016 der Post übergebene Rekurseingabe als verspätet erweise.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 1. März 2017 (Postaufgabe 2. März 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2017. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des Appellationsgerichts nicht auseinandersetzt, vermag mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli