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1C_133/2015 KI-generiert

Case Concerning Late Appeal of Noise Remediation Decision

Geschäftsnummer 1C_133/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding noise remediation efforts in which an individual contested a decision made by the construction, traffic, and energy directorate of a canton concerning the rejection of their complaint about a noise remediation measure. After the initial decision rejected the complaint, the individual sought an extension of the appeal deadline. This request was denied by the administrative court on the grounds that the deadline had already expired, and the individual's subsequent appeal was dismissed for not meeting the legal requirements, as no acceptable reason for missing the deadline was provided. The individual subsequently filed a complaint about this judgment, which was not accepted due to insufficient legal grounds presented in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case Concerning Late Appeal of Noise Remediation Decision: After the initial decision rejected the complaint, the individual sought an extension of the appeal deadline. This request was denied by the administrative court on the grounds that the deadline had already expired, and the individual's subsequent appeal was dismissed for not meeting the legal requirements, as no acceptable reason for missing the deadline was provided. The individual subsequently filed a complaint about this judgment, which was not accepted due to insufficient legal grounds presented in the appeal.

Schlagwörter

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Lärmsanierung Kosten für Lärmgutachten gesetzliche Voraussetzungen verspätete Eingabe Verwaltungsbeschwerde Ausschluss der öffentlichen Verhandlung verspätete Einwendungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used because the appeal was not processed based on the simplified procedure due to a failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs are to be charged in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_133/2015

Urteil vom 11. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

des Kantons Bern,

Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Lärmsanierung; Kosten für Lärmgutachten;

Erstreckung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 4. November 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 25. Mai 2012 betreffend Lärmsanierung ab. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Bern um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht teilte ihm daraufhin am 4. Dezember 2014 mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne. Am 8. Dezember 2014 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 12. Februar 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Beschwerdefrist am 5. Dezember 2014 endete, weshalb die Beschwerde vom 8. Dezember 2014 nicht fristgerecht erhoben worden sei. Ein entschuldbarer Hinderungsgrund für eine fristgerechte Beschwerdeerhebung sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise einen entschuldbaren Hinderungsgrund für eine fristgerechte Beschwerdeerhebung verneint und in der Folge in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise einen Nichteintretensentscheid gefällt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli