Federal Supreme Court rejects extradition appeal to Germany.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the approval of extradition from Switzerland to Germany for the enforcement of a prison sentence against an individual. The Federal Office of Justice granted the extradition on November 20, 2012, which was subsequently challenged by the individual, but the Federal Criminal Court rejected this challenge on January 23, 2013. The individual then filed an appeal with the Federal Tribunal, raising various requests. The context of the complaint deals with international legal aid in criminal matters, and the decision addresses whether it should be considered a particularly significant case warranting the Tribunal's intervention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court rejects extradition appeal to Germany: The Federal Office of Justice granted the extradition on November 20, 2012, which was subsequently challenged by the individual, but the Federal Criminal Court rejected this challenge on January 23, 2013. The individual then filed an appeal with the Federal Tribunal, raising various requests. The context of the complaint deals with international legal aid in criminal matters, and the decision addresses whether it should be considered a particularly significant case warranting the Tribunal's intervention.
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KI-generiertThe decision refers to this article for the justification of the summary decision following the finding that the case was not of particular importance.
Cited for imposing the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_130/2013
Urteil vom 8. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 23. Januar 2013.
Sachverhalt:
A. Am 20. November 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 23. Januar 2013 ab.
B. Hiergegen führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht mit verschiedenen Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2 Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Gesichtspunkten geäussert. Ihr Entscheid, auf den verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), überzeugt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren in Deutschland schwere Mängel aufweist oder elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind, bestehen nicht. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri