Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_130/2008 KI-generiert

Companies v. Swiss Federal Prosecutor (Mutual Legal Assistance Withdrawal)

Geschäftsnummer 1C_130/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves three companies that were subjects of an international legal assistance request from the Stuttgart public prosecutor's office, concerning suspicions of bribery of foreign officials. In response to the request, the Swiss authorities ordered the release of banking documents related to the companies. The companies contested this decision, but their appeal was partly dismissed by the Federal Criminal Court. Subsequently, the companies filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which ultimately deemed the complaint moot following the withdrawing of the assistance request. The Tribunal assigned the responsibility for costs to the companies and referred the matter concerning costs from previous proceedings back to the Federal Criminal Court for reevaluation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 80d IRSG, Art. 3 IRSV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Companies v. Swiss Federal Prosecutor (Mutual Legal Assistance Withdrawal): In response to the request, the Swiss authorities ordered the release of banking documents related to the companies. The companies contested this decision, but their appeal was partly dismissed by the Federal Criminal Court. Subsequently, the companies filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which ultimately deemed the complaint moot following the withdrawing of the assistance request. The Tribunal assigned the responsibility for costs to the companies and referred the matter concerning costs from previous proceedings back to the Federal Criminal Court for reevaluation.

Schlagwörter

KI-generiert
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Anwaltskosten Rechtshilfe Ertrag Leitverfahren Rückzugsfiktion Bankunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 118 Ia 488
Bar Exam Appeal Moot Due to Subsequent Passing
BGE 133 IV 131
Company Appeal on Inadmissibility of Transmission of Documents Decision in International Legal Assistance Matter
1C_205/2007
Swiss Court Confirms Extradition of Russian Citizen to Face Fraud Charges with Enhanced Human Rights Conditions
1A.112/1995
die Zusicherung zu verlangen, er werde die darin enthaltenen Informationen nicht verwenden, wenn sich nachträglich ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfe gegeben sind (Urteile 1A.112/1995 vom 20.
1A.153/1994
2c/aa; 1A.153/1994 vom 19.
BGE 91 II 146
Action Withdrawal Terminating Appeal Proceedings in Defamation Case
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG

Cited in the reasoning, leading to the conclusion that the appeal would have been deemed inadmissible under these provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose court fees on the appellants after deeming the appeal moot.

Art. 67 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of costs from the preceding proceedings upon sending the case back to the lower court.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to deny the appellants compensation for the federal court proceedings because the appeal was inadmissible.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of party compensation for the preceding proceedings upon sending the case back to the lower court.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP to decide on costs summarily based on the likely outcome before the mootness occurred.

Art. 84 BGG

Cited in the reasoning when establishing that the appeal would likely have been deemed inadmissible due to the lack of a particularly significant case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

1G_3/2019 (2019-08-15)
Federal Supreme Court Disposition on Cantonal Cost Allocation Following Withdrawal
«…e nicht der Fall ist (Urteile 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 5 und 1C_300/2008 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3; Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3.2). Da allerdings das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil mit dem Rückzug des Baugesuchs…»
1B_132/2018 (2018-10-29)
Company Challenge to Premises Search and Inadmissible Appeal Against Cash Seizure
«…cédure cantonale de recours (arrêts 5A_670/2016 du 13 février 2017 consid. 4; 2G_3/2014 du 20 octobre 2014 consid. 2.5; 1C_130/2008 du 30 mai 2008 consid. 3.2). Par ces motifs, le Juge unique prononce : 1. La cause 1B_132/2018, devenue sans objet, est…»
ZK2 2016 36 (2017-12-07) · sz
Property Manager Mandate Termination Renders Removal Appeal Moot: Cost Allocation Decision
«…das vor dem Kantonsgericht hängige, sondern auch das erstinstanzliche Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. BGer, Urteil 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008, E. 3.2); - dass damit trotz (formeller) Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid (Art. 242 ZPO)…»
1B_282/2015 (2016-02-08)
Denial of Justice Appeal Against Public Prosecutor Regarding Pre-Investigation Defense Access
«…tscheid nicht abändert ( Art. 67 BGG e contrario und Art. 68 Abs. 5 BGG ; Urteile 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 5; 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Anwalt haben prima vista keinen Anspruch darauf, dass bereits z…»
2G_3/2014 (2014-10-20)
Applicant v. Federal Court on Mootness and Cantonal Costs
«…e nicht der Fall ist (Urteile 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 5 und 1C_300/2008 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3; Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3.2). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach welcher es bei Wegfall des Interesses in…»
5A_608/2010 (2011-04-06)
Husband v. Wife: Mootness of Provisional Maintenance Appeal Due to Subsequent Divorce Settlement
«…eit des Rechtsstreits zu bestätigen oder allenfalls zu ändern sei (vgl. Urteil 5A_657/2010 vom 17. März 2011 E. 3.2 und 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 91 II 146 E. 3 S. 150). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Bes…»
5A_657/2010 (2011-03-17)
Former President vs. Foundation Director Regarding Dismissal and Supervisory Measures
«…enössischen Stiftungsaufsicht in der Sache keinen Bestand und ist dahingefallen ( BGE 91 II 146 E. 1 S. 148 f.; Urteil 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3.2; Urteil 5C.265/2006 vom 19. März 2008 E. 3; Urteil 5P.337/2006 vom 27. November 2006 E. 4, in:…»
1C_300/2008 (2009-10-26)
Swisscom AG v. Cantonal Building Authority (Mootness of Appeal)
«…gericht nach Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG nur abändern, wenn es auch den Entscheid in der Sache selbst ändert (Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008; vgl. auch BGE 91 II 146 E. 3 S. 150). Das ist hier, wo die Sache gegenstandslos geworden ist, nicht…»
RR.2008.174 (2009-06-01)
Switzerland: Costs and Compensation After Withdrawal of German Mutual Legal Assistance Request
«…icht mehr am Rechtshilfeersuchen fest- zuhalten, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in seinem Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008 als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Zudem hielt es fest, mit dem Rückzug d…»
5A_3/2009 (2009-02-13)
Composition Moratorium Nullifies Bankruptcy Appeal
«…Tribunal fédéral ne peut les répartir autrement que s'il modifie la décision attaquée ( art. 67 et 68 al. 5 LTF ; arrêt 1C_130/2008 du 30 mai 2008 consid. 3.2). En l'espèce, comme la cause est devenue sans objet, ils seront renvoyés à l'autorité canto…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_130/2008 /fun

Beschluss vom 30. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

1. Firma X.________,

2. Y.________ AG,

3. Z.________ AG,

Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2008

des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Strafverfahren gegen A.________ und B.________ u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. Mit Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004, ergänzt am 11. Oktober 2005, bat sie die schweizerischen Behörden um die Erhebung von Kontounterlagen bei verschiedenen Banken.

Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Ziff. 1) und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu Konten der Firma X.________, der Y.________ AG sowie der Z.________ AG an die ersuchende Behörde an (Ziff. 2).

Die von der Firma X.________, der Y.________ AG und der Z.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 4. März 2008 zur Hauptsache ab.

B. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhoben die Firma X.________, die Y.________ AG und die Z.________ AG am 25. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit verschiedenen Anträgen.

C. Mit Eingaben je vom 16. April 2008 beantragen die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Bundesanwaltschaft hält dafür, die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG wäre nicht erfüllt gewesen, weshalb den Beschwerdeführerinnen die Kosten zu auferlegen seien.

D. Am 18. April 2008 gab das Bundesgericht den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, zur Gegenstandslosigkeit und zur Kosten- und Entschädigungsregelung Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 beantragen die Firma X.________, die Y.________ AG und die Z.________ AG, das Rechtshilfeverfahren unter Einschluss des am 25. März 2008 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei als gegenstandslos zu erklären und abzuschreiben; der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 4. März 2008 sei aufzuheben und es seien den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrens- bzw. Gerichtskosten aus den Verfahren vor der Bundesanwaltschaft, vor dem Bundesstrafgericht und dem Bundesgericht aufzuerlegen; den Beschwerdeführerinnen seien durch die Schweizerische Eidgenossenschaft folgende Parteientschädigungen zu entrichten:

- für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft Fr. 40'211.20;

- für das Verfahren vor Bundesstrafgericht Fr. 30'807.95;

- für das Verfahren vor Bundesgericht Fr. 38'158.10.

Eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung der vor- und erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfrage im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vor- bzw. erste Instanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Wie sich aus der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 16. April 2008 ergibt, hält die ersuchende Behörde am Rechtshilfeersuchen nicht mehr fest. Die Dokumente gemäss Ziffer 2 der Schlussverfügung werden deshalb nicht nach Deutschland übermittelt.

Bei dieser Sachlage haben die Beschwerdeführerinnen unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde. Diese ist gegenstandslos geworden und am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

2.1 Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden.

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ( BGE 118 Ia 488 E. 4a 494 f.).

2.2 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 1.3.1, mit Hinweis).

2.3 Die Beschwerdeführerinnen äussern sich (Beschwerde S. 4 ff.) zur Zulässigkeitsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles. Sie machen geltend, die besondere Bedeutung des vorliegenden Falles ergebe sich aufgrund der Verletzung eines elementaren Verfahrensgrundsatzes. Die Bundesanwaltschaft habe der Staatsanwaltschaft Stuttgart in Umgehung der Vorschriften und Grundsätze des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine anfechtbare Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG Auskunft über sensible Daten aus dem Geheimbereich erteilt.

2.4 Die Bundesanwaltschaft hat mit Schreiben vom 15. April 2005 (Beschwerdebeilage 8) die Staatsanwaltschaft Stuttgart über das Rechtshilfeverfahren orientiert. Das Schreiben ist knapp. Jedenfalls über die Beschwerdeführerinnen sind darin entgegen ihren Vorbringen keine sensiblen Daten enthalten. Die Beschwerdeführerinnen und ihre Konten werden im Einzelnen gar nicht genannt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben im Schreiben vom 15. April 2005 den Beschwerdeführerinnen hätten zum Nachteil gereichen können.

Selbst wenn man einen solchen Nachteil annehmen wollte, würde das den Beschwerdeführerinnen nicht helfen. Nach der Rechtsprechung besteht kein Anlass, vom ersuchenden Staat die Rückerstattung vorzeitig übermittelter Unterlagen bzw. die Zusicherung zu verlangen, er werde die darin enthaltenen Informationen nicht verwenden, wenn sich nachträglich ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfe gegeben sind (Urteile 1A.112/1995 vom 20. Juli 1995 E. 2c/aa; 1A.153/1994 vom 19. August 1994 E. 4d; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 178/179). Die Vorinstanz bejahte die materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfe. Sie hatte somit keinen Grund, vom ersuchenden Staat die Zusicherung zu verlangen, Informationen im Schreiben vom 15. April 2005 nicht zu verwenden. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern es im Ergebnis Bundesrecht verletzen könnte, wenn die Vorinstanz auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und die Sache insoweit zuständigkeitshalber dem Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde ( Art. 3 IRSV ) überwiesen hat zur Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

Die Rechtslage bei vorzeitiger Übermittlung von Informationen an den ersuchenden Staat ist aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Darauf zurückzukommen hätte kein Anlass bestanden. Unter diesen Umständen ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das Bundesgericht - im Lichte seiner restriktiven Praxis - den vorliegenden Fall mit Blick auf das Schreiben vom 15. April 2005 nicht als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG eingestuft hätte.

Was die Beschwerdeführerinnen zur Frage der Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe und ihrer zeitlichen Ausdehnung vorbringen, hätte ebenso wenig zur Annahme eines besonders bedeutenden Falles geführt.

Bei summarischer Prüfung ist somit davon auszugehen, dass das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG als unzulässig beurteilt hätte.

Damit rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr zu auferlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 4. März 2008 sei aufzuheben und es seien ihnen keine Verfahrens- bzw. Gerichtskosten aus den Verfahren vor der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz aufzuerlegen; ausserdem sei ihnen für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz eine im Einzelnen bezifferte Parteientschädigung zu entrichten.

3.2 Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird gemäss Art. 68 Abs. 5 BGG vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

Die Regelung über die Kosten nach Art. 67 BGG entspricht jener über die Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 5 BGG . Diese Bestimmungen wurden aus dem bisherigen Recht übernommen (Thomas Geiser, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 67 N. 1 und Art. 68 N. 24).

Den Entscheid über die Kosten und Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren kann das Bundesgericht nach Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG nur abändern, wenn es auch den Entscheid in der Sache selbst ändert (vgl. BGE 91 II 146 E. 3 S. 150). Das ist hier, wo die Sache gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall. Auf den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Bundesgericht solle über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorangegangene Verfahren entscheiden, kann somit nicht eingetreten werden.

Allerdings ist mit dem Rückzug des Rechtshilfeersuchens auch der vorinstanzliche Entscheid gegenstandslos geworden. Das Bundesgericht hat unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) in einer derartigen Konstellation die Sache jeweils zur Überprüfung und allfälligen Neuregelung der Kostenfolgen der Vorinstanz übermittelt (vgl. Beschlüsse 1A.164/2005 vom 15. November 2005 E. 5; 1A.192/1994 vom 24. Juni 1998 E. 3; 2A.135/1996 vom 24. Oktober 1996 E. 4). Davon unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes abzuweichen, besteht kein Anlass. Die Sache wird deshalb in Gutheissung des Eventualantrags der Vorinstanz übermittelt, damit sie prüfe, ob die Kosten- und Entschädigungsregelung des dem bundesgerichtlichen vorangegangenen Verfahrens mit Blick auf die inzwischen eingetretene Gegenstandslosigkeit zu bestätigen oder allenfalls zu ändern sei.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. Die Sache wird zur Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsregelung für das vorangegangene Verfahren dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, übermittelt.

4. Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri