Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_13/2013 KI-generiert

Traffic Fine Recipient Appeals License Suspension Based on Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 1C_13/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of a serious traffic violation, leading to a conditional fine and subsequent suspension of their driver's license for three months. The suspension was imposed by the cantonal road traffic office following an incident in which the individual failed to maintain a safe following distance on a highway section under construction. The individual appealed the suspension, but their appeals were rejected by both the cantonal security directorate and the administrative court. Subsequently, the individual sought further legal recourse by filing a complaint with the Federal Supreme Court, which ultimately did not accept the appeal due to insufficient grounds for legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Fine Recipient Appeals License Suspension Based on Insufficient Legal Argumentation: The suspension was imposed by the cantonal road traffic office following an incident in which the individual failed to maintain a safe following distance on a highway section under construction. The individual appealed the suspension, but their appeals were rejected by both the cantonal security directorate and the administrative court. Subsequently, the individual sought further legal recourse by filing a complaint with the Federal Supreme Court, which ultimately did not accept the appeal due to insufficient grounds for legal argumentation.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Ordnungsbusse Prozessvoraussetzung Fahren trotz Führerausweisentzugs Entzug der Konzession verfassungsrechtliche Rüge Regierungsbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_13/2013

Urteil vom 9. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, Postfach 8479, 8036 Zürich,

handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. Dezember 2011 wurde X.________ unter anderem wegen einer Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. X.________ wird vorgeworfen, auf der Autobahn A1 mit einem Lieferwagen auf dem Überholstreifen im Baustellenbereich bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 85 km/h auf einer Strecke von ca. 800 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von lediglich 3 bis 10 m eingehalten zu haben.

2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog X.________ mit Verfügung vom 27. März 2012 aufgrund dieses Vorfalls den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Einen von X.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Oktober 2012 ab. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 2. November 2012 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2012 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, die Vorinstanz habe ihrer Beurteilung zu Recht den Sachverhalt gemäss Strafbefehl zugrunde gelegt. Es liege eine schwere Widerhandlung vor, weshalb sich der Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten als rechtmässig erweise.

3. X.________ führt mit Eingabe vom "06.12.2013" (Postaufgabe 7. Januar 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli