Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_13/2011 KI-generiert

Turkish National v. Extradition Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 1C_13/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from Turkish authorities to extradite a Turkish national for prosecution related to murder and attempted murder. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on September 24, 2010. However, the individual contested this decision, and their appeal was largely rejected by the Federal Criminal Court on December 22, 2010, which also denied their request for free legal aid. The individual subsequently filed a complaint regarding the denial of free legal assistance and sought the annulment of certain rulings from the previous court decision, but it was determined that the appeal was not admissible as the extradition itself was no longer in dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Turkish National v. Extradition Legal Aid Denial: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on September 24, 2010. However, the individual contested this decision, and their appeal was largely rejected by the Federal Criminal Court on December 22, 2010, which also denied their request for free legal aid. The individual subsequently filed a complaint regarding the denial of free legal assistance and sought the annulment of certain rulings from the previous court decision, but it was determined that the appeal was not admissible as the extradition itself was no longer in dispute.

Schlagwörter

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Auslieferung an die Türkei unentgeltliche Rechtspflege Auslieferung türkische Staatsangehörige internationale Rechtshilfe Kognitionsbefugnis Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to charge court costs because the appeal was hopeless.

Art. 84 BGG

Cited in the reasoning to establish the inadmissibility of the appeal based on the subject matter restriction for international legal assistance matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_13/2011

Urteil vom 2. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Behörden der Türkei ersuchten die Schweiz um die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen X.________ zur Verfolgung einer Tötung und eines Tötungsversuchs.

Am 24. September 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 22. Dezember 2010 im Wesentlichen ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ebenfalls ab (Dispositiv Ziff. 5). Es verpflichtete das Bundesamt, X.________ im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen (Dispositiv Ziff. 6). Es auferlegte X.________ eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (Dispositiv Ziff. 7). Das Bundesstrafgericht begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit, die Beschwerde sei zwar nicht aussichtslos gewesen, X.________ habe seine Bedürftigkeit jedoch nicht hinreichend dargetan (S. 11 f. E. 12).

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids seien aufzuheben; dem Beschwerdeführer sei für das bundesstrafgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen; die Sache sei zur Festlegung des amtlichen Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesamt bemerkt, da sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ziffern 5 und 7 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids richte, sei fraglich, ob darauf überhaupt einzutreten sei. Bei dieser Sachlage verzichte es auf eine materielle Stellungnahme.

X.________ hat auf Bemerkungen dazu verzichtet.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Die Zulässigkeit der Beschwerde ist demnach gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG an zwei Voraussetzungen gebunden. Der angefochtene Entscheid muss (1) eines der darin abschliessend aufgezählten Sachgebiete betreffen und es muss sich (2) um einen besonders bedeutenden Fall handeln ( BGE 133 IV 215 E. 1.2 S. 217).

Im vorliegenden Fall kommt nur das Sachgebiet der Auslieferung in Betracht. Die Auslieferung ist hier jedoch nicht mehr streitig. Es geht lediglich noch um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz und damit - wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 2 Ziff. I/1) ausdrücklich anerkennt - um kein Sachgebiet nach Art. 84 Abs. 1 BGG mehr (Urteile 1C_353/2009 vom 20. September 2009 E. 2; 1C_344/2009 vom 8. September 2009 E. 3 f.). Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig.

Im Übrigen hätte auch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden können. Die Vorinstanz ist vom bundesrechtlich zutreffenden Begriff der unentgeltlichen Rechtspflege ausgegangen. Wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände angenommen hat, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan, geht es um eine Wertung im Einzelfall, der keine aussergewöhnliche Tragweite zugemessen werden kann.

2. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Härri