Driver Appeal Against Re-examination Order Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed concerning a decision made by the road traffic authority that mandated a new theoretical and practical driving examination for a specific category of vehicle, following a long period of driving abstinence by the individual. The traffic authority's ruling was initially contested through an appeal, which was subsequently dismissed by the cantonal commission, affirming the necessity of the imposed tests based on safety considerations. The individual then escalated the matter to a higher court, but failed to adequately challenge the basis of the commission's decision, resulting in the court's decision to not consider the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the apparent lack of merit in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Driver Appeal Against Re-examination Order Dismissed for Insufficient Justification: The traffic authority's ruling was initially contested through an appeal, which was subsequently dismissed by the cantonal commission, affirming the necessity of the imposed tests based on safety considerations. The individual then escalated the matter to a higher court, but failed to adequately challenge the basis of the commission's decision, resulting in the court's decision to not consider the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the apparent lack of merit in the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe appeal was decided upon using the simplified procedure due to a manifest lack of grounds.
Used to dismiss the request for legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.
Used to state that no costs shall be levied in this decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_129/2007 /fun
Urteil vom 25. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, Postfach, 3000 Bern 8.
Gegenstand
Anordnung neue theoretische und praktische Führerprüfung Kat. CE,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 9. Mai 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ordnete am 13. März 2007 gegen X.________ eine neue theoretische Zusatzprüfung für Motorfahrzeuge der Kat. C und eine neue Führerprüfung für die Kat. CE an. Nach Bestehen der praktischen Prüfung für die Kat. CE sollten sämtliche Kategorien gemäss altrechtlichem Führerausweis wieder erteilt werden. Dagegen erhob X.________ am 19. März 2007 Einsprache. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt wies die Einsprache am 23. März 2007 ab. Dagegen erhob X.________ Rekurs, welchen die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 9. Mai 2007 abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass sich angesichts der langen Fahrabstinenz des Beschwerdeführers die angeordnete theoretische Zusatzprüfung für die Kat. C und eine neue praktische Führerprüfung für die Kategorie CE als gesetzlich begründet und angemessen erweise.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Postaufgabe 21. Mai 2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen den ihm erst im Dispositiv zugestellten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 9. Mai 2007. In der Folge teilte ihm das Bundesgericht mit, er könne nach Erhalt des begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen. Dabei machte ihn das Bundesgericht auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam. Nach Erhalt des begründeten Entscheids reichte X.________ am 23. Juli 2007 eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen beantragen Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Vernehmlassungen nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 Stellung.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2007 auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten Massnahmen bestätigte und die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: