Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_128/2014 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Investigation into Debt Enforcement Officials

Geschäftsnummer 1C_128/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against various enforcement officials and judges in Zurich, alleging that they were wrongfully prosecuted for disobedience in a debt enforcement proceeding. The individual sought to initiate a criminal investigation against these officials. The public prosecutor referred the case to the higher court, which decided not to grant permission for the investigation. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but the higher court ruled that the complaint did not meet the necessary legal requirements, leading to a dismissal of the case. The individual also requested free legal assistance, which was denied due to the case being clearly without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Investigation into Debt Enforcement Officials: The individual sought to initiate a criminal investigation against these officials. The public prosecutor referred the case to the higher court, which decided not to grant permission for the investigation. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but the higher court ruled that the complaint did not meet the necessary legal requirements, leading to a dismissal of the case. The individual also requested free legal assistance, which was denied due to the case being clearly without merit.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Betreibungsbegehren Strafanzeige gesetzliche Grenzen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verfahrenssistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to decide on the appeal using the simplified procedure due to an obvious defect.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_128/2014

Urteil vom 25. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannte Täterschaft ,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2014.

in Erwägung,

dass X.________ am 19. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen verschiedene Betreibungsbeamte und Richter des Polizeigerichts bzw. Bezirksgerichts Zürich und Obergerichts des Kantons Zürich erhob;

dass er dabei geltend machte, die Betreibungsbeamten hätten ihn beim Polizeirichteramt Zürich wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren angezeigt, weswegen er in der Folge bestraft worden sei und die betreffenden Beamten bzw. die ihn verurteilenden Gerichte sich daher strafbar gemacht hätten;

dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige der Oberstaatsanwaltschaft zukommen liess, welche zu Handen des Obergerichts beantragte, es sei keine Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigten Beamten bzw. Gerichtspersonen zu erteilen;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 6. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft nicht erteilte;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 11. März 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass er den Beschluss und die angezeigten Betreibungsbeamten bzw. Ermittlungs- und Gerichtspersonen nur ganz allgemein kritisiert;

dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass eine Ergänzung zur Verbesserung der Beschwerde nicht mehr möglich ist, nachdem die 30tägige Beschwerdefrist ab erfolgter Zustellung des begründeten Beschlusses (12. Februar 2014) inzwischen klarerweise abgelaufen ist (s. Art. 100 i.V.m. Art. 44 ff. BGG ), dies, nachdem der Beschwerdeführer seinerseits mit der Beschwerdeeinreichung bis fast zum Fristablauf zugewartet hat;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp