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1C_128/2008 KI-generiert

Foundations v. Federal Criminal Court (Moot Mutual Assistance Appeal)

Geschäftsnummer 1C_128/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two foundations that filed a complaint against a decision made by the Federal Criminal Court rejecting their appeal concerning the international legal assistance in criminal matters related to a bribery investigation of certain individuals in Germany. The request for legal assistance, initially submitted by the Stuttgart Public Prosecutor's Office, sought access to bank account information from Swiss banks. The Federal Prosecutor's Office had previously granted this request. Following a continued lack of interest from the German authorities in pursuing the matter, the foundations acknowledged that their complaint was moot. Thus, the court determined that there was no longer any basis for the appeal, leading to its dismissal as irrelevant. Additionally, the foundations were imposed court costs despite the circumstances leading to the appeal's disposal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Foundations v. Federal Criminal Court (Moot Mutual Assistance Appeal): The request for legal assistance, initially submitted by the Stuttgart Public Prosecutor's Office, sought access to bank account information from Swiss banks. The Federal Prosecutor's Office had previously granted this request. Following a continued lack of interest from the German authorities in pursuing the matter, the foundations acknowledged that their complaint was moot. Thus, the court determined that there was no longer any basis for the appeal, leading to its dismissal as irrelevant. Additionally, the foundations were imposed court costs despite the circumstances leading to the appeal's disposal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln Stiftung gegenseitige Unterstützung Fremdes Recht Strafuntersuchung Bankenrecht Aktenübermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG

The decision to impose costs on the appellants is based on the practice for cases disposed of under these provisions (inadmissibility).

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly by ordering the court fee to be imposed on the appellants in order No. 2 (as this provision governs court costs).

Art. 71 BGG

Cited in connection with Art. 72 BZP to decide on the costs based on the situation before the ground for disposal occurred.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_128/2008/sst

Verfügung vom 7. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

Stiftung X.________,

Stiftung Y.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer, vom 4. März 2008.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Strafverfahren gegen A.Z.________ und B.Z.________ u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. Mit Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004, ergänzt am 11. Oktober 2005, bat sie die schweizerischen Behörden um die Erhebung von Kontounterlagen bei verschiedenen Banken.

Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Ziff. 1) und ordnete die Herausgabe von Kontounterlagen betreffend die Stiftungen X.________ und Y.________ an die ersuchende Behörde an (Ziff. 2).

Die von den beiden Stiftungen dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 4. März 2008 zur Hauptsache ab.

B. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhoben die beiden Stiftungen am 25. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit verschiedenen Anträgen.

C. Mit Eingaben je vom 16. April 2008 beantragen die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Bundesanwaltschaft hält dafür, die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG wäre nicht erfüllt gewesen, weshalb den Beschwerdeführerinnen die Kosten zu auferlegen seien.

Mit Schreiben vom 29. April 2008 teilen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht mit, auch nach ihrer Ansicht sei die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie beantragen, die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigung machen sie ausdrücklich nicht geltend.

Erwägungen:

1. Wie sich aus der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 16. April 2008 ergibt, hält die ersuchende Behörde am Rechtshilfeersuchen nicht mehr fest. Die Dokumente gemäss Ziffer 2 der Schlussverfügung werden deshalb nicht nach Deutschland übermittelt.

Bei dieser Sachlage haben die Beschwerdeführerinnen kein Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde. Diese ist gegenstandlos geworden und - durch den Einzelrichter ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) - am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

2.1 Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden.

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ( BGE 118 Ia 488 E. 4.a 494 f.).

2.2 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Diese Bestimmung bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im genannten Sachgebiet ( BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274).

Die Beschwerdeführerinnen äussern sich (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6) zur Zulässigkeitsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles. Bei summarischer Prüfung hätten ihre Vorbringen nicht zur Annahme eines derartigen Falles geführt. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundegerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass bestanden hätte.

Die Beschwerde wäre deshalb wohl im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG als unzulässig beurteilt worden.

Damit rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen - wie praxisgemäss bei einer Verfahrenerledigung nach Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG - eine Gerichtsgebühr zu auferlegen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri