Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_127/2014 KI-generiert

German National Extradition Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1C_127/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual subjected to a criminal investigation by the Berlin public prosecutor for suspected fraud and unauthorized deposits as a financial service provider. The Swiss authorities received a request for legal assistance from Germany on November 21, 2011, which was later supplemented on May 9, 2012. The prosecution authority in Basel-Landschaft approved the request for assistance, ordering the transfer of documents to Germany on July 12, 2013. The individual's subsequent appeal against this decision was rejected by the Federal Criminal Court on February 25, 2014, leading to a formal complaint lodged with the Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's ruling and related decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 43 lit. a BGG; German National Extradition Appeal Dismissed: The Swiss authorities received a request for legal assistance from Germany on November 21, 2011, which was later supplemented on May 9, 2012. The prosecution authority in Basel-Landschaft approved the request for assistance, ordering the transfer of documents to Germany on July 12, 2013. The individual's subsequent appeal against this decision was rejected by the Federal Criminal Court on February 25, 2014, leading to a formal complaint lodged with the Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's ruling and related decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln Auslieferung Anspruch auf rechtliches Gehör Grundrechte Auskunftsverlangen gegenseitige Unterstützung Informationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Tribunal explicitly refers to this article when deciding to dismiss the case summarily by reference to the contested decision.
Art. 43 lit. a BGG
Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit ausser Betracht ( Art. 43 lit. a BGG ).
Art. 64 BGG
Used in the dispositive to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to justify why the request for suspensive effect was redundant, as the appeal had suspensive effect by law.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal explicitly refers to this article when deciding to dismiss the case summarily by reference to the contested decision.

Art. 64 BGG

Used in the dispositive to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to waive the collection of court costs based on the applicant's financial situation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_127/2014

Urteil vom 18. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Rainer Fringeli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft , Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und unerlaubter Einlagengeschäfte als Finanzdienstleister.

Am 21. November 2011, ergänzt am 9. Mai 2012, ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 25. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung seien aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat zu seinen Einwänden Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verneint hat (angefochtener Entscheid E. 4.3 i.V.m. E. 2.4.3). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit ausser Betracht ( Art. 43 lit. a BGG ).

2. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Dieses war im Übrigen entbehrlich, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri