German National Extradition Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual subjected to a criminal investigation by the Berlin public prosecutor for suspected fraud and unauthorized deposits as a financial service provider. The Swiss authorities received a request for legal assistance from Germany on November 21, 2011, which was later supplemented on May 9, 2012. The prosecution authority in Basel-Landschaft approved the request for assistance, ordering the transfer of documents to Germany on July 12, 2013. The individual's subsequent appeal against this decision was rejected by the Federal Criminal Court on February 25, 2014, leading to a formal complaint lodged with the Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's ruling and related decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 43 lit. a BGG; German National Extradition Appeal Dismissed: The Swiss authorities received a request for legal assistance from Germany on November 21, 2011, which was later supplemented on May 9, 2012. The prosecution authority in Basel-Landschaft approved the request for assistance, ordering the transfer of documents to Germany on July 12, 2013. The individual's subsequent appeal against this decision was rejected by the Federal Criminal Court on February 25, 2014, leading to a formal complaint lodged with the Federal Tribunal seeking to overturn the lower court's ruling and related decisions.
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KI-generiertCited to justify why the request for suspensive effect was redundant, as the appeal had suspensive effect by law.
The Tribunal explicitly refers to this article when deciding to dismiss the case summarily by reference to the contested decision.
Used in the dispositive to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Used in the dispositive to waive the collection of court costs based on the applicant's financial situation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_127/2014
Urteil vom 18. März 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Rainer Fringeli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft , Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln.
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und unerlaubter Einlagengeschäfte als Finanzdienstleister.
Am 21. November 2011, ergänzt am 9. Mai 2012, ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen an die ersuchende Behörde an.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 25. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung seien aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Vorinstanz hat zu seinen Einwänden Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verneint hat (angefochtener Entscheid E. 4.3 i.V.m. E. 2.4.3). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit ausser Betracht ( Art. 43 lit. a BGG ).
2. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Dieses war im Übrigen entbehrlich, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri