Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_126/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal for Aggravated Theft

Geschäftsnummer 1C_126/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a Swiss Federal Tribunal was presented with an appeal concerning an extradition request from Germany for an individual detained in Switzerland due to a suspicion of serious organized theft. The request, initiated by the Ministry of Justice of Baden-Württemberg, was made in August 2020 following an international arrest warrant issued by a German court. Swiss authorities responded by ordering extradition detention pending ongoing Swiss prison sentencing. Although an appeal was filed against the approval of the extradition by the Swiss Federal Criminal Court, it was dismissed in March 2021. The appellant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, without formal legal claims, arguing potential procedural violations, which the court did not find substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal for Aggravated Theft: The request, initiated by the Ministry of Justice of Baden-Württemberg, was made in August 2020 following an international arrest warrant issued by a German court. Swiss authorities responded by ordering extradition detention pending ongoing Swiss prison sentencing. Although an appeal was filed against the approval of the extradition by the Swiss Federal Criminal Court, it was dismissed in March 2021. The appellant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, without formal legal claims, arguing potential procedural violations, which the court did not find substantiated.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung unentgeltliche Rechtsverbeiständung schwerer Fall unentgeltliche Rechtspflege E-Justice versuchter Diebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_126/2021

Urteil vom 16. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz

Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 3. März 2021 (RR.2021.26).

Sachverhalt:

A. Das Amtsgericht Lörrach in Deutschland erliess am 25. August 2020 gegen A.________ einen internationalen Haftbefehl, dies namentlich wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls. A.________ ist zurzeit in der Schweiz im Strafvollzug. Das Ministerium der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz am 28. August 2020 um seine Auslieferung und die Herausgabe allfälliger Mobiltelefone. Das Bundesamt für Justiz ordnete gleichentags subsidiär zum Strafvollzug die Auslieferungshaft an. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 hiess es das Auslieferungsersuchen gut.

Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 3. März 2021 ab. In Bezug auf die Herausgabe allfälliger Mobiltelefone erklärte es sie als gegenstandslos.

B. Mit Eingabe vom 7. März 2021 erhebt A.________ gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde ans Bundesgericht, ohne förmliche Rechtsanträge zu stellen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonstwie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid überzeugen. Darauf kann verwiesen werden. Die teils schwer verständliche Kritik des Beschwerdeführers lässt den Entscheid des Bundesstrafgerichtes nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im deutschen Strafverfahren oder im Auslieferungsverfahren ist nicht erkennbar, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, überhaupt ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben. Dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt worden wäre, ist gemäss dem angefochtenen Entscheid unzutreffend. Aus diesem geht vielmehr hervor, dass dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden war, mit dem er in der Folge jedoch nicht zusammenarbeitete. Auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold