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1C_126/2012 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Unauthorized Data Acquisition Investigation)

Geschäftsnummer 1C_126/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against a local debt collection office and its officer, alleging unauthorized data acquisition. Following the complaint filed in August 2011, the matter was referred to the state prosecution, which subsequently sought permission from the appeals court to decide on whether to initiate a criminal investigation or dismiss the complaint. The appeals court declined to grant this permission in January 2012. The individual then filed an appeal with the federal court, seeking to overturn the appeals court's decision and request a proper handling of the case. However, the appeal was dismissed due to insufficient reasoning provided by the appellant regarding the alleged legal violations in the appeals court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Unauthorized Data Acquisition Investigation): Following the complaint filed in August 2011, the matter was referred to the state prosecution, which subsequently sought permission from the appeals court to decide on whether to initiate a criminal investigation or dismiss the complaint. The appeals court declined to grant this permission in January 2012. The individual then filed an appeal with the federal court, seeking to overturn the appeals court's decision and request a proper handling of the case. However, the appeal was dismissed due to insufficient reasoning provided by the appellant regarding the alleged legal violations in the appeals court's ruling.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Vollstreckungsentscheid Zulässige Gründe offene Daten Einrede der Verfassungswidrigkeit unbefugte Datenbeschaffung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because the grounds for appeal were obviously lacking.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_126/2012

Urteil vom 29. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, c/o Betreibungsamt Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland , Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 14. August 2011 beim Statthalteramt des Bezirks Uster Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Fällanden bzw. den Betreibungsbeamten Y.________, dies wegen unbefugter Datenbeschaffung etc.

Am 18. August 2011 wurde die Sache zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwiesen. Diese ersuchte das Obergericht des Kantons Zürich am 26. August 2011, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung bzw. das Nichteintreten auf die Anzeige zu entscheiden. Dabei beantragte sie, auf diese sei nicht einzutreten.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des fraglichen Verfahrens nicht erteilt.

2. Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 22. Februar 2012 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben; die Sache sei zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den obergerichtlichen Beschluss auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp