Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_125/2022 KI-generiert

Neighbor Appeal Dismissed in Retroactive Building Permit Case

Geschäftsnummer 1C_125/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner in Altendorf, referred to as A.A., challenged a late construction permit issued for modifications on a neighboring plot, property No. 422, claiming the changes were made without proper approval after the person responsible passed away. The local construction office applied for an after-the-fact construction permit on behalf of the deceased's successor, citing it was unreasonable for her to file the request for changes she did not initiate. Previous legal proceedings in 2003 instructed the local council to involve relevant cantonal authorities in deciding on the construction activities, which were located in an agricultural zone. The property owners A.A. and C.A. raised objections, but the cantonal and municipal authorities granted the necessary permits in 2020. A.A. appealed unsuccessfully to the Cantonal Administrative Court and then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision denying the construction permit and arguing that there were procedural errors and breaches of their legal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; Neighbor Appeal Dismissed in Retroactive Building Permit Case: 422, claiming the changes were made without proper approval after the person responsible passed away. The local construction office applied for an after-the-fact construction permit on behalf of the deceased's successor, citing it was unreasonable for her to file the request for changes she did not initiate. Previous legal proceedings in 2003 instructed the local council to involve relevant cantonal authorities in deciding on the construction activities, which were located in an agricultural zone. The property owners A.A. and C.A. raised objections, but the cantonal and municipal authorities granted the necessary permits in 2020. A.A. appealed unsuccessfully to the Cantonal Administrative Court and then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision denying the construction permit and arguing that there were procedural errors and breaches of their legal rights.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Immobilienbesitz nicht bewilligtes Gebäude Verletzung von Bewilligungsauflagen Landwirtschaftsrecht öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 BGG
Used in the reasoning to state that there is no room for a subsidiary constitutional appeal, which supports the decision not to deal with the subsidiary constitutional appeal (point 1 of the dispositive).
Art. 89 Abs. 1 BGG
Used in the reasoning to confirm the appellant's right to appeal as a directly affected neighbor, justifying the admission of the main appeal (point 2 of the dispositive).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Cited as the general requirement for substantiating the appeal, influencing the decision on admissibility and merits (points 1 and 2 of the dispositive via the reasoning).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Cited as the requirement for substantiating constitutional complaints that were ultimately not entertained (point 1 of the dispositive).
Art. 29 Abs. 2 BV
The appellant's allegation regarding a violation of the duty to give reasons by the lower court was rejected under this provision (point 2 of the dispositive via the reasoning).
Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG
Dass von der zivilrechtlichen Frage betreffend das Grundeigentum eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung abhängen würde (wie dies etwa bei einer Wegrechtsdienstbarkeit zur Sicherstellung einer hinreichenden Erschliessung gemäss Art. 22 Abs.
Art. 97 Abs. 1 BGG
The appeal based on factual errors concerning property ownership and the age of the existing building was rejected considering the standard of review under this article (point 2 of the dispositive).
Art. 24c RPG
März 2004 fest, dass das Wohnhaus mitsamt Erschliessung rechtmässig erstellt worden sei und der Regierungsrat sich auch mit der Anwendbarkeit von Art. 24c RPG auseinandergesetzt habe.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appellant's allegation regarding a violation of the duty to give reasons by the lower court was rejected under this provision (point 2 of the dispositive via the reasoning).

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the requirement for substantiating constitutional complaints that were ultimately not entertained (point 1 of the dispositive).

Art. 113 BGG

Used in the reasoning to state that there is no room for a subsidiary constitutional appeal, which supports the decision not to deal with the subsidiary constitutional appeal (point 1 of the dispositive).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the general requirement for substantiating the appeal, influencing the decision on admissibility and merits (points 1 and 2 of the dispositive via the reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the costs of the federal court proceedings on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the appellant to pay compensation to the respondent for legal representation.

Art. 82 ff. BGG

Used in the reasoning to confirm that the appeal in public law matters is the correct recourse against the decision concerning a subsequent building permit, justifying the examination of the main appeal (point 2 of the dispositive).

Art. 89 Abs. 1 BGG

Used in the reasoning to confirm the appellant's right to appeal as a directly affected neighbor, justifying the admission of the main appeal (point 2 of the dispositive).

Art. 97 Abs. 1 BGG

The appeal based on factual errors concerning property ownership and the age of the existing building was rejected considering the standard of review under this article (point 2 of the dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_125/2022

Urteil vom 10. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag,

Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat Altendorf,

Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand

nachträgliche Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. Dezember 2021 (III 2021 155).

Sachverhalt:

A. A.A.________ und C.A.________ sind Eigentümer bzw. Eigentümerin der Parzelle Nr. 419 an der Vorderbergstrasse 40 in Altendorf. Auf ihre Intervention hin verfasste das Bauamt der Gemeinde Altendorf ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch für eine Reihe baulicher Veränderungen auf der benachbarten Parzelle Nr. 422 an der Vorderbergstrasse 42. Die Ersatzvornahme wurde unter anderem damit begründet, dass die für die Bauarbeiten verantwortliche Person verstorben und es ihrer Rechtsnachfolgerin, B.________, nicht zuzumuten sei, ein nachträgliches Baugesuch für Bauarbeiten einzureichen, die sie nicht selber verursacht habe. Die baulichen Veränderungen auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle waren bereits 2003 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz gewesen. Dieser hatte damals mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 unter anderem festgehalten, dass der Gemeinderat nicht ohne die Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde über die Bewilligungspflicht der bekiesten Fläche zwischen Wohnhaus und Schopf, der Belagsarbeiten bei der Hauszufahrt, der neuen Regenrinne bei der Hauszufahrt und der angeblichen Abweichungen von einer früheren Baubewilligung bei der Erstellung des Wendeplatzes entscheiden dürfe.

Das Bauamt stellte das vom 22. Januar 2020 datierte Baubewilligungsgesuch A.A.________ und C.A.________ zur Kenntnisnahme zu, woraufhin diese Einsprache erhoben. Am 20. August 2020 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und am 26. Oktober 2020 der Gemeinderat Altendorf die kommunale Baubewilligung, dies ebenfalls im Sinne der Erwägungen und mit Nebenbestimmungen.

Dagegen erhoben A.A.________ und C.A.________ zunächst erfolglos Beschwerde an den Regierungsrat. Daraufhin gelangten sie ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ebenfalls abwies.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht vom 19. Februar 2022 beantragt A.A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die nachträgliche Baubewilligung zu verweigern.

Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Das kantonale Amt für Raumentwicklung und B.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Altendorf hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine nachträgliche Baubewilligung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung ( Art. 82 ff. BGG ). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum ( Art. 113 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als direkter Nachbar zur Beschwerde berechtigt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Das Verwaltungsgericht hat dem Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingereicht. Damit wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Beizug der Vorakten Genüge getan.

1.3. Der Beschwerdeführer stellt eine Reihe von Verfahrensanträgen zur "umfassenden Aufklärung über die aktuellen rechtsstaatlichen, hoheitlichen Befugnisse des Bundesgerichts und der Exekutive und der Judikative des Kantons Schwyz". Diese müssten aufgrund der inzwischen aufgedeckten heimlichen und illegalen Umwandlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Kantone in Privatfirmen grundlegend in Zweifel gezogen werden. Eine Rechtsgrundlage für die betreffenden Anträge ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Sie sind deshalb abzuweisen.

2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2 ; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen teilweise nicht. So bestreitet der Beschwerdeführer in pauschaler Weise die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Verfahrensgegenstand und verweist in ebenso pauschaler Weise auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren. Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesen Punkten gegen Bundesrecht verstösst, zeigt er nicht auf. Darauf ist nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Er übersieht dabei, dass eine Behörde sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Indem das Verwaltungsgericht die Begründung seines Entscheids so abfasste, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterziehen konnte, genügte es seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin sei nicht Eigentümerin der Bauparzelle. Es sei unzulässig, diese Frage auf den Zivilweg zu verweisen. Er habe einen Vermessungsplan von 1976 eingereicht, woraus sich ergebe, dass er selbst der wahre Grundeigentümer sei. Das Verwaltungsgericht habe in dieser Hinsicht den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Die Missachtung dieses Beweismittels sei willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem fehle auf dem Baugesuchsformular die Unterschrift.

4.2. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Behauptung der Eigentümerschaft sei auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, nicht im Baubewilligungsverfahren.

4.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_124/2021 vom 1. Februar 2022, das ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, dargelegt, dass im Baubewilligungsverfahren lediglich geprüft wird, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, während private Rechte grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind und durch die Baubewilligung nicht berührt werden (a.a.O., E. 5.3 mit Hinweis). Dass von der zivilrechtlichen Frage betreffend das Grundeigentum eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung abhängen würde (wie dies etwa bei einer Wegrechtsdienstbarkeit zur Sicherstellung einer hinreichenden Erschliessung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG [SR 700] der Fall ist), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht erkennbar. Es war somit zulässig, die Frage der Grundeigentumsverhältnisse auf den Zivilweg zu verweisen. Damit zusammenhängende Fragen sind aus diesem Grund für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), weshalb die angebliche Missachtung des vom Beschwerdeführer eingereichten Vermessungsplans, mit dem er sein Grundeigentum nachweisen will, in dieser Hinsicht auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs darstellt.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Wohnhaus auf der Bauparzelle sei auf dem von ihm vorgelegten Vermessungsplan von 1976 nicht eingetragen. Es sei nie bewilligt worden. Die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich, ebenso die Missachtung des von ihm vorgelegten Beweismittels.

5.2. Das Verwaltungsgericht hielt mit Verweis auf den Beschluss des Regierungsrats und einen eigenen Entscheid vom 11. März 2004 fest, dass das Wohnhaus mitsamt Erschliessung rechtmässig erstellt worden sei und der Regierungsrat sich auch mit der Anwendbarkeit von Art. 24c RPG auseinandergesetzt habe. Gemäss den Ausführungen des Regierungsrats, auf die das Verwaltungsgericht verweist, wurde am 3. September 1965 die Baubewilligung erteilt und am 29. September 1965 ein Gesuch um Bewilligung des Baubeginns eingereicht. In Übereinstimmung damit, so das Verwaltungsgericht weiter, lasse sich den Luftbildern vom 3. Juni 1960 und vom 8. August 1967 entnehmen, dass das Gebäude im Zeitraum zwischen der Entstehung dieser beiden Bilder erstellt worden sei.

5.3. Wenn das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat anhand von Luftbildern auf den Bau des Wohnhauses in den 60er-Jahren schlossen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermessungsplan als weniger zuverlässig ansahen, ist diese Sachverhaltsfeststellung jedenfalls nicht offensichtlich falsch ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit den Hinweisen auf das Bestehen einer Baubewilligung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Auch geht er nicht auf die Erwägungen des Regierungsrats zur Anwendbarkeit von Art. 24c RPG ein, auf welche das Verwaltungsgericht verweist. Eine Bundesrechtsverletzung ist somit zu verneinen, soweit die Beschwerde in diesem Punkt hinreichend begründet wurde.

6. Zusammenfassend ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, während die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Altendorf, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold