Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_125/2007 KI-generiert

Switzerland: Admissibility Denied in Appeal Against Bank Information Transfer to Argentina for Fraud Investigation

Geschäftsnummer 1C_125/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Argentine authorities were conducting a criminal investigation against unidentified individuals for attempted fraud and requested legal assistance from Switzerland on September 1, 2006. On January 17, 2007, the Zurich public prosecutor's office ordered the release of various bank documents to the Argentine authorities. This decision was challenged by two individuals, who filed a complaint, but the Federal Criminal Court dismissed it on May 8, 2007. Subsequently, the individuals appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decision and deny the legal assistance. The case centered on the international legal cooperation and the conditions under which such assistance could be granted.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 1 i.V.m; Switzerland: Admissibility Denied in Appeal Against Bank Information Transfer to Argentina for Fraud Investigation: On January 17, 2007, the Zurich public prosecutor's office ordered the release of various bank documents to the Argentine authorities. This decision was challenged by two individuals, who filed a complaint, but the Federal Criminal Court dismissed it on May 8, 2007. Subsequently, the individuals appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decision and deny the legal assistance. The case centered on the international legal cooperation and the conditions under which such assistance could be granted.

Schlagwörter

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Bankgeheimnis internationale Betrugsermittlung Aktenübermittlung Versuch im Strafrecht Berufsgeheimnis ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as relevant context for the simplified procedure deadline (15 days for a non-entry decision in such cases).

Art. 109 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits (Nichteintreten) via the simplified procedure mandated by this article for admissibility review in international legal assistance cases, absent a 'particularly significant case'.

Art. 43 lit. a BGG

Used to state that the request for an extension to supplement the appeal grounds is moot because the Tribunal did not enter into the merits.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Applied in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to determine the cost allocation for the appellants.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that the appellants bear the court costs due to the outcome of the case (non-entry).

Art. 84 BGG

The decision concerns the admissibility under this provision, as it relates to international legal assistance involving the transmission of information covered by professional secrecy, though the case was ultimately deemed not to be 'particularly significant'.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_125/2007 /fun

Urteil vom 30. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

- X.________,

- Y.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt José Marco Casellini,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

an Argentinien,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes,

II. Beschwerdekammer, vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Die argentinischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen bislang unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betruges. Am 1. September 2006 ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die argentinischen Behörden an.

Die von X.________, Y.________ und Z.________ gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Dagegen gelangten X.________ und Y.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2007 an das Bundesgericht. Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

1.2 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid ( Art. 107 Abs. 3 BGG ). Dieser Entscheid wird (unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen, wobei keine Einstimmigkeit erforderlich ist. Der Nichteintretensentscheid wird summarisch begründet ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Auf Antrag eines Gerichtsmitglieds wird mündlich und in der Regel öffentlich beraten (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 f. BGG). Kommen die drei Gerichtsmitglieder im vereinfachten Verfahren zum Schluss, es liege ein besonders bedeutender Fall vor (weshalb kein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 109 Abs. 1 BGG gefällt werden dürfe), so ist die Sache im ordentlichen Verfahren zu erledigen. Dabei wird der verfahrensabschliessende Entscheid in der Regel in Fünferbesetzung zu treffen sein. Mit Blick auf Art. 20 Abs. 2 BGG ist dies zwingend, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder ein Mitglied des Spruchkörpers dies verlangt. Die Fristbestimmung von Art. 107 Abs. 3 BGG kommt nicht zur Anwendung, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird.

Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG ) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG ). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang.

Der Entscheid über das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde vom Gesetzgeber als so wichtig erachtet, dass er ihn bewusst dem Verfahren mit Dreierbesetzung zugeordnet hat, obwohl ihm speditives Vorgehen bei der Rechtshilfe ein besonderes Anliegen war. Dieses Anliegen (vgl. Art. 17a IRSG ) hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG nur zehn Tage beträgt und (gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG ) ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 BGG innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels zu fällen ist.

1.3 Im vorliegenden Fall ist über die Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 3 BGG zu entscheiden. Zu prüfen ist, ob ein besonders bedeutender Rechtshilfefall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt. Bei Nichteintreten wird der Entscheid summarisch begründet ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

1.4 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2. Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei den Beschwerdeführern eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen, nicht mehr zu befinden ( Art. 43 lit. a BGG ).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: