Prosecutor Immunity and Appeal Formalities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a prosecutor in Zurich, alleging various offenses including threats, coercion, false accusations, extortion, torture, racial discrimination, and deprivation of liberty. The Zurich public prosecutor's office forwarded the complaint to the higher public prosecutor's office for a decision on whether to authorize an investigation. However, the Criminal Chamber of the Zurich High Court decided not to grant the authorization for the requested investigation against the prosecutor. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Court, which ultimately determined that the individual's submissions did not meet the required legal standards, leading to the dismissal of the appeal without further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Prosecutor Immunity and Appeal Formalities: The Zurich public prosecutor's office forwarded the complaint to the higher public prosecutor's office for a decision on whether to authorize an investigation. However, the Criminal Chamber of the Zurich High Court decided not to grant the authorization for the requested investigation against the prosecutor. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Court, which ultimately determined that the individual's submissions did not meet the required legal standards, leading to the dismissal of the appeal without further consideration.
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KI-generiertThe appeal did not meet the formal requirements cited in this provision.
Used to decide on the appeal in simplified procedure because the defects were obvious.
The appeal did not meet the formal requirements cited in this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_120/2017
Urteil vom 3. März 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass A.________ am 11. März 2016 u.a. gegen die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Strafanzeige namentlich wegen Drohung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Erpressung, Folter, mehrfacher Rassendiskriminierung und Freiheitsberaubung erstattete;
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Anzeige via Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 24. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die genannte angezeigte Staatsanwältin nicht erteilte;
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. Februar (Postaufgabe: 27. Februar) Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit der am 2. März 2017 eingetroffenen Eingabe ergänzt hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die vom Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Straf-verfahren, an seiner Bestrafung und am Vollzug geübte Kritik nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren einzig in Frage stehenden obergerichtlichen Beschlusses betreffend Nichtermächtigung bildet und daher von vornherein nicht darauf einzutreten ist;
dass er diesen von ihm hier angefochtenen Beschluss selber nur ganz allgemein beanstandet und der Sache nach die Bestrafung der angezeigten Staatsanwältin verlangt;
dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und insbesondere nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp