Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_120/2007 KI-generiert

Applicant v. President of the Cantonal Administrative Court (Traffic Violation and Legal Aid Denial)

Geschäftsnummer 1C_120/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the suspension of a driver's license for a three-month period due to serious traffic violations, specifically speeding and maintaining insufficient distance between vehicles while driving on the highway. The individual challenged the decision made by the traffic authority in November 2006, which was upheld by a subsequent ruling from the administrative appeals commission. Additionally, the individual sought free legal assistance, which was denied on the grounds of the appeal lacking merit. The administrative court also dismissed the individual's appeal against the cost imposition. Ultimately, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, which examined the lack of adequate reasoning in the appeal and ruled against it, citing the inherent flaws and the absence of a substantial legal argument.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Applicant v. President of the Cantonal Administrative Court (Traffic Violation and Legal Aid Denial): The individual challenged the decision made by the traffic authority in November 2006, which was upheld by a subsequent ruling from the administrative appeals commission. Additionally, the individual sought free legal assistance, which was denied on the grounds of the appeal lacking merit. The administrative court also dismissed the individual's appeal against the cost imposition. Ultimately, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, which examined the lack of adequate reasoning in the appeal and ruled against it, citing the inherent flaws and the absence of a substantial legal argument.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verletzung der Verkehrsregeln Verwaltungsgebühren ausserordentliche Umstände verwaltungsrechtlicher Widerruf Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs in exceptional circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_120/2007 /fun

Urteil vom 23. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons

St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 29. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X.________ mit Verfügung vom 21. November 2006 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Gossau sei X.________ der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen worden, weil er am 15. Juli 2006 mit dem Personenwagen auf der Autobahn A1 zwischen Gossau und Wil mit 141 km/h gefahren sei und beim Hintereinanderfahren mehrfach einen ungenügenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Aufgrund der schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden.

2. Gegen diese Verfügung vom 21. November 2006 erhob X.________ mit Eingaben vom 13. und 14. Dezember 2006 sowie 19. Januar 2007 bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Rekurs und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis 26. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 20. März 2007 Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieser wies mit Entscheid vom 29. März 2007 die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr. 500.--. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine schwere Verkehrsregelverletzung, als aussichtslos qualifiziert werden müsse. Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission habe daher den Rekurs zu Recht als aussichtslos bezeichnet.

3. Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen führt X.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der Präsident des Verwaltungsgerichts Recht verletzt haben sollte, als er die Beschwerde als unbegründet abwies und dem unterliegenden Beschwerdeführer die Entscheidgebühr auferlegte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: