Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_12/2017 KI-generiert

Driver License Suspension Appeal Insufficiency

Geschäftsnummer 1C_12/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose driving license was suspended by the traffic authority due to non-compliance with mandatory traffic education classes. Following this decision, the individual appealed to the security department, which dismissed the appeal on the grounds of late submission. The individual subsequently escalated the matter to the administrative court, which upheld the initial dismissal. The individual then filed a complaint with the federal court, seeking a review of the appellate process, but did not sufficiently demonstrate how the previous decisions were legally flawed. Consequently, the federal court decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Suspension Appeal Insufficiency: Following this decision, the individual appealed to the security department, which dismissed the appeal on the grounds of late submission. The individual subsequently escalated the matter to the administrative court, which upheld the initial dismissal. The individual then filed a complaint with the federal court, seeking a review of the appellate process, but did not sufficiently demonstrate how the previous decisions were legally flawed. Consequently, the federal court decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahrverbot als Massnahme Prozessvoraussetzung Aussetzungsfrist einfache Verkehrsregelverletzung Fahreignungsabklärung Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it clearly did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_12/2017

Urteil vom 27. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Rekursabteilung, Neumühlequai 10,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. November 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.

In Erwägung,

dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ am 4. Februar 2016 den Führerausweis mit Wirkung ab 2. August 2016 für einen Monat entzog und ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien untersagte mit der Begründung, er sei zum Besuch des Verkehrsunterrichtes verpflichtet gewesen und habe diesen aber nur teilweise absolviert;

dass A.________ sich hiergegen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wandte, welche indes auf seinen Rekurs wegen verspäteter Einreichung mit Entscheid vom 29. Juni 2016 nicht eintrat;

dass er in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte, dessen 1. Abteilung, Einzelrichter, seine Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2016 unter Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids abgewiesen hat;

dass er mit Eingabe vom 10. Januar 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und verlangt, das Rekursverfahren sei neu durchzuführen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass der Beschwerdeführer zwar das verwaltungsgerichtliche Urteil bzw. das vorangegangene Rekursverfahren ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die dem einlässlichen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp