Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_119/2021 KI-generiert

Challenge to 2005 Driver's License Decision Rejection

Geschäftsnummer 1C_119/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Slovakian driving license holder who underwent a control drive on July 31, 2003, as part of the process to obtain a Swiss driving license but was informed by the examiner that she failed. Following this, her appeal against the decision was dismissed first by the Administrative Appeals Commission of the Canton of St. Gallen on February 13, 2004, and subsequently, her complaint was rejected by the Swiss Federal Department of Environment, Transport, Energy, and Communications (DETEC) on January 21, 2005. A further administrative court appeal lodged by the driving license holder and her husband was not admitted by the Federal Tribunal on February 25, 2005. On March 1, 2021, the husband submitted another request to the Federal Tribunal concerning the DETEC's decision, which the tribunal again did not admit, citing reasons such as the delayed submission and ineligibility for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to 2005 Driver's License Decision Rejection: Following this, her appeal against the decision was dismissed first by the Administrative Appeals Commission of the Canton of St. Gallen on February 13, 2004, and subsequently, her complaint was rejected by the Swiss Federal Department of Environment, Transport, Energy, and Communications (DETEC) on January 21, 2005. A further administrative court appeal lodged by the driving license holder and her husband was not admitted by the Federal Tribunal on February 25, 2005. On March 1, 2021, the husband submitted another request to the Federal Tribunal concerning the DETEC's decision, which the tribunal again did not admit, citing reasons such as the delayed submission and ineligibility for revision.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahrzeugart gesetzliche Voraussetzung Einreichung von Ausweispapieren Kontrollfahrt Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_119/2021

Urteil vom 5. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

Gegenstand

Kontrollfahrt.

Erwägungen:

1. B.________ besitzt einen von der Slowakei ausgestellten Führerausweis. Im Hinblick auf die Erteilung des schweizerischen Führerausweises absolvierte sie am 31. Juli 2003 eine Kontrollfahrt. Im Anschluss an die Kontrollfahrt eröffnete ihr der Experte, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Rekurs am 13. Februar 2004 ab. Ebenso wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 21. Januar 2005). Das Bundesgericht trat mit Urteil 2A.104/2005 vom 25. Februar 2005 auf eine von B.________ und ihrem Ehemann A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.

2. Im Zusammenhang mit dem Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gelangte A.________ mit Eingabe vom 1. März 2021 erneut ans Bundesgericht.

3. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen.

Der nur schwer verständlichen Eingabe des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, was er mit seiner Eingabe überhaupt erreichen will. Soweit er mit seiner Eingabe eine Überprüfung des Entscheids des UVEK erreichen will, kann darauf bereits wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten werden. Auch entspricht die Eingabe nicht ansatzweise den Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Februar 2005. Da im weiteren eine nach dem Gesetz mögliche Beschwerde weder dargetan noch ersichtlich ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Eingabe nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos ablegen wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli